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Abwägungsgebot

§ 1 Abs. 7 BauGB · Öffentliches Recht

Das Abwägungsgebot verpflichtet die planende Behörde, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln, zu bewerten und in einem gerechten Ausgleich gegeneinander und untereinander abzuwägen, sodass kein Belang unverhältnismäßig zurückgesetzt wird. Ein Verstoß liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, der Abwägung nicht alle wesentlichen Belange zugrunde gelegt wurden, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Merksatz

Ein sachgerechtes Planungsergebnis ersetzt nicht die tatsächliche Abwägung der betroffenen Interessen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Gemeinde stellt einen Bebauungsplan für dringend benötigte Wohnungen auf einer eigenen Brachfläche neben bestehenden Wohnhäusern auf. 1Die Verwaltung untersucht den Wohnraumbedarf und die Auswirkungen auf die Nachbarn und 2stuft den Bedarf sowie deren Interesse an Licht und Privatsphäre als gewichtig ein. 3Der Gemeinderat vergleicht diese Interessen und entscheidet sich für zwei statt der zunächst vorgesehenen sechs Geschosse mit großen Abständen zu den Nachbarhäusern. 4Auch mit zwei Geschossen entstehen genügend Wohnungen, während die Nachbargärten weder zusätzlich verschattet noch aus den neuen Häusern einsehbar werden.

Trifft „Abwägungsgebot“ hier zu?

„Abwägungsgebot“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ermittlung der berührten Belange
    Die Gemeinde ermittelt den öffentlichen Wohnraumbedarf und die privaten Belange der Nachbarn.
    erfüllt
  2. 2
    Bewertung der Belange
    Die ermittelten Belange werden ihrem Gewicht nach eingeordnet.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Abwägung der Belange
    Der Rat setzt den Wohnraumbedarf und die betroffenen Nachbarinteressen zueinander ins Verhältnis.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Belang unverhältnismäßig zurückgesetzt
    Das Ergebnis deckt den Wohnraumbedarf und wahrt zugleich die Interessen der Nachbarn.
    erfüllt
BFall B

Die Gemeinde stellt einen Bebauungsplan für dringend benötigte Wohnungen auf einer eigenen Brachfläche neben bestehenden Wohnhäusern auf. 1Die Verwaltung untersucht den Wohnraumbedarf und die Auswirkungen auf die Nachbarn und 2stuft den Bedarf sowie deren Interesse an Licht und Privatsphäre als gewichtig ein. Der Gemeinderat kennt diese Einschätzung, hält sich aber wegen einer früheren Zusage für gebunden und übernimmt den Entwurf mit zwei Geschossen und großen Abständen, ohne die Interessen miteinander zu vergleichen. 4Auch mit zwei Geschossen entstehen genügend Wohnungen, während die Nachbargärten weder zusätzlich verschattet noch aus den neuen Häusern einsehbar werden.

Trifft „Abwägungsgebot“ hier zu?

„Abwägungsgebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Abwägung der Belange

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ermittlung der berührten Belange
    Die Gemeinde ermittelt den öffentlichen Wohnraumbedarf und die privaten Belange der Nachbarn.
    erfüllt
  2. 2
    Bewertung der Belange
    Die ermittelten Belange werden ihrem Gewicht nach eingeordnet.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche Abwägung der Belange
    Der Rat hält sich wegen der früheren Zusage für gebunden und nimmt keinen eigenen Ausgleich der Belange vor; die Abwägung fällt aus.
    fehlt
  4. 4
    Kein Belang unverhältnismäßig zurückgesetzt
    Das objektiv angemessene Ergebnis ändert nichts daran, dass die Abwägung selbst ausgeblieben ist.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin sachgerechtes Ergebnis wird als ausreichend angesehen, obwohl die Gemeinde die Belange überhaupt nicht gegeneinander abgewogen hat.

RichtigNeben einem angemessenen Ergebnis ist eine tatsächlich vorgenommene Abwägung erforderlich; ihr Ausfall ist ein eigener Abwägungsfehler.

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