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Verfassungsbeschwerde

Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG · Öffentliches Recht

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem jedermann geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein; sie ist subsidiär und setzt die Erschöpfung des Rechtswegs voraus.

Merksatz

Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs in Betracht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Zivilgericht verurteilt die Studentin Anna zur Zahlung, ohne ihr vorher Gelegenheit zu geben, sich zum Prozessstoff zu äußern. Anna nutzt erfolglos sämtliche eröffneten Rechtsmittel, eine Anhörungsrüge und alle sonstigen zumutbaren Möglichkeiten zur Abhilfe. Danach beantragt sie beim Bundesverfassungsgericht die Überprüfung des Urteils. Sie behauptet, das Gericht habe ihr eigenes Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

Trifft „Verfassungsbeschwerde“ hier zu?

„Verfassungsbeschwerde“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Jedermann als Beschwerdeführer
    Anna ist als natürliche Person Trägerin von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten und damit beschwerdefähig.
    erfüllt
  2. 2
    Behauptete Verletzung eines eigenen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts
    Anna macht eine Verletzung ihres eigenen grundrechtsgleichen Rechts geltend.
    erfüllt
  3. 3
    Akt der öffentlichen Gewalt
    Das Urteil ist ein Akt der Rechtsprechung und damit der öffentlichen Gewalt.
    erfüllt
  4. 4
    Subsidiarität und Erschöpfung des Rechtswegs
    Anna hat den Rechtsweg einschließlich der Anhörungsrüge erschöpft und keine weitere zumutbare Abhilfemöglichkeit ausgelassen.
    erfüllt
BFall B

Ein privat betriebenes Fitnessstudio kündigt den Vertrag 1der Studentin Anna. 4Anna wehrt sich dagegen vor den Zivilgerichten, durchläuft ohne Erfolg sämtliche verfügbaren Instanzen und nutzt auch alle sonstigen zumutbaren Möglichkeiten zur Abhilfe. Danach beantragt sie beim Bundesverfassungsgericht ausschließlich die Aufhebung der Kündigung durch das Fitnessstudio, nicht die Überprüfung der Gerichtsentscheidungen. 2Sie behauptet, die Kündigung verletze ihre eigene allgemeine Handlungsfreiheit.

Trifft „Verfassungsbeschwerde“ hier zu?

„Verfassungsbeschwerde“ trifft nicht zu.Es fehlt: Akt der öffentlichen Gewalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Jedermann als Beschwerdeführer
    Anna ist als natürliche Person Trägerin von Grundrechten und damit beschwerdefähig.
    erfüllt
  2. 2
    Behauptete Verletzung eines eigenen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts
    Anna behauptet eine Verletzung eines eigenen Grundrechts.
    erfüllt
  3. 3
    Akt der öffentlichen Gewalt
    Angegriffen wird ausschließlich die private Kündigung, nicht ein staatliches Gerichtsurteil.
    fehlt
  4. 4
    Subsidiarität und Erschöpfung des Rechtswegs
    Anna hat den Rechtsweg erschöpft und die sonstigen zumutbaren Abhilfemöglichkeiten genutzt.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerNach Abschluss aller gerichtlichen Instanzen wird die Subsidiarität ohne weitere Prüfung bejaht.

RichtigNeben der Rechtswegerschöpfung müssen grundsätzlich auch sonstige zumutbare Möglichkeiten zur Abhilfe genutzt werden.

Verwechslung

FehlerDie Handlung einer Privatperson wird unmittelbar zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht.

RichtigDer Angriff muss sich gegen öffentliche Gewalt richten; bei einem privatrechtlichen Streit kommt etwa das staatliche Gerichtsurteil als Beschwerdegegenstand in Betracht.

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