Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen

Natürliche Betrachtungsweise

Zivilrecht

Die natürliche Betrachtungsweise fasst bei der Bestimmung des Streitgegenstands alle Tatsachen zu einem Lebenssachverhalt zusammen, die dem Klageantrag zugrunde liegen und aus Sicht der Parteien einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Entscheidend ist der tatsächliche Zusammenhang, nicht die rechtliche Einordnung.

Merksatz

Ein Lebenssachverhalt wird durch seinen tatsächlichen Zusammenhang bestimmt, nicht durch die möglichen Anspruchsgrundlagen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Paul stößt beim Tragen einer Leiter an Leas abgestelltes Fahrrad. Dabei gehen die Lampe und der Gepäckträger kaputt. 1Mit ihrer Klage fordert Lea insgesamt 180 Euro für die Reparatur beider Teile.

Trifft „Natürliche Betrachtungsweise“ hier zu?

„Natürliche Betrachtungsweise“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsachengrundlage des Klageantrags
    Die Beschädigungen beider Teile bilden die tatsächliche Grundlage der verlangten Zahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Einheitlicher Lebensvorgang aus Sicht der Parteien
    Beide Beschädigungen entstehen bei demselben Zusammenstoß und gehören damit zu einem einheitlichen Geschehen.
    erfüllt
BFall B

Paul stößt beim Tragen einer Leiter an Leas abgestelltes Fahrrad und beschädigt die Lampe. Drei Monate später tritt er beim Fußballspielen gegen das inzwischen reparierte Fahrrad und beschädigt den Gepäckträger. 1Mit ihrer Klage fordert Lea insgesamt 180 Euro für die Reparaturen aus beiden Vorfällen.

Trifft „Natürliche Betrachtungsweise“ hier zu?

„Natürliche Betrachtungsweise“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einheitlicher Lebensvorgang aus Sicht der Parteien

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsachengrundlage des Klageantrags
    Beide Vorfälle bilden die tatsächliche Grundlage der insgesamt verlangten Zahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Einheitlicher Lebensvorgang aus Sicht der Parteien
    Die zeitlich getrennten Beschädigungen bei unterschiedlichen Tätigkeiten sind selbständige Lebensvorgänge.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin einheitlicher Zahlungsantrag wird stets mit einem einheitlichen Lebenssachverhalt gleichgesetzt.

RichtigEin zusammengefasster Zahlungsantrag kann auf mehreren selbständigen Lebensvorgängen beruhen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.