Definitionen
Natürliche Betrachtungsweise
ZivilrechtDie natürliche Betrachtungsweise fasst bei der Bestimmung des Streitgegenstands alle Tatsachen zu einem Lebenssachverhalt zusammen, die dem Klageantrag zugrunde liegen und aus Sicht der Parteien einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Entscheidend ist der tatsächliche Zusammenhang, nicht die rechtliche Einordnung.
Ein Lebenssachverhalt wird durch seinen tatsächlichen Zusammenhang bestimmt, nicht durch die möglichen Anspruchsgrundlagen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Paul stößt beim Tragen einer Leiter an Leas abgestelltes Fahrrad. Dabei gehen die Lampe und der Gepäckträger kaputt. 1Mit ihrer Klage fordert Lea insgesamt 180 Euro für die Reparatur beider Teile.
Trifft „Natürliche Betrachtungsweise“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsachengrundlage des KlageantragsDie Beschädigungen beider Teile bilden die tatsächliche Grundlage der verlangten Zahlung.
- 2erfülltEinheitlicher Lebensvorgang aus Sicht der ParteienBeide Beschädigungen entstehen bei demselben Zusammenstoß und gehören damit zu einem einheitlichen Geschehen.
Paul stößt beim Tragen einer Leiter an Leas abgestelltes Fahrrad und beschädigt die Lampe. Drei Monate später tritt er beim Fußballspielen gegen das inzwischen reparierte Fahrrad und beschädigt den Gepäckträger. 1Mit ihrer Klage fordert Lea insgesamt 180 Euro für die Reparaturen aus beiden Vorfällen.
Trifft „Natürliche Betrachtungsweise“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsachengrundlage des KlageantragsBeide Vorfälle bilden die tatsächliche Grundlage der insgesamt verlangten Zahlung.
- 2fehltEinheitlicher Lebensvorgang aus Sicht der ParteienDie zeitlich getrennten Beschädigungen bei unterschiedlichen Tätigkeiten sind selbständige Lebensvorgänge.
Typische Fehler
FehlerEin einheitlicher Zahlungsantrag wird stets mit einem einheitlichen Lebenssachverhalt gleichgesetzt.
RichtigEin zusammengefasster Zahlungsantrag kann auf mehreren selbständigen Lebensvorgängen beruhen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema