Definitionen
Streitgegenstand
§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 261, 322 ZPO · ZivilrechtDer Streitgegenstand (prozessualer Anspruch) wird nach der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet; er ist maßgeblich für Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Klageänderung.
Entscheidend sind das gerichtliche Begehren und seine Tatsachengrundlage, nicht die gewählte Anspruchsgrundlage.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Lara verkauft Max ein Fahrrad für 300 Euro und übergibt es ihm. Max zahlt den vereinbarten Preis nicht. 1Lara reicht beim Gericht eine Klage ein und beantragt, Max zur Zahlung der 300 Euro aus diesem Kauf zu verurteilen.
Trifft „Streitgegenstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKlageantragLara begehrt eine gerichtliche Verurteilung zur Zahlung von 300 Euro.
- 2erfülltLebenssachverhalt als Grundlage des BegehrensDer Fahrradkauf und die ausbleibende Zahlung bilden den tatsächlichen Grund des Zahlungsbegehrens.
2Lara verkauft Max ein Fahrrad für 300 Euro und übergibt es ihm. Max zahlt den vereinbarten Preis nicht. Lara fordert Max wegen dieses Kaufs nur in einer privaten Nachricht zur Zahlung auf und stellt bei keinem Gericht einen Antrag.
Trifft „Streitgegenstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKlageantragDie private Zahlungsaufforderung ist kein Klageantrag und macht die Forderung nicht zu einem prozessualen Anspruch.
- 2erfülltLebenssachverhalt als Grundlage des BegehrensDer Fahrradkauf und die ausbleibende Zahlung bilden auch hier den tatsächlichen Grund des Zahlungsbegehrens.
Typische Fehler
FehlerMehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen werden automatisch als mehrere Streitgegenstände behandelt.
RichtigMehrere Anspruchsgrundlagen können denselben Streitgegenstand betreffen, wenn Klageantrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt gleich bleiben.
FehlerAllein aus gleichlautenden Zahlungsanträgen wird auf denselben Streitgegenstand geschlossen.
RichtigNeben dem Klageantrag muss auch der zugrunde liegende Lebenssachverhalt verglichen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata