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Urteilsverfassungsbeschwerde

Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 BVerfGG · Öffentliches Recht

Die Urteilsverfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 90 ff. BVerfGG, mit dem eine beschwerdefähige Person geltend macht, durch eine gerichtliche Entscheidung in einem ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Ihre Zulässigkeit setzt grundsätzlich die Erschöpfung des Rechtswegs und nach dem Grundsatz der Subsidiarität die Ausschöpfung sonstiger zumutbarer Möglichkeiten zur Abhilfe voraus.

Merksatz

Nicht jeder gerichtliche Rechtsfehler verletzt zugleich Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die volljährige Lea verliert einen Mietstreit vor Gericht. 4Alle verfügbaren gerichtlichen Rechtsmittel hat sie erfolglos genutzt; 5auch alle anderen Möglichkeiten zur Korrektur im Ausgangsverfahren hat sie erfolglos genutzt. Beim Bundesverfassungsgericht 2beantragt sie die Aufhebung der letzten Gerichtsentscheidung, 3weil das Gericht sie nach ihrer Darstellung allein wegen ihres Geschlechts schlechter behandelt und damit ihr Recht auf Gleichbehandlung verletzt hat.

Trifft „Urteilsverfassungsbeschwerde“ hier zu?

„Urteilsverfassungsbeschwerde“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschwerdefähige Person
    Lea ist als natürliche Person Trägerin des geltend gemachten Grundrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Entscheidung als Angriffsgegenstand
    Leas Antrag richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung.
    erfüllt
  3. 3
    Behauptete Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte
    Lea behauptet eine Verletzung ihres eigenen Grundrechts auf Gleichbehandlung.
    erfüllt
  4. 4
    Grundsätzlich erschöpfter Rechtsweg
    Lea hat den verfügbaren gerichtlichen Rechtsweg durchlaufen.
    erfüllt
  5. 5
    Ausschöpfung sonstiger zumutbarer Abhilfemöglichkeiten
    Lea hat auch die über gerichtliche Rechtsmittel hinausgehenden Abhilfemöglichkeiten ausgeschöpft.
    erfüllt
BFall B

1Der volljährige Max verliert einen Mietstreit vor Gericht. 4Alle verfügbaren gerichtlichen Rechtsmittel hat er erfolglos genutzt; 5auch alle anderen Möglichkeiten zur Korrektur im Ausgangsverfahren hat er erfolglos genutzt. Beim Bundesverfassungsgericht 2beantragt er die Aufhebung der letzten Gerichtsentscheidung, weil das Gericht eine Regel des Mietrechts falsch verstanden habe. Er erklärt ausdrücklich, dass er keine Verletzung eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts behauptet.

Trifft „Urteilsverfassungsbeschwerde“ hier zu?

„Urteilsverfassungsbeschwerde“ trifft nicht zu.Es fehlt: Behauptete Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschwerdefähige Person
    Max ist als natürliche Person grundsätzlich grundrechtsfähig.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Entscheidung als Angriffsgegenstand
    Max greift eine gerichtliche Entscheidung an.
    erfüllt
  3. 3
    Behauptete Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte
    Max beanstandet ausschließlich die Anwendung des Mietrechts und behauptet ausdrücklich keine Grundrechtsverletzung.
    fehlt
  4. 4
    Grundsätzlich erschöpfter Rechtsweg
    Max hat den verfügbaren gerichtlichen Rechtsweg durchlaufen.
    erfüllt
  5. 5
    Ausschöpfung sonstiger zumutbarer Abhilfemöglichkeiten
    Max hat auch die sonstigen Abhilfemöglichkeiten ausgeschöpft.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerNach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens wird die Subsidiarität ohne weitere Prüfung bejaht.

RichtigAuch sonstige zumutbare Möglichkeiten zur Abhilfe müssen grundsätzlich ausgeschöpft sein.

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