Definitionen
Klageänderung
§ 263 ZPO · ZivilrechtEine Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger nach Rechtshängigkeit den Streitgegenstand durch Änderung des Klageantrags oder des Klagegrundes (des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts) verändert. Die in § 264 ZPO genannten Fälle gelten nicht als Klageänderung. Sie ist nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält.
Ein unveränderter Klageantrag schließt eine Klageänderung nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena verlangt von Paul vor Gericht die Rückzahlung von geliehenen 1.000 Euro. Das Gericht hat Paul die Klageschrift bereits zugestellt. Später verlangt Lena weiterhin 1.000 Euro, stützt diese Forderung aber statt auf das Darlehen ausschließlich auf den offenen Kaufpreis aus einem davon unabhängigen Fahrradverkauf an Paul. Paul erklärt dem Gericht, dass er mit dem Austausch der Forderung einverstanden ist.
Trifft „Klageänderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄnderung nach RechtshängigkeitDie spätere Umstellung erfolgt nach der Zustellung und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
- 2erfülltVeränderung des Streitgegenstands durch Antrag oder KlagegrundTrotz unveränderten Zahlungsantrags wird die Forderung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt.
- 3erfülltKein Ausnahmefall nach § 264 ZPODer Wechsel zu einer Forderung aus einem unabhängigen Verkauf fällt nicht unter § 264 ZPO.
Lena verlangt von Paul vor Gericht zunächst die Rückzahlung von 1.000 Euro aus einem Darlehen über 2.000 Euro. 1Das Gericht hat Paul die Klageschrift bereits zugestellt. 2Später verlangt sie aus demselben Darlehen statt 1.000 Euro nun die gesamten 2.000 Euro zurück. Paul erklärt dem Gericht, dass er mit der Erhöhung des verlangten Betrags einverstanden ist.
Trifft „Klageänderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄnderung nach RechtshängigkeitDie spätere Erhöhung erfolgt nach der Zustellung und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
- 2erfülltVeränderung des Streitgegenstands durch Antrag oder KlagegrundDer Zahlungsantrag wird erweitert und erfasst einen zusätzlichen Teil der Forderung.
- 3fehltKein Ausnahmefall nach § 264 ZPODie bloße Erhöhung des Zahlungsantrags bei unverändertem Klagegrund fällt unter § 264 Nr. 2 ZPO.
Typische Fehler
FehlerEine andere rechtliche Begründung wird bereits als Änderung des Klagegrundes behandelt.
RichtigEine andere rechtliche Bewertung desselben Lebenssachverhalts ändert für sich genommen den Klagegrund nicht.
FehlerDie Einwilligung des Beklagten wird für zwingend erforderlich gehalten.
RichtigAuch ohne Einwilligung kann die Klageänderung zulässig sein, wenn das Gericht sie als sachdienlich beurteilt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata