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Formelle Rechtmäßigkeit

§§ 28, 37, 39 VwVfG · Öffentliches Recht

Die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die erlassende Behörde sachlich und örtlich zuständig war, das vorgeschriebene Verfahren, insbesondere eine erforderliche Anhörung gemäß § 28 VwVfG, eingehalten wurde und die gesetzlichen Anforderungen an Form und Begründung nach §§ 37, 39 VwVfG erfüllt sind. Grundsätzlich besteht nach § 37 Abs. 2 VwVfG Formfreiheit.

Merksatz

Formelle Rechtmäßigkeit betrifft mehr als die äußere Gestaltung eines Verwaltungsakts.

Formell oder materiell rechtmäßig?Links stehen die Anforderungen an das Zustandekommen des Verwaltungsakts, rechts die Anforderungen an seinen Inhalt.
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Prüfungsfrage
Waren Behörde, Verfahren und Form korrekt?
Ist der Inhalt rechtlich zulässig?
Typischer Mangel
Eine erforderliche Anhörung unterblieb.
Eine gesetzliche Eingriffsvoraussetzung fehlt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Ordnungsamt der Stadt bearbeitet nach der geltenden Aufgabenverteilung Anordnungen zur Hundehaltung und ist dabei für das gesamte Stadtgebiet zuständig. Es erwägt für Leas dort gehaltenen Hund nach einem Beißvorfall eine Leinenpflicht; bis zur Entscheidung bleibt der Hund in einem ausbruchsicheren Gehege, sodass kein Zeitdruck besteht. 2Das Amt gibt Lea vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu allen Tatsachen zu äußern, auf die es seine Entscheidung stützen will; weitere Verfahrensschritte sind nicht vorgeschrieben. 3Anschließend erhält Lea einen unterschriebenen Brief, der das Amt als Absender nennt, die Leinenpflicht eindeutig festlegt, die Tatsachen und rechtlichen Gründe erklärt sowie darüber informiert, wie, wo und bis wann sie dagegen vorgehen kann.

Trifft „Formelle Rechtmäßigkeit“ hier zu?

„Formelle Rechtmäßigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuständigkeit der erlassenden Behörde
    Die Aufgabe und der Ort der Hundehaltung fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamts.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgeschriebenes Verfahren eingehalten
    Lea erhält die erforderliche Gelegenheit zur Äußerung, und zusätzliche Verfahrenspflichten bestehen nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Anforderungen an Form und Begründung erfüllt
    Die schriftliche Entscheidung lässt die Behörde erkennen und enthält Unterschrift, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
    erfüllt
BFall B

1Das Ordnungsamt der Stadt bearbeitet nach der geltenden Aufgabenverteilung Anordnungen zur Hundehaltung und ist dabei für das gesamte Stadtgebiet zuständig. Es erwägt für Leas dort gehaltenen Hund nach einem Beißvorfall eine Leinenpflicht; bis zur Entscheidung bleibt der Hund in einem ausbruchsicheren Gehege, sodass kein Zeitdruck besteht. Das Amt gibt Lea vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Äußerung und nimmt auch sonst keinen Kontakt zu ihr auf; weitere Verfahrensschritte sind nicht vorgeschrieben. 3Anschließend erhält Lea einen unterschriebenen Brief, der das Amt als Absender nennt, die Leinenpflicht eindeutig festlegt, die Tatsachen und rechtlichen Gründe erklärt sowie darüber informiert, wie, wo und bis wann sie dagegen vorgehen kann.

Trifft „Formelle Rechtmäßigkeit“ hier zu?

„Formelle Rechtmäßigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorgeschriebenes Verfahren eingehalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuständigkeit der erlassenden Behörde
    Die Aufgabe und der Ort der Hundehaltung fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamts.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgeschriebenes Verfahren eingehalten
    Die erforderliche Anhörung fehlt, obwohl kein Ausnahmegrund vorliegt.
    fehlt
  3. 3
    Anforderungen an Form und Begründung erfüllt
    Die schriftliche Entscheidung lässt die Behörde erkennen und enthält Unterschrift, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin mündlich erlassener Verwaltungsakt wird allein wegen der fehlenden Schriftform als formell rechtswidrig angesehen.

RichtigOhne besondere gesetzliche Anordnung der Schriftform begründet ihr Fehlen keinen Formfehler, weil grundsätzlich Formfreiheit besteht.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG wird auch bei einem Verwaltungsakt ohne Eingriff in Beteiligtenrechte verlangt.

RichtigDie Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG setzt einen Eingriff in Rechte eines Beteiligten voraus.

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