Definitionen
Auffanggrundrecht
Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDas Auffanggrundrecht gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit als Freiheit, alles zu tun und zu lassen, was man will, und greift subsidiär ein, soweit kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist.
Auch alltägliches Verhalten genießt Grundrechtsschutz, wenn kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora möchte in ihrer Freizeit im städtischen Park Tauben füttern. Die Stadt untersagt dort das Füttern der Tauben.
Trifft „Auffanggrundrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVon der allgemeinen Handlungsfreiheit erfasstes VerhaltenAuch eine alltägliche Beschäftigung wie das Taubenfüttern gehört zur allgemeinen Handlungsfreiheit.
- 2erfülltKein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägigFür das hier beschriebene Taubenfüttern ist kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig.
1Nora möchte in ihrer Freizeit im städtischen Park ein Landschaftsbild mit Aquarellfarben malen. Die Stadt untersagt dort das Malen von Bildern.
Trifft „Auffanggrundrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVon der allgemeinen Handlungsfreiheit erfasstes VerhaltenDas Malen ist als gewolltes Tun grundsätzlich auch von der allgemeinen Handlungsfreiheit erfasst.
- 2fehltKein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägigDas Malen des Landschaftsbildes fällt unter die spezielle Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Typische Fehler
FehlerNach der Rechtfertigung eines Eingriffs in ein spezielles Freiheitsgrundrecht wird derselbe Eingriff nochmals an der allgemeinen Handlungsfreiheit geprüft.
RichtigBleibt ein Eingriff im Rahmen des einschlägigen speziellen Freiheitsgrundrechts gerechtfertigt, eröffnet dies keine zusätzliche Prüfung der allgemeinen Handlungsfreiheit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata