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326 Definitionen

Auffanggrundrecht

Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Das Auffanggrundrecht gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit als Freiheit, alles zu tun und zu lassen, was man will, und greift subsidiär ein, soweit kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist.

Merksatz

Auch alltägliches Verhalten genießt Grundrechtsschutz, wenn kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora möchte in ihrer Freizeit im städtischen Park Tauben füttern. Die Stadt untersagt dort das Füttern der Tauben.

Trifft „Auffanggrundrecht“ hier zu?

„Auffanggrundrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Von der allgemeinen Handlungsfreiheit erfasstes Verhalten
    Auch eine alltägliche Beschäftigung wie das Taubenfüttern gehört zur allgemeinen Handlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig
    Für das hier beschriebene Taubenfüttern ist kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig.
    erfüllt
BFall B

1Nora möchte in ihrer Freizeit im städtischen Park ein Landschaftsbild mit Aquarellfarben malen. Die Stadt untersagt dort das Malen von Bildern.

Trifft „Auffanggrundrecht“ hier zu?

„Auffanggrundrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig

An der Definition geprüft

  1. 1
    Von der allgemeinen Handlungsfreiheit erfasstes Verhalten
    Das Malen ist als gewolltes Tun grundsätzlich auch von der allgemeinen Handlungsfreiheit erfasst.
    erfüllt
  2. 2
    Kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig
    Das Malen des Landschaftsbildes fällt unter die spezielle Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerNach der Rechtfertigung eines Eingriffs in ein spezielles Freiheitsgrundrecht wird derselbe Eingriff nochmals an der allgemeinen Handlungsfreiheit geprüft.

RichtigBleibt ein Eingriff im Rahmen des einschlägigen speziellen Freiheitsgrundrechts gerechtfertigt, eröffnet dies keine zusätzliche Prüfung der allgemeinen Handlungsfreiheit.

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