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Subsidiaritätsgrundsatz

§ 43 II VwGO · Öffentliches Recht

Der Subsidiaritätsgrundsatz macht eine Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig, wenn dasselbe Rechtsschutzziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreicht werden kann oder hätte erreicht werden können. Ausgenommen ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Nach der Rechtsprechung des BVerwG greift der Grundsatz gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei einer möglichen Leistungsklage regelmäßig nicht, wenn diese ein Feststellungsurteil voraussichtlich befolgen und dadurch keine besonderen Voraussetzungen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage umgangen werden.

Merksatz

Die Feststellungsklage soll gleich wirksame Gestaltungs- und Leistungsklagen grundsätzlich nicht ersetzen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt verlangt von Anna mit einem Gebührenbescheid 300 Euro, weil sie die in ihrer Satzung festgelegte Gebühr von 150 Euro versehentlich doppelt angesetzt hat. Annas Widerspruch wird zurückgewiesen; den Bescheid darüber mit korrekter Rechtsbehelfsbelehrung hat sie gestern erhalten. Anna beantragt beim Verwaltungsgericht festzustellen, dass sie die zusätzlichen 150 Euro nicht schuldet.

Trifft „Subsidiaritätsgrundsatz“ hier zu?

„Subsidiaritätsgrundsatz“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Feststellungsklage erhoben
    Anna begehrt die Feststellung, dass eine Zahlungspflicht teilweise nicht besteht.
    erfüllt
  2. 2
    Gestaltungs- oder Leistungsklage ist oder war möglich
    Nach abgeschlossenem Widerspruchsverfahren kann Anna innerhalb der noch laufenden Klagefrist Anfechtungsklage erheben.
    erfüllt
  3. 3
    Andere Klage erreicht dasselbe Ziel ebenso gut oder besser
    Die teilweise Aufhebung des Gebührenbescheids beseitigt unmittelbar die zusätzliche Zahlungspflicht.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Nichtigkeitsfeststellung begehrt
    Anna begehrt keine Nichtigkeitsfeststellung; die fehlerhafte Gebührenberechnung macht den Bescheid auch nicht nichtig.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Ausnahme für Leistungsklagen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften
    Die vorrangige Klage ist eine Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid, keine Leistungsklage gegen die Stadt.
    erfüllt
BFall B

Ben erhält per Post einen schriftlichen Gebührenbescheid über 150 Euro, der an keiner Stelle erkennen lässt, welche Behörde ihn erlassen hat. Ben könnte den Bescheid noch innerhalb der Frist anfechten. Er beantragt beim Verwaltungsgericht stattdessen festzustellen, dass der Bescheid nichtig ist.

Trifft „Subsidiaritätsgrundsatz“ hier zu?

„Subsidiaritätsgrundsatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Nichtigkeitsfeststellung begehrt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Feststellungsklage erhoben
    Ben begehrt eine gerichtliche Feststellung.
    erfüllt
  2. 2
    Gestaltungs- oder Leistungsklage ist oder war möglich
    Auch gegen einen möglicherweise nichtigen Verwaltungsakt ist die Anfechtungsklage statthaft.
    erfüllt
  3. 3
    Andere Klage erreicht dasselbe Ziel ebenso gut oder besser
    Die Aufhebung des Bescheids würde Ben ebenso wirksam von der Zahlungspflicht befreien.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Nichtigkeitsfeststellung begehrt
    Ben begehrt gerade die Feststellung der Nichtigkeit; dafür gilt die Subsidiarität nicht.
    fehlt
  5. 5
    Keine Ausnahme für Leistungsklagen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften
    Vorrangig käme eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid in Betracht, keine Leistungsklage gegen die Stadt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage wird wegen einer möglichen Anfechtungsklage als subsidiär behandelt.

RichtigFür die Nichtigkeitsfeststellungsklage gilt die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach Ablauf der Anfechtungsfrist wird die Feststellungsklage als Ersatz für die versäumte Anfechtungsklage zugelassen.

RichtigEine früher mögliche Anfechtungsklage sperrt grundsätzlich ebenfalls die Feststellungsklage; deren Frist lässt sich so nicht umgehen.

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