Definitionen
Formelle Rechtmäßigkeit
§§ 28, 37, 39 VwVfG · Öffentliches RechtDie formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass die erlassende Behörde sachlich und örtlich zuständig war, das vorgeschriebene Verfahren, insbesondere eine erforderliche Anhörung gemäß § 28 VwVfG, eingehalten wurde und die gesetzlichen Anforderungen an Form und Begründung nach §§ 37, 39 VwVfG erfüllt sind. Grundsätzlich besteht nach § 37 Abs. 2 VwVfG Formfreiheit.
Formelle Rechtmäßigkeit betrifft mehr als die äußere Gestaltung eines Verwaltungsakts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Ordnungsamt der Stadt bearbeitet nach der geltenden Aufgabenverteilung Anordnungen zur Hundehaltung und ist dabei für das gesamte Stadtgebiet zuständig. Es erwägt für Leas dort gehaltenen Hund nach einem Beißvorfall eine Leinenpflicht; bis zur Entscheidung bleibt der Hund in einem ausbruchsicheren Gehege, sodass kein Zeitdruck besteht. 2Das Amt gibt Lea vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu allen Tatsachen zu äußern, auf die es seine Entscheidung stützen will; weitere Verfahrensschritte sind nicht vorgeschrieben. 3Anschließend erhält Lea einen unterschriebenen Brief, der das Amt als Absender nennt, die Leinenpflicht eindeutig festlegt, die Tatsachen und rechtlichen Gründe erklärt sowie darüber informiert, wie, wo und bis wann sie dagegen vorgehen kann.
Trifft „Formelle Rechtmäßigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuständigkeit der erlassenden BehördeDie Aufgabe und der Ort der Hundehaltung fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamts.
- 2erfülltVorgeschriebenes Verfahren eingehaltenLea erhält die erforderliche Gelegenheit zur Äußerung, und zusätzliche Verfahrenspflichten bestehen nicht.
- 3erfülltAnforderungen an Form und Begründung erfülltDie schriftliche Entscheidung lässt die Behörde erkennen und enthält Unterschrift, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
1Das Ordnungsamt der Stadt bearbeitet nach der geltenden Aufgabenverteilung Anordnungen zur Hundehaltung und ist dabei für das gesamte Stadtgebiet zuständig. Es erwägt für Leas dort gehaltenen Hund nach einem Beißvorfall eine Leinenpflicht; bis zur Entscheidung bleibt der Hund in einem ausbruchsicheren Gehege, sodass kein Zeitdruck besteht. Das Amt gibt Lea vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Äußerung und nimmt auch sonst keinen Kontakt zu ihr auf; weitere Verfahrensschritte sind nicht vorgeschrieben. 3Anschließend erhält Lea einen unterschriebenen Brief, der das Amt als Absender nennt, die Leinenpflicht eindeutig festlegt, die Tatsachen und rechtlichen Gründe erklärt sowie darüber informiert, wie, wo und bis wann sie dagegen vorgehen kann.
Trifft „Formelle Rechtmäßigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZuständigkeit der erlassenden BehördeDie Aufgabe und der Ort der Hundehaltung fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamts.
- 2fehltVorgeschriebenes Verfahren eingehaltenDie erforderliche Anhörung fehlt, obwohl kein Ausnahmegrund vorliegt.
- 3erfülltAnforderungen an Form und Begründung erfülltDie schriftliche Entscheidung lässt die Behörde erkennen und enthält Unterschrift, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Typische Fehler
FehlerEin mündlich erlassener Verwaltungsakt wird allein wegen der fehlenden Schriftform als formell rechtswidrig angesehen.
RichtigOhne besondere gesetzliche Anordnung der Schriftform begründet ihr Fehlen keinen Formfehler, weil grundsätzlich Formfreiheit besteht.
FehlerEine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG wird auch bei einem Verwaltungsakt ohne Eingriff in Beteiligtenrechte verlangt.
RichtigDie Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG setzt einen Eingriff in Rechte eines Beteiligten voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema