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Schranken

Art. 1–19 GG · Öffentliches Recht

Schranken sind die verfassungsrechtlich zulässigen Einschränkungsmöglichkeiten eines Grundrechts, die dem Gesetzgeber erlauben, in den Schutzbereich des Grundrechts einzugreifen; sie ergeben sich aus einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt (einfacher oder qualifizierter Vorbehalt), aus ausdrücklich in der Verfassung angeordneten Beschränkungen oder bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten aus kollidierendem Verfassungsrecht.

Merksatz

Ein Gesetz allein genügt nicht: Die Verfassung muss die Einschränkung ermöglichen.

Schranken oder Schranken-Schranken?Links steht die Grundlage einer Einschränkung, rechts stehen die Grenzen ihrer Ausgestaltung und Anwendung.
Schranken
Schranken-Schranken
Funktion
Eröffnen eine Eingriffsmöglichkeit.
Begrenzen die Nutzung der eröffneten Eingriffsmöglichkeit.
Beispiele
Gesetzesvorbehalte, ausdrückliche Verfassungsgrenzen und kollidierendes Verfassungsrecht.
Verhältnismäßigkeit und Schutz des Wesensgehalts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Landesgesetz erlaubt der Behörde, für 2öffentliche Demonstrationen deutscher Bürger unter freiem Himmel 1einen anderen Weg vorzugeben. Voraussetzung ist, dass nur so drohende Verletzungen anderer Menschen verhindert werden können.

Trifft „Schranken“ hier zu?

„Schranken“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich
    Die verbindliche Änderung der Aufzugsroute greift in die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit ein.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsrechtlich vorgesehene Einschränkungsgrundlage
    Für solche Versammlungen eröffnet Art. 8 Abs. 2 GG die Möglichkeit gesetzlicher Einschränkungen.
    erfüllt
BFall B

Ein Landesgesetz 1verbietet Künstlern, abstrakte Gemälde in ihren eigenen Ausstellungsräumen zu zeigen. Als einzigen Grund nennt der Landtag seine Vorliebe für gegenständliche Bilder.

Trifft „Schranken“ hier zu?

„Schranken“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verfassungsrechtlich vorgesehene Einschränkungsgrundlage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich
    Das Ausstellungsverbot greift in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Kunstfreiheit ein.
    erfüllt
  2. 2
    Verfassungsrechtlich vorgesehene Einschränkungsgrundlage
    Die Kunstfreiheit hat keinen Gesetzesvorbehalt; staatliche Geschmacksvorlieben sind auch kein kollidierendes Verfassungsrecht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt wird stets für uneinschränkbar gehalten.

RichtigBei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten können Einschränkungen zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts zulässig sein.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Menschenwürde wird wie andere vorbehaltlose Grundrechte gegen Verfassungsgüter abgewogen.

RichtigDie Menschenwürde darf auch zugunsten anderer Verfassungsgüter nicht eingeschränkt werden.

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