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Klageänderung

§ 263 ZPO · Zivilrecht

Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger nach Rechtshängigkeit den Streitgegenstand durch Änderung des Klageantrags oder des Klagegrundes (des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts) verändert. Die in § 264 ZPO genannten Fälle gelten nicht als Klageänderung. Sie ist nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält.

Merksatz

Ein unveränderter Klageantrag schließt eine Klageänderung nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena verlangt von Paul vor Gericht die Rückzahlung von geliehenen 1.000 Euro. Das Gericht hat Paul die Klageschrift bereits zugestellt. Später verlangt Lena weiterhin 1.000 Euro, stützt diese Forderung aber statt auf das Darlehen ausschließlich auf den offenen Kaufpreis aus einem davon unabhängigen Fahrradverkauf an Paul. Paul erklärt dem Gericht, dass er mit dem Austausch der Forderung einverstanden ist.

Trifft „Klageänderung“ hier zu?

„Klageänderung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Änderung nach Rechtshängigkeit
    Die spätere Umstellung erfolgt nach der Zustellung und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Veränderung des Streitgegenstands durch Antrag oder Klagegrund
    Trotz unveränderten Zahlungsantrags wird die Forderung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Ausnahmefall nach § 264 ZPO
    Der Wechsel zu einer Forderung aus einem unabhängigen Verkauf fällt nicht unter § 264 ZPO.
    erfüllt
BFall B

Lena verlangt von Paul vor Gericht zunächst die Rückzahlung von 1.000 Euro aus einem Darlehen über 2.000 Euro. 1Das Gericht hat Paul die Klageschrift bereits zugestellt. 2Später verlangt sie aus demselben Darlehen statt 1.000 Euro nun die gesamten 2.000 Euro zurück. Paul erklärt dem Gericht, dass er mit der Erhöhung des verlangten Betrags einverstanden ist.

Trifft „Klageänderung“ hier zu?

„Klageänderung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Ausnahmefall nach § 264 ZPO

An der Definition geprüft

  1. 1
    Änderung nach Rechtshängigkeit
    Die spätere Erhöhung erfolgt nach der Zustellung und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Veränderung des Streitgegenstands durch Antrag oder Klagegrund
    Der Zahlungsantrag wird erweitert und erfasst einen zusätzlichen Teil der Forderung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Ausnahmefall nach § 264 ZPO
    Die bloße Erhöhung des Zahlungsantrags bei unverändertem Klagegrund fällt unter § 264 Nr. 2 ZPO.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine andere rechtliche Begründung wird bereits als Änderung des Klagegrundes behandelt.

RichtigEine andere rechtliche Bewertung desselben Lebenssachverhalts ändert für sich genommen den Klagegrund nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Einwilligung des Beklagten wird für zwingend erforderlich gehalten.

RichtigAuch ohne Einwilligung kann die Klageänderung zulässig sein, wenn das Gericht sie als sachdienlich beurteilt.

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