Definitionen
Selbstbetroffenheit
§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches RechtSelbstbetroffenheit bezeichnet die Voraussetzung, dass der Kläger bzw. Antragsteller durch den angegriffenen Hoheitsakt in eigenen Rechten betroffen sein muss, d.h. die geltend gemachte Rechtsverletzung muss ihn selbst – und nicht lediglich Dritte – in seiner eigenen Rechtssphäre treffen.
Bloßes Interesse an der Rechtmäßigkeit eines Hoheitsakts ersetzt keine eigene Rechtsbetroffenheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt verlangt von Anna mit einem an sie gerichteten Gebührenbescheid 100 Euro für eine ausgestellte Bescheinigung. 1Anna klagt dagegen, 2weil sie meint, die Stadt dürfe von ihr höchstens 50 Euro verlangen.
Trifft „Selbstbetroffenheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngegriffener HoheitsaktAnna greift die verbindliche Gebührenfestsetzung der Stadt an.
- 2erfülltGeltendmachung einer Verletzung eigener RechteAnna wendet sich gegen eine ihrer Ansicht nach überhöhte Zahlungspflicht, die ihr selbst auferlegt wurde.
Die Stadt verlangt von Anna mit einem an sie gerichteten Gebührenbescheid 100 Euro für eine ausgestellte Bescheinigung. 1Ihr Bekannter Ben klagt dagegen im eigenen Namen, weil er meint, die Stadt dürfe von Anna höchstens 50 Euro verlangen. Er beruft sich ausschließlich auf Annas Rechte.
Trifft „Selbstbetroffenheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngegriffener HoheitsaktBen greift die verbindliche Gebührenfestsetzung der Stadt an.
- 2fehltGeltendmachung einer Verletzung eigener RechteBen macht ausschließlich eine Verletzung von Annas Rechten geltend.
Typische Fehler
FehlerBei der Klagebefugnis wird bereits der Nachweis einer tatsächlichen Verletzung eigener Rechte verlangt.
RichtigFür die Klagebefugnis genügt grundsätzlich die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte; deren tatsächliches Vorliegen wird in der Begründetheit geprüft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema