Definitionen
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan der Gemeinde, der gemäß § 8 BauGB die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in einem bestimmten Gemeindegebiet rechtsverbindlich festsetzt und als Satzung beschlossen wird. Er konkretisiert die Ziele des Flächennutzungsplans und bildet die unmittelbare Grundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB.
Der Bebauungsplan bindet auch Bauwillige, nicht nur die planende Gemeinde.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der Gemeinderat beschließt für das Viertel am Bahnhof einen Plan als Satzung. Dieser legt für jedes Grundstück die erlaubten Gebäudearten, die maximale Gebäudehöhe und die Flächen fest, auf denen gebaut werden darf. Der Beschluss wird anschließend ortsüblich bekannt gemacht.
Trifft „Bebauungsplan“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeindlicher BauleitplanDie Gemeinde plant die Bodennutzung für einen räumlich abgegrenzten Teil ihres Gebiets.
- 2erfülltRechtsverbindliche Grundstücksregelung in SatzungsformDie als Satzung beschlossenen und bekannt gemachten Vorgaben regeln verbindlich die Nutzung der Grundstücke.
1Der Gemeinderat beschließt für die gesamte Stadt einen Flächennutzungsplan. Die Karte zeigt große Flächen, die künftig für Wohnungen, Gewerbe oder Parks genutzt werden sollen. Der Rat fasst dazu einen Beschluss, ohne eine Satzung zu erlassen. Nach der Genehmigung durch die zuständige Behörde wird die Genehmigung ortsüblich bekannt gemacht.
Trifft „Bebauungsplan“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeindlicher BauleitplanAuch der Flächennutzungsplan ist ein Bauleitplan der Gemeinde.
- 2fehltRechtsverbindliche Grundstücksregelung in SatzungsformHier werden Planungsabsichten dargestellt; eine Satzung mit verbindlichen Grundstücksregelungen fehlt.
Typische Fehler
FehlerJeder Bebauungsplan wird wie ein qualifizierter Bebauungsplan behandelt und ausschließlich nach § 30 Abs. 1 BauGB geprüft.
RichtigBei einem einfachen Bebauungsplan bleiben die vorhandenen Festsetzungen maßgeblich; ergänzend sind § 34 oder § 35 BauGB heranzuziehen.
FehlerDie Übereinstimmung mit den Festsetzungen wird im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB bereits für ausreichend gehalten.
RichtigZusätzlich muss die Erschließung des Vorhabens verlässlich sichergestellt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata