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Beschwerdefähigkeit

§ 146 VwGO · Öffentliches Recht

Beschwerdefähigkeit ist die Fähigkeit, Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner in einem Beschwerdeverfahren zu sein; sie richtet sich nach der Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 VwGO. Davon zu unterscheiden ist die Beschwerdeberechtigung nach § 146 Abs. 1 VwGO, die den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen zukommt. Auch die erforderliche Beschwer durch die angefochtene Entscheidung ist gesondert zu prüfen.

Merksatz

Beschwerdefähigkeit betrifft die Beteiligtenfähigkeit und ist von Beschwerdeberechtigung und Beschwer zu trennen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Verwaltungsgericht lehnt Evas Eilantrag gegen ein Verbot der Stadt ab, ihren Imbisswagen weiter zu betreiben. 2Eva ist 35 Jahre alt und 1legt im eigenen Namen Beschwerde gegen den Beschluss ein.

Trifft „Beschwerdefähigkeit“ hier zu?

„Beschwerdefähigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Beschwerdeverfahren
    Eva will als Beschwerdeführerin ein Beschwerdeverfahren führen.
    erfüllt
  2. 2
    Beteiligtenfähigkeit
    Eva ist als natürliche Person nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig.
    erfüllt
BFall B

Das Verwaltungsgericht lehnt den Eilantrag einer Hundehalterin gegen eine Anordnung zur Unterbringung ihrer Hündin Bella im Tierheim ab. 1Ein Tierschutzverein legt gegen den Beschluss ausdrücklich allein im Namen der Hündin Beschwerde ein. Im Schreiben wird nur Bella als Beschwerdeführerin genannt; weder die Halterin noch der Verein sollen selbst das Verfahren führen.

Trifft „Beschwerdefähigkeit“ hier zu?

„Beschwerdefähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Beteiligtenfähigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Beschwerdeverfahren
    Für Bella soll ein Beschwerdeverfahren geführt werden.
    erfüllt
  2. 2
    Beteiligtenfähigkeit
    Eine Hündin ist kein nach § 61 VwGO beteiligtenfähiges Rechtssubjekt.
    fehlt
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