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Objektive Klagehäufung

§ 260 ZPO · Zivilrecht

Objektive Klagehäufung liegt vor, wenn der Kläger in einer Klage mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten verbindet. Zulässig ist dies, wenn das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Merksatz

Entscheidend ist die Bündelung mehrerer Ansprüche, nicht die Zahl ihrer rechtlichen Begründungen.

Objektive oder subjektive Klagehäufung?Links werden mehrere Streitgegenstände gebündelt, rechts mehrere Personen beteiligt. Beide Formen können zusammentreffen.
Objektive Klagehäufung
Subjektive Klagehäufung
Gegenstand der Mehrzahl
Mehrere prozessuale Ansprüche.
Mehrere Personen auf mindestens einer Parteiseite.
Typische Konstellation
Ein Kläger verlangt zwei Kaufpreise von einem Beklagten.
Zwei Vermieter verlangen gemeinsam die Miete von einem Mieter.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena hat Ben mit zwei getrennten Kaufverträgen ein Fahrrad für 300 Euro und später einen Computer für 500 Euro verkauft und übergeben. Beide Kaufpreise sind seit einem Monat fällig und noch nicht bezahlt. In einer Klageschrift verlangt Lena von Ben die Zahlung beider Kaufpreise und reicht sie beim Amtsgericht an Bens Wohnort für ein gewöhnliches Zivilverfahren ein.

Trifft „Objektive Klagehäufung“ hier zu?

„Objektive Klagehäufung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere prozessuale Ansprüche
    Die Zahlungsforderungen aus den beiden getrennten Käufen bilden unterschiedliche Streitgegenstände.
    erfüllt
  2. 2
    Verbindung in einem Verfahren
    Lena macht beide Forderungen gemeinsam mit einer Klage geltend.
    erfüllt
  3. 3
    Einheitliche beklagte Partei
    Beide Zahlungsforderungen richten sich gegen Ben.
    erfüllt
  4. 4
    Gericht für sämtliche Ansprüche zuständig
    Das Amtsgericht ist angesichts der Forderungshöhen sachlich und wegen Bens Wohnsitzes örtlich zuständig.
    erfüllt
  5. 5
    Einheitliche Verfahrensart
    Beide Kaufpreisforderungen können im gewöhnlichen Zivilprozess verfolgt werden.
    erfüllt
BFall B

Lena leiht Ben ihr Fahrrad, das er absichtlich gegen eine Mauer fährt und dabei beschädigt. Die Reparatur kostet 300 Euro. Lena verlangt in einer Klageschrift von Ben einmalig diese 300 Euro und beruft sich sowohl auf seine Pflichten aus dem Leihvertrag als auch auf die Verletzung ihres Eigentums. Sie reicht die Klage beim Amtsgericht an Bens Wohnort für ein gewöhnliches Zivilverfahren ein.

Trifft „Objektive Klagehäufung“ hier zu?

„Objektive Klagehäufung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mehrere prozessuale Ansprüche

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere prozessuale Ansprüche
    Der einmalige Zahlungsantrag und derselbe Schadensvorgang bilden trotz mehrerer rechtlicher Begründungen nur einen Streitgegenstand.
    fehlt
  2. 2
    Verbindung in einem Verfahren
    Lena bringt ihr gesamtes Zahlungsbegehren in einem einzigen Verfahren an.
    erfüllt
  3. 3
    Einheitliche beklagte Partei
    Lenas Begehren richtet sich ausschließlich gegen Ben.
    erfüllt
  4. 4
    Gericht für sämtliche Ansprüche zuständig
    Das Amtsgericht ist für das gesamte Zahlungsbegehren sachlich und örtlich zuständig.
    erfüllt
  5. 5
    Einheitliche Verfahrensart
    Das Zahlungsbegehren kann unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten im gewöhnlichen Zivilprozess verfolgt werden.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerMehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen werden automatisch als mehrere Streitgegenstände behandelt.

RichtigDerselbe Antrag aufgrund desselben Lebenssachverhalts bildet auch bei mehreren rechtlichen Begründungen nur einen prozessualen Anspruch.

Voraussetzung vergessen

FehlerZusätzlich wird verlangt, dass die verbundenen Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt stammen.

RichtigEin gemeinsamer Lebenssachverhalt ist nicht erforderlich; auch Forderungen aus voneinander unabhängigen Vorgängen können verbunden werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

2 Schemata

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