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Selbstbetroffenheit

§ 42 Abs. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Selbstbetroffenheit bezeichnet die Voraussetzung, dass der Kläger bzw. Antragsteller durch den angegriffenen Hoheitsakt in eigenen Rechten betroffen sein muss, d.h. die geltend gemachte Rechtsverletzung muss ihn selbst – und nicht lediglich Dritte – in seiner eigenen Rechtssphäre treffen.

Merksatz

Bloßes Interesse an der Rechtmäßigkeit eines Hoheitsakts ersetzt keine eigene Rechtsbetroffenheit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt verlangt von Anna mit einem an sie gerichteten Gebührenbescheid 100 Euro für eine ausgestellte Bescheinigung. 1Anna klagt dagegen, 2weil sie meint, die Stadt dürfe von ihr höchstens 50 Euro verlangen.

Trifft „Selbstbetroffenheit“ hier zu?

„Selbstbetroffenheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angegriffener Hoheitsakt
    Anna greift die verbindliche Gebührenfestsetzung der Stadt an.
    erfüllt
  2. 2
    Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte
    Anna wendet sich gegen eine ihrer Ansicht nach überhöhte Zahlungspflicht, die ihr selbst auferlegt wurde.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt verlangt von Anna mit einem an sie gerichteten Gebührenbescheid 100 Euro für eine ausgestellte Bescheinigung. 1Ihr Bekannter Ben klagt dagegen im eigenen Namen, weil er meint, die Stadt dürfe von Anna höchstens 50 Euro verlangen. Er beruft sich ausschließlich auf Annas Rechte.

Trifft „Selbstbetroffenheit“ hier zu?

„Selbstbetroffenheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angegriffener Hoheitsakt
    Ben greift die verbindliche Gebührenfestsetzung der Stadt an.
    erfüllt
  2. 2
    Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte
    Ben macht ausschließlich eine Verletzung von Annas Rechten geltend.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerBei der Klagebefugnis wird bereits der Nachweis einer tatsächlichen Verletzung eigener Rechte verlangt.

RichtigFür die Klagebefugnis genügt grundsätzlich die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte; deren tatsächliches Vorliegen wird in der Begründetheit geprüft.

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