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Beschwerdebefugnis

§ 146 VwGO · Öffentliches Recht

Die Beschwerdebefugnis nach § 146 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer am Verfahren beteiligt oder als Dritter unmittelbar rechtlich betroffen ist und durch die angegriffene gerichtliche Entscheidung selbst beschwert ist. Für den Antragsteller genügt grundsätzlich, dass die Entscheidung hinter seinem Antrag zurückbleibt. Bei Beigeladenen und außenstehenden Dritten ist eine mögliche Beeinträchtigung der eigenen Rechtsstellung erforderlich.

Merksatz

Die bloße Beteiligung am Verfahren genügt nicht, wenn die Entscheidung keine eigene Beschwer verursacht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Bauaufsicht verlangt von Lea, ihren Anbau sofort abzureißen. 1Lea beantragt beim Verwaltungsgericht, die Durchsetzung bis zur Entscheidung über ihre Klage zu stoppen. 2Das Gericht lehnt ihren Antrag durch Beschluss vollständig ab. Lea möchte diesen Beschluss vom Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen.

Trifft „Beschwerdebefugnis“ hier zu?

„Beschwerdebefugnis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahrensbeteiligung oder unmittelbare rechtliche Betroffenheit
    Lea ist als Antragstellerin am gerichtlichen Verfahren beteiligt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Beschwer durch die gerichtliche Entscheidung
    Die vollständige Ablehnung ihres Antrags begründet Leas formelle Beschwer.
    erfüllt
BFall B

Die Bauaufsicht verlangt von Lea, ihren Anbau sofort abzureißen. 1Lea beantragt beim Verwaltungsgericht, die Durchsetzung bis zur Entscheidung über ihre Klage zu stoppen. Das Gericht gibt ihrem Antrag durch Beschluss vollständig statt und legt der Behörde alle Verfahrenskosten auf. Lea möchte allein wegen einer ihr missfallenden Formulierung in der Begründung eine Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht.

Trifft „Beschwerdebefugnis“ hier zu?

„Beschwerdebefugnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene Beschwer durch die gerichtliche Entscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahrensbeteiligung oder unmittelbare rechtliche Betroffenheit
    Lea ist als Antragstellerin am gerichtlichen Verfahren beteiligt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Beschwer durch die gerichtliche Entscheidung
    Lea hat vollständig gewonnen; ihre bloße Unzufriedenheit mit einer Formulierung der Begründung begründet keine Beschwer.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Beteiligung am Verfahren wird ohne weitere Prüfung die Beschwerdebefugnis abgeleitet.

RichtigAuch ein Verfahrensbeteiligter muss durch die angegriffene Entscheidung selbst beschwert sein.

Verwechslung

FehlerWie bei der Klagebefugnis wird stets eine mögliche Verletzung materieller subjektiver Rechte verlangt.

RichtigFür den Antragsteller genügt grundsätzlich die formelle Beschwer, wenn die Entscheidung seinem Antrag nicht vollständig entspricht.

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