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Abwägungsfehlerlehre

§ 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB · Öffentliches Recht

Die Abwägungsfehlerlehre bezeichnet die im Bauplanungsrecht entwickelte Dogmatik zur gerichtlichen Kontrolle des planerischen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB), nach der Abwägungsfehler in vier Kategorien unterteilt werden: Abwägungsausfall (eine Abwägung findet überhaupt nicht statt), Abwägungsdefizit (in die Abwägung wird an Belangen nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss), Abwägungsfehleinschätzung (die Bedeutung der betroffenen Belange wird verkannt) und Abwägungsdisproportionalität (der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen wird in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht). Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Belange werden als Verfahrensfehler nach § 2 Abs. 3 und § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB behandelt und können nicht zusätzlich als Abwägungsmängel geltend gemacht werden. Sonstige Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; für Mängel des Abwägungsergebnisses gilt diese Einschränkung nicht (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB).

Merksatz

Nicht jeder Abwägungsfehler wirkt sich auf die Wirksamkeit des Bauleitplans aus.

Welcher Zeitpunkt zählt für die Abwägung?Entscheidend ist die Lage beim Planbeschluss, nicht die Lage bei der späteren gerichtlichen Kontrolle.
  1. Planbeschluss
    Maßgebliche Sach- und Rechtslage
    Entscheidend sind die Tatsachen und das Recht bei der Beschlussfassung.
  2. Gerichtliche Kontrolle
    Rückblick auf den Planbeschluss
    Das Gericht beurteilt die Abwägung anhand der damaligen Sach- und Rechtslage.
  1. Maßgebliche Sach- und Rechtslage Entscheidend sind die Tatsachen und das Recht bei der Beschlussfassung.
  2. Rückblick auf den Planbeschluss Das Gericht beurteilt die Abwägung anhand der damaligen Sach- und Rechtslage.

Fälle zum Selbstprüfen

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AFall A

1Der Gemeinderat beschließt einen Bebauungsplan für 80 Wohnungen auf einem gemeindeeigenen, vollständig asphaltierten ehemaligen Parkplatz. Die vorliegenden Untersuchungen erwarten einen Bedarf von 80 Wohnungen, täglich fünf zusätzliche Autofahrten in der Nachbarschaft und keine weiteren nachteiligen Auswirkungen. 2Der Rat übernimmt den Entwurf der Verwaltung und erklärt ausdrücklich, die betroffenen Interessen nicht miteinander vergleichen zu wollen. Auch die Verwaltung hat auf einen solchen Vergleich verzichtet.

Trifft „Abwägungsfehlerlehre“ hier zu?

„Abwägungsfehlerlehre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Planerische Abwägung im Bauplanungsrecht
    Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans muss die Gemeinde die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens eine der vier Abwägungsfehlerarten
    Der vollständige Verzicht auf einen Interessenvergleich ist ein Abwägungsausfall.
    erfüllt
BFall B

1Der Gemeinderat beschließt einen Bebauungsplan für 80 Wohnungen auf einem gemeindeeigenen, vollständig asphaltierten ehemaligen Parkplatz. Die vorliegenden Untersuchungen erwarten einen Bedarf von 80 Wohnungen, täglich fünf zusätzliche Autofahrten in der Nachbarschaft und keine weiteren nachteiligen Auswirkungen. Der Rat vergleicht den Wohnungsbedarf mit den Folgen für die Nachbarschaft und prüft mehrere mögliche Zufahrten. Er wählt die Zufahrt zur Hauptstraße, weil sie gegenüber den anderen Varianten die wenigsten zusätzlichen Fahrten in den benachbarten Wohnstraßen verursacht.

Trifft „Abwägungsfehlerlehre“ hier zu?

„Abwägungsfehlerlehre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens eine der vier Abwägungsfehlerarten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Planerische Abwägung im Bauplanungsrecht
    Die Entscheidung über den Bebauungsplan unterliegt dem planerischen Abwägungsgebot.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens eine der vier Abwägungsfehlerarten
    Der Rat berücksichtigt die betroffenen Interessen und gleicht den Wohnungsbedarf mit den geringen zusätzlichen Belastungen ohne erkennbares Missverhältnis aus.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch bei einem Fehler des Abwägungsergebnisses werden Offensichtlichkeit und Einfluss auf das Ergebnis als zusätzliche Voraussetzungen verlangt.

RichtigDiese Einschränkung betrifft sonstige Fehler des Abwägungsvorgangs, nicht Fehler des Abwägungsergebnisses.

Prüfungsort

FehlerEin Ermittlungs- oder Bewertungsfehler wird zusätzlich als materieller Abwägungsmangel geprüft.

RichtigErmittlungs- und Bewertungsfehler werden nach den besonderen Verfahrensvorschriften geprüft und nicht zusätzlich als Abwägungsmängel geltend gemacht.

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