Definitionen
Urteilsverfassungsbeschwerde
Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 BVerfGG · Öffentliches RechtDie Urteilsverfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 90 ff. BVerfGG, mit dem eine beschwerdefähige Person geltend macht, durch eine gerichtliche Entscheidung in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Ihre Zulässigkeit setzt grundsätzlich die Erschöpfung des Rechtswegs und nach dem Grundsatz der Subsidiarität die Ausschöpfung sonstiger zumutbarer Möglichkeiten zur Abhilfe voraus.
Nicht jeder gerichtliche Rechtsfehler verletzt zugleich Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die volljährige Lea verliert einen Mietstreit vor Gericht. 4Alle verfügbaren gerichtlichen Rechtsmittel hat sie erfolglos genutzt; 5auch alle anderen Möglichkeiten zur Korrektur im Ausgangsverfahren hat sie erfolglos genutzt. Beim Bundesverfassungsgericht 2beantragt sie die Aufhebung der letzten Gerichtsentscheidung, 3weil das Gericht sie nach ihrer Darstellung allein wegen ihres Geschlechts schlechter behandelt und damit ihr Recht auf Gleichbehandlung verletzt hat.
Trifft „Urteilsverfassungsbeschwerde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschwerdefähige PersonLea ist als natürliche Person Trägerin des geltend gemachten Grundrechts.
- 2erfülltGerichtliche Entscheidung als AngriffsgegenstandLeas Antrag richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung.
- 3erfülltBehauptete Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher RechteLea behauptet eine Verletzung ihres eigenen Grundrechts auf Gleichbehandlung.
- 4erfülltGrundsätzlich erschöpfter RechtswegLea hat den verfügbaren gerichtlichen Rechtsweg durchlaufen.
- 5erfülltAusschöpfung sonstiger zumutbarer AbhilfemöglichkeitenLea hat auch die über gerichtliche Rechtsmittel hinausgehenden Abhilfemöglichkeiten ausgeschöpft.
1Der volljährige Max verliert einen Mietstreit vor Gericht. 4Alle verfügbaren gerichtlichen Rechtsmittel hat er erfolglos genutzt; 5auch alle anderen Möglichkeiten zur Korrektur im Ausgangsverfahren hat er erfolglos genutzt. Beim Bundesverfassungsgericht 2beantragt er die Aufhebung der letzten Gerichtsentscheidung, weil das Gericht eine Regel des Mietrechts falsch verstanden habe. Er erklärt ausdrücklich, dass er keine Verletzung eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts behauptet.
Trifft „Urteilsverfassungsbeschwerde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschwerdefähige PersonMax ist als natürliche Person grundsätzlich grundrechtsfähig.
- 2erfülltGerichtliche Entscheidung als AngriffsgegenstandMax greift eine gerichtliche Entscheidung an.
- 3fehltBehauptete Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher RechteMax beanstandet ausschließlich die Anwendung des Mietrechts und behauptet ausdrücklich keine Grundrechtsverletzung.
- 4erfülltGrundsätzlich erschöpfter RechtswegMax hat den verfügbaren gerichtlichen Rechtsweg durchlaufen.
- 5erfülltAusschöpfung sonstiger zumutbarer AbhilfemöglichkeitenMax hat auch die sonstigen Abhilfemöglichkeiten ausgeschöpft.
Typische Fehler
FehlerNach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens wird die Subsidiarität ohne weitere Prüfung bejaht.
RichtigAuch sonstige zumutbare Möglichkeiten zur Abhilfe müssen grundsätzlich ausgeschöpft sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema