Schemata
Wahlprüfungsbeschwerde
Art. 41 II GG, § 48 BVerfGGZulässigkeit und Begründetheit der Wahlprüfungsbeschwerde gem. Art. 41 II GG, § 48 BVerfGG
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Art. 41 II GG, § 48 BVerfGG: Das BVerfG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren (§§ 1 ff. WahlPrüfG).
- II. Beschwerdegegenstand
Gegenstand ist eine Entscheidung des Deutschen Bundestages über eine Wahlprüfungsbeschwerde gem. § 26 WahlPrüfG; ohne vorherige Einspruchsentscheidung des Bundestages ist die Beschwerde unzulässig (Subsidiarität).
- III. Beschwerdebefugnis
§ 48 I BVerfGG: Beschwerdeberechtigt sind der Einspruchsführer, ein Wahlberechtigter, der dem Einspruchsverfahren beigetreten ist, sowie der Bundeswahlleiter und eine im Bundestag vertretene Partei.
- 1. Einspruchsführer
Wer im Ausgangsverfahren Einspruch eingelegt hat (§ 2 WahlPrüfG), ist ohne Weiteres beschwerdeberechtigt.
- 2. Sonstige Beschwerdeberechtigte
Wahlberechtigte, die dem Einspruchsverfahren beigetreten sind (§ 48 I Nr. 2 BVerfGG); Bundeswahlleiter (§ 48 I Nr. 3 BVerfGG); im Bundestag vertretene Parteien (§ 48 I Nr. 4 BVerfGG).
- IV. Form und Frist
§ 48 I BVerfGG: Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundestages schriftlich beim BVerfG einzulegen und zu begründen.
- V. Rechtsschutzbedürfnis
Entfällt, wenn die Entscheidung des Bundestages dem Beschwerdeführer vollständig stattgegeben hat oder die Beschwerde offensichtlich ohne Auswirkung auf das Wahlergebnis wäre.
- B. Begründetheit
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist begründet, wenn die Bundestagswahl mit einem Wahlfehler behaftet ist, der auf die Mandatsverteilung von Einfluss war oder sein konnte (Mandatsrelevanz).
- I. Wahlfehler
Ein Wahlfehler liegt vor bei einem Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 I 1 GG (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) oder gegen einfachgesetzliche Wahlvorschriften des BWahlG.
- 1. Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 I 1 GG)
Jeder Staatsbürger muss ohne sachfremde Differenzierung aktiv und passiv wahlberechtigt sein.
Die Wähler bestimmen die Abgeordneten ohne Zwischenschaltung eines Wahlmännerkollegiums direkt.
Schutz vor staatlichem Zwang und unzulässiger Beeinflussung bei der Stimmabgabe.
Zählwertgleichheit: Jede Stimme zählt gleich; Erfolgswertgleichheit: Jede Stimme hat grundsätzlich gleichen Einfluss auf die Mandatsverteilung (str. hinsichtlich Ausgestaltung durch Gesetzgeber, h.M. BVerfGE 95, 335).
Die Stimmabgabe muss so gestaltet sein, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Stimme erlangen können.
- 2. Verstoß gegen einfachgesetzliche Wahlvorschriften (BWahlG)
Verstöße gegen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes oder der Bundeswahlordnung, z.B. fehlerhafte Kandidatenaufstellung, Unregelmäßigkeiten bei der Stimmenauszählung.
- II. Mandatsrelevanz des Wahlfehlers
Der Wahlfehler muss auf die Sitzverteilung im Bundestag von Einfluss gewesen sein oder zumindest haben sein können (potenzielle Kausalität); bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht, konkrete Möglichkeit ist erforderlich (BVerfGE 89, 243).
- III. Rechtsfolge
§ 48 BVerfGG: Das BVerfG kann die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklären; eine Neuwahl wird nur angeordnet, soweit der Wahlfehler mandatsrelevant ist.