Definitionen
Klagegrund
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO · ZivilrechtDer Klagegrund ist der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen prozessualen Anspruch herleitet und der diesen von anderen prozessualen Ansprüchen unterscheidet. Er umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören.
Der Klagegrund legt fest, welcher konkrete Lebensvorgang dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verlangt von Ben die Rückzahlung von 1.000 Euro. In ihrer Klageschrift beschreibt sie, dass sie ihm diesen Betrag am 3. März für eine Autoreparatur geliehen hat und er ihn nach ihrer Vereinbarung bis zum 30. April desselben Jahres zurückzahlen sollte. Sie schildert außerdem, dass Ben nach diesem Termin nichts zurückgezahlt hat.
Trifft „Klagegrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlicher Lebenssachverhalt als AnspruchsgrundAnna stützt ihre Forderung auf eine konkrete Geldüberlassung und die dazu vereinbarte Rückzahlung.
- 2erfülltAbgrenzung von anderen prozessualen AnsprüchenZeitpunkt und Zweck machen erkennbar, aus welchem Darlehen Anna Zahlung verlangt.
Anna verlangt von Ben die Rückzahlung von 1.000 Euro. Sie schildert, 1dass sie ihm einmal für eine Autoreparatur und später für einen Urlaub jeweils 1.000 Euro geliehen hat und beide vereinbarten Rückzahlungstermine abgelaufen sind. Sie lässt auch auf Nachfrage des Gerichts offen, welches der beiden Darlehen sie mit ihrer Forderung meint.
Trifft „Klagegrund“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlicher Lebenssachverhalt als AnspruchsgrundAnna schildert tatsächliche Geldüberlassungen und Rückzahlungsabreden als Grundlage ihrer Forderung.
- 2fehltAbgrenzung von anderen prozessualen AnsprüchenEs bleibt unklar, welcher von zwei eigenständigen Vorgängen Grundlage der verlangten Zahlung sein soll.
Typische Fehler
FehlerEin Wechsel der rechtlichen Begründung wird bei unverändertem Lebenssachverhalt als neuer Klagegrund behandelt.
RichtigEine andere rechtliche Einordnung desselben Lebenssachverhalts begründet für sich keinen neuen Klagegrund.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata