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Schranken-Schranken

Art. 19 Abs. 1, 2 GG · Öffentliches Recht

Schranken-Schranken sind verfassungsrechtliche Grenzen, die der Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Gesetze (Schranken) selbst einhalten muss; sie umfassen insbesondere das Zitiergebot, die Wesensgehaltsgarantie, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das Gebot der Allgemeinheit und Bestimmtheit des Gesetzes.

Merksatz

Die Erlaubnis zur Grundrechtsbeschränkung befreit den Gesetzgeber nicht von den verfassungsrechtlichen Grenzen.

Wie wird die Rechtfertigung geprüft?Ausschnitt bei gesetzlichen Grundrechtseingriffen: Erst wird die Einschränkungsmöglichkeit geprüft, dann die Einhaltung ihrer verfassungsrechtlichen Grenzen.
  1. 1
    Schranke
    Lässt das Grundgesetz eine gesetzliche Einschränkung des betroffenen Grundrechts zu?
  2. 2
    Schranken-Schranken
    Hält das grundrechtsbeschränkende Gesetz die verfassungsrechtlichen Grenzen ein?
  1. 1
    Schranke Lässt das Grundgesetz eine gesetzliche Einschränkung des betroffenen Grundrechts zu?
  2. 2
    Schranken-Schranken Hält das grundrechtsbeschränkende Gesetz die verfassungsrechtlichen Grenzen ein?
Schranken-Schranken

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Landtag berät über ein Gesetz, das öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel auf bestimmte Tageszeiten begrenzen soll. Das Grundgesetz verlangt vom Landtag, die Beschränkung für eine offene Zahl von Fällen zu regeln statt nur für eine einzelne bestimmte Versammlung. Der Rechtsausschuss untersucht diese Vorgabe.

Trifft „Schranken-Schranken“ hier zu?

„Schranken-Schranken“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtliche Grenze
    Die untersuchte Vorgabe beruht auf dem verfassungsrechtlichen Verbot grundrechtsbeschränkender Einzelfallgesetze.
    erfüllt
  2. 2
    Bindung des Gesetzgebers
    Die Vorgabe bindet den Landtag bei seiner Gesetzgebung.
    erfüllt
  3. 3
    Bezug zum Erlass grundrechtsbeschränkender Gesetze
    Das geplante Gesetz beschränkt die Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
BFall B

2Der Bundestag stimmt über ein Gesetz ab, das ausschließlich den Namen einer Bundesbehörde ändert und keine Grundrechte beschränkt. 1Das Grundgesetz verlangt für den Beschluss mehr Ja- als Nein-Stimmen. Der Rechtsausschuss untersucht diese Abstimmungsvorgabe.

Trifft „Schranken-Schranken“ hier zu?

„Schranken-Schranken“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bezug zum Erlass grundrechtsbeschränkender Gesetze

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtliche Grenze
    Die erforderliche Abstimmungsmehrheit ist eine verfassungsrechtliche Anforderung.
    erfüllt
  2. 2
    Bindung des Gesetzgebers
    Die Abstimmungsvorgabe bindet den Bundestag als Gesetzgeber.
    erfüllt
  3. 3
    Bezug zum Erlass grundrechtsbeschränkender Gesetze
    Die Vorgabe betrifft hier ein Gesetz ohne Grundrechtsbeschränkung und damit nicht die Begrenzung einer Grundrechtsschranke.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas grundrechtsbeschränkende Gesetz selbst wird als Schranken-Schranke bezeichnet.

RichtigDas beschränkende Gesetz bildet die Schranke; Schranken-Schranken sind die verfassungsrechtlichen Grenzen für seine Ausgestaltung.

Voraussetzung vergessen

FehlerWegen eines Gesetzesvorbehalts wird auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit verzichtet.

RichtigAuch eine durch Gesetzesvorbehalt zugelassene Grundrechtsbeschränkung muss verhältnismäßig sein.

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