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Rechtswegerschöpfung

§ 90 Abs. 2 BVerfGG · Öffentliches Recht

Rechtswegerschöpfung bezeichnet die Voraussetzung, dass ein Beschwerdeführer, soweit gegen die behauptete Grundrechtsverletzung ein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle auf diesem Rechtsweg verfügbaren Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft haben muss.

Merksatz

Eine Gerichtsentscheidung genügt grundsätzlich nicht, solange noch ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf offensteht.

Welche Abhilfe muss vorher versucht werden?Die Rechtswegerschöpfung betrifft den eröffneten fachgerichtlichen Rechtsweg. Der allgemeine Subsidiaritätsgrundsatz verlangt darüber hinaus weitere zumutbare Abhilfeversuche.
Rechtswegerschöpfung
Allgemeine Subsidiarität
Reichweite
Alle verfügbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe
Zusätzlich sonstige zumutbare Möglichkeiten der Abhilfe
Anknüpfung
Ein fachgerichtlicher Rechtsweg ist eröffnet
Gilt auch ohne unmittelbar eröffneten Rechtsweg

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Verwaltungsgericht weist Leas Klage gegen die Ablehnung ihrer Baugenehmigung ab und lässt keine Berufung zu. Leas Anwältin beantragt rechtzeitig und formgerecht, eine Berufung zuzulassen. 2Das Oberverwaltungsgericht lehnt diesen Antrag mit einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung ab. Erst danach erhebt Lea Verfassungsbeschwerde, mit der sie allein die Auslegung des grundrechtlichen Eigentumsschutzes beanstandet.

Trifft „Rechtswegerschöpfung“ hier zu?

„Rechtswegerschöpfung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eröffneter fachgerichtlicher Rechtsweg
    Lea kann die Ablehnung ihrer Baugenehmigung vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständige Ausschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde
    Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags sind die verfügbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft; eine Gehörsverletzung macht Lea nicht geltend.
    erfüllt
BFall B

1Das Verwaltungsgericht weist Leas Klage gegen die Ablehnung ihrer Baugenehmigung ab und lässt keine Berufung zu. Ihre Anwältin könnte noch fristgerecht beantragen, eine Berufung zuzulassen. Lea verzichtet auf diesen Antrag und erhebt sofort Verfassungsbeschwerde, mit der sie allein die Auslegung des grundrechtlichen Eigentumsschutzes beanstandet. Es geht nur um die Besonderheiten ihres Bauvorhabens; bis zur gerichtlichen Klärung kann Lea ohne persönliche oder finanzielle Einbußen warten.

Trifft „Rechtswegerschöpfung“ hier zu?

„Rechtswegerschöpfung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständige Ausschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eröffneter fachgerichtlicher Rechtsweg
    Lea kann die Ablehnung ihrer Baugenehmigung vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständige Ausschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde
    Lea nutzt den noch verfügbaren Antrag auf Zulassung der Berufung nicht und beendet den fachgerichtlichen Rechtsweg damit vorzeitig.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor vollständiger Rechtswegerschöpfung ausnahmslos für ausgeschlossen halten.

RichtigDas Bundesverfassungsgericht kann ausnahmsweise vorab entscheiden, wenn die Beschwerde allgemein bedeutsam ist oder das vorherige Durchlaufen des Rechtswegs einen schweren, nicht abwendbaren Nachteil verursachen würde.

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