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Streitgegenstand

§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 261, 322 ZPO · Zivilrecht

Der Streitgegenstand (prozessualer Anspruch) wird nach der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet; er ist maßgeblich für Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Klageänderung.

Merksatz

Entscheidend sind das gerichtliche Begehren und seine Tatsachengrundlage, nicht die gewählte Anspruchsgrundlage.

Prozessualer oder materieller Anspruch?Der Streitgegenstand bezeichnet das gerichtliche Begehren mit seiner Tatsachengrundlage, nicht das materielle Recht auf eine Leistung.
Streitgegenstand
Materiell-rechtlicher Anspruch
Gegenstand
Prozessuales Rechtsschutzbegehren.
Recht, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Bestimmung
Klageantrag und Lebenssachverhalt.
Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Lara verkauft Max ein Fahrrad für 300 Euro und übergibt es ihm. Max zahlt den vereinbarten Preis nicht. 1Lara reicht beim Gericht eine Klage ein und beantragt, Max zur Zahlung der 300 Euro aus diesem Kauf zu verurteilen.

Trifft „Streitgegenstand“ hier zu?

„Streitgegenstand“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klageantrag
    Lara begehrt eine gerichtliche Verurteilung zur Zahlung von 300 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Lebenssachverhalt als Grundlage des Begehrens
    Der Fahrradkauf und die ausbleibende Zahlung bilden den tatsächlichen Grund des Zahlungsbegehrens.
    erfüllt
BFall B

2Lara verkauft Max ein Fahrrad für 300 Euro und übergibt es ihm. Max zahlt den vereinbarten Preis nicht. Lara fordert Max wegen dieses Kaufs nur in einer privaten Nachricht zur Zahlung auf und stellt bei keinem Gericht einen Antrag.

Trifft „Streitgegenstand“ hier zu?

„Streitgegenstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Klageantrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klageantrag
    Die private Zahlungsaufforderung ist kein Klageantrag und macht die Forderung nicht zu einem prozessualen Anspruch.
    fehlt
  2. 2
    Lebenssachverhalt als Grundlage des Begehrens
    Der Fahrradkauf und die ausbleibende Zahlung bilden auch hier den tatsächlichen Grund des Zahlungsbegehrens.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerMehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen werden automatisch als mehrere Streitgegenstände behandelt.

RichtigMehrere Anspruchsgrundlagen können denselben Streitgegenstand betreffen, wenn Klageantrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt gleich bleiben.

Voraussetzung vergessen

FehlerAllein aus gleichlautenden Zahlungsanträgen wird auf denselben Streitgegenstand geschlossen.

RichtigNeben dem Klageantrag muss auch der zugrunde liegende Lebenssachverhalt verglichen werden.

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