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326 Definitionen

Antragsbefugnis

§ 42 Abs. 2 VwGO (analog) · Öffentliches Recht

Die Antragsbefugnis ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung verwaltungsgerichtlicher Antragsverfahren, insbesondere im Eilrechtsschutz entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO und bei der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller muss grundsätzlich eine Verletzung eigener Rechte durch hoheitliches Handeln oder Unterlassen geltend machen. Nach seinem Vortrag darf diese Verletzung nicht offensichtlich und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen sein.

Merksatz

Entscheidend ist eine mögliche Verletzung eigener Rechte, nicht der bloße Wunsch nach objektiver Rechtmäßigkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Behörde verbietet einer deutschen Caféinhaberin den weiteren Betrieb und ordnet die sofortige Durchsetzung des Verbots an. Sie klagt gegen das Verbot und beantragt beim Verwaltungsgericht, dessen Durchsetzung bis zur Entscheidung über die Klage auszusetzen. Sie erklärt, das Verbot verletze ihre Berufsfreiheit, weil sie ihrem Beruf nicht mehr nachgehen könne.

Trifft „Antragsbefugnis“ hier zu?

„Antragsbefugnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag in einem verwaltungsgerichtlichen Antragsverfahren
    Die Inhaberin stellt im Eilrechtsschutz einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Schutz gegen die Durchsetzung des Verbots.
    erfüllt
  2. 2
    Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte
    Sie beruft sich auf ein eigenes Grundrecht gegen das behördliche Verbot.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtliche Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung
    Das Betriebsverbot kann die Caféinhaberin in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.
    erfüllt
BFall B

Ein Privatmann wohnt 50 Kilometer von einem genehmigten Wohnhaus entfernt und hat weder Grundstücksrechte in dessen Umgebung noch eine sonstige persönliche Verbindung zu dem Vorhaben. Er klagt gegen die Baugenehmigung und 1beantragt beim Verwaltungsgericht, die Bauarbeiten bis zur Entscheidung über seine Klage zu stoppen. 2Er behauptet, die Genehmigung verletze sein eigenes Recht darauf, dass Behörden bei jedem Bauvorhaben alle Bauvorschriften einhalten.

Trifft „Antragsbefugnis“ hier zu?

„Antragsbefugnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag in einem verwaltungsgerichtlichen Antragsverfahren
    Der Privatmann stellt im Eilrechtsschutz einen Antrag auf vorläufigen Schutz gegen die Ausnutzung der Baugenehmigung.
    erfüllt
  2. 2
    Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte
    Er behauptet ausdrücklich ein eigenes Recht, dessen rechtliche Existenz gesondert zu prüfen ist.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtliche Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung
    Ein allgemeines eigenes Recht auf die Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften besteht nicht, und eine persönliche Rechtsbetroffenheit ist ausgeschlossen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin allgemeines Interesse an der Rechtmäßigkeit einer Behördenentscheidung wird mit der Antragsbefugnis gleichgesetzt.

RichtigGrundsätzlich muss die Verletzung eines eigenen Rechts möglich sein; die bloße Beanstandung objektiver Rechtsverstöße genügt nicht.

Prüfungsort

FehlerSchon bei der Antragsbefugnis wird der Nachweis einer tatsächlich eingetretenen Rechtsverletzung verlangt.

RichtigBei der Antragsbefugnis genügt die rechtliche Möglichkeit der behaupteten Verletzung eigener Rechte.

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