Definitionen
Schranken-Schranken
Art. 19 Abs. 1, 2 GG · Öffentliches RechtSchranken-Schranken sind verfassungsrechtliche Grenzen, die der Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Gesetze (Schranken) selbst einhalten muss; sie umfassen insbesondere das Zitiergebot, die Wesensgehaltsgarantie, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das Gebot der Allgemeinheit und Bestimmtheit des Gesetzes.
Die Erlaubnis zur Grundrechtsbeschränkung befreit den Gesetzgeber nicht von den verfassungsrechtlichen Grenzen.
- 1SchrankeLässt das Grundgesetz eine gesetzliche Einschränkung des betroffenen Grundrechts zu?
- 2Schranken-SchrankenHält das grundrechtsbeschränkende Gesetz die verfassungsrechtlichen Grenzen ein?
- 1Schranke Lässt das Grundgesetz eine gesetzliche Einschränkung des betroffenen Grundrechts zu?
- 2Schranken-Schranken Hält das grundrechtsbeschränkende Gesetz die verfassungsrechtlichen Grenzen ein?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Landtag berät über ein Gesetz, das öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel auf bestimmte Tageszeiten begrenzen soll. Das Grundgesetz verlangt vom Landtag, die Beschränkung für eine offene Zahl von Fällen zu regeln statt nur für eine einzelne bestimmte Versammlung. Der Rechtsausschuss untersucht diese Vorgabe.
Trifft „Schranken-Schranken“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfassungsrechtliche GrenzeDie untersuchte Vorgabe beruht auf dem verfassungsrechtlichen Verbot grundrechtsbeschränkender Einzelfallgesetze.
- 2erfülltBindung des GesetzgebersDie Vorgabe bindet den Landtag bei seiner Gesetzgebung.
- 3erfülltBezug zum Erlass grundrechtsbeschränkender GesetzeDas geplante Gesetz beschränkt die Versammlungsfreiheit.
2Der Bundestag stimmt über ein Gesetz ab, das ausschließlich den Namen einer Bundesbehörde ändert und keine Grundrechte beschränkt. 1Das Grundgesetz verlangt für den Beschluss mehr Ja- als Nein-Stimmen. Der Rechtsausschuss untersucht diese Abstimmungsvorgabe.
Trifft „Schranken-Schranken“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerfassungsrechtliche GrenzeDie erforderliche Abstimmungsmehrheit ist eine verfassungsrechtliche Anforderung.
- 2erfülltBindung des GesetzgebersDie Abstimmungsvorgabe bindet den Bundestag als Gesetzgeber.
- 3fehltBezug zum Erlass grundrechtsbeschränkender GesetzeDie Vorgabe betrifft hier ein Gesetz ohne Grundrechtsbeschränkung und damit nicht die Begrenzung einer Grundrechtsschranke.
Typische Fehler
FehlerDas grundrechtsbeschränkende Gesetz selbst wird als Schranken-Schranke bezeichnet.
RichtigDas beschränkende Gesetz bildet die Schranke; Schranken-Schranken sind die verfassungsrechtlichen Grenzen für seine Ausgestaltung.
FehlerWegen eines Gesetzesvorbehalts wird auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit verzichtet.
RichtigAuch eine durch Gesetzesvorbehalt zugelassene Grundrechtsbeschränkung muss verhältnismäßig sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata