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Wahlprüfungsbeschwerde

Art. 41 II GG, § 48 BVerfGG

Zulässigkeit und Begründetheit der Wahlprüfungsbeschwerde gem. Art. 41 II GG, § 48 BVerfGG

  • A. Zulässigkeit
    • I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

      Art. 41 II GG, § 48 BVerfGG: Das BVerfG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren (§§ 1 ff. WahlPrüfG).

    • II. Beschwerdegegenstand

      Gegenstand ist eine Entscheidung des Deutschen Bundestages über eine Wahlprüfungsbeschwerde gem. § 26 WahlPrüfG; ohne vorherige Einspruchsentscheidung des Bundestages ist die Beschwerde unzulässig (Subsidiarität).

    • § 48 I BVerfGG: Beschwerdeberechtigt sind der Einspruchsführer, ein Wahlberechtigter, der dem Einspruchsverfahren beigetreten ist, sowie der Bundeswahlleiter und eine im Bundestag vertretene Partei.

      • 1. Einspruchsführer

        Wer im Ausgangsverfahren Einspruch eingelegt hat (§ 2 WahlPrüfG), ist ohne Weiteres beschwerdeberechtigt.

      • 2. Sonstige Beschwerdeberechtigte

        Wahlberechtigte, die dem Einspruchsverfahren beigetreten sind (§ 48 I Nr. 2 BVerfGG); Bundeswahlleiter (§ 48 I Nr. 3 BVerfGG); im Bundestag vertretene Parteien (§ 48 I Nr. 4 BVerfGG).

    • IV. Form und Frist

      § 48 I BVerfGG: Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundestages schriftlich beim BVerfG einzulegen und zu begründen.

    • V. Rechtsschutzbedürfnis

      Entfällt, wenn die Entscheidung des Bundestages dem Beschwerdeführer vollständig stattgegeben hat oder die Beschwerde offensichtlich ohne Auswirkung auf das Wahlergebnis wäre.

  • B. Begründetheit

    Die Wahlprüfungsbeschwerde ist begründet, wenn die Bundestagswahl mit einem Wahlfehler behaftet ist, der auf die Mandatsverteilung von Einfluss war oder sein konnte (Mandatsrelevanz).

    • I. Wahlfehler

      Ein Wahlfehler liegt vor bei einem Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I 1 GG (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) oder gegen einfachgesetzliche Wahlvorschriften des BWahlG.

      • 1. Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 I 1 GG)
        • Jeder Staatsbürger muss ohne sachfremde Differenzierung aktiv und passiv wahlberechtigt sein.

        • Die Wähler bestimmen die Abgeordneten ohne Zwischenschaltung eines Wahlmännerkollegiums direkt.

        • Schutz vor staatlichem Zwang und unzulässiger Beeinflussung bei der Stimmabgabe.

        • Zählwertgleichheit: Jede Stimme zählt gleich; Erfolgswertgleichheit: Jede Stimme hat grundsätzlich gleichen Einfluss auf die Mandatsverteilung (str. hinsichtlich Ausgestaltung durch Gesetzgeber, h.M. BVerfGE 95, 335).

        • Die Stimmabgabe muss so gestaltet sein, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Stimme erlangen können.

      • 2. Verstoß gegen einfachgesetzliche Wahlvorschriften (BWahlG)

        Verstöße gegen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes oder der Bundeswahlordnung, z.B. fehlerhafte Kandidatenaufstellung, Unregelmäßigkeiten bei der Stimmenauszählung.

    • II. Mandatsrelevanz des Wahlfehlers

      Der Wahlfehler muss auf die Sitzverteilung im Bundestag von Einfluss gewesen sein oder zumindest haben sein können (potenzielle Kausalität); bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht, konkrete Möglichkeit ist erforderlich (BVerfGE 89, 243).

    • III. Rechtsfolge

      § 48 BVerfGG: Das BVerfG kann die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklären; eine Neuwahl wird nur angeordnet, soweit der Wahlfehler mandatsrelevant ist.

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