Definitionen
Schranken
Art. 1–19 GG · Öffentliches RechtSchranken sind die verfassungsrechtlich zulässigen Einschränkungsmöglichkeiten eines Grundrechts, die dem Gesetzgeber erlauben, in den Schutzbereich des Grundrechts einzugreifen; sie ergeben sich aus einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt (einfacher oder qualifizierter Vorbehalt), aus ausdrücklich in der Verfassung angeordneten Beschränkungen oder bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten aus kollidierendem Verfassungsrecht.
Ein Gesetz allein genügt nicht: Die Verfassung muss die Einschränkung ermöglichen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Landesgesetz erlaubt der Behörde, für 2öffentliche Demonstrationen deutscher Bürger unter freiem Himmel 1einen anderen Weg vorzugeben. Voraussetzung ist, dass nur so drohende Verletzungen anderer Menschen verhindert werden können.
Trifft „Schranken“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEingriff in den grundrechtlichen SchutzbereichDie verbindliche Änderung der Aufzugsroute greift in die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit ein.
- 2erfülltVerfassungsrechtlich vorgesehene EinschränkungsgrundlageFür solche Versammlungen eröffnet Art. 8 Abs. 2 GG die Möglichkeit gesetzlicher Einschränkungen.
Ein Landesgesetz 1verbietet Künstlern, abstrakte Gemälde in ihren eigenen Ausstellungsräumen zu zeigen. Als einzigen Grund nennt der Landtag seine Vorliebe für gegenständliche Bilder.
Trifft „Schranken“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEingriff in den grundrechtlichen SchutzbereichDas Ausstellungsverbot greift in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Kunstfreiheit ein.
- 2fehltVerfassungsrechtlich vorgesehene EinschränkungsgrundlageDie Kunstfreiheit hat keinen Gesetzesvorbehalt; staatliche Geschmacksvorlieben sind auch kein kollidierendes Verfassungsrecht.
Typische Fehler
FehlerEin Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt wird stets für uneinschränkbar gehalten.
RichtigBei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten können Einschränkungen zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts zulässig sein.
FehlerDie Menschenwürde wird wie andere vorbehaltlose Grundrechte gegen Verfassungsgüter abgewogen.
RichtigDie Menschenwürde darf auch zugunsten anderer Verfassungsgüter nicht eingeschränkt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema