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Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

§ 322 ZPO · Zivilrecht

Der Streitgegenstand (prozessuale Anspruch) wird nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsschutzbegehren) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger sein Begehren herleitet; beide Elemente zusammen legen den Gegenstand des Rechtsstreits fest und bestimmen die Reichweite der Rechtskraft.

Merksatz

Gleiche Zahlungsanträge können wegen unterschiedlicher Lebenssachverhalte verschiedene Streitgegenstände betreffen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea verlangt in ihrer Klage, dass Tom 800 Euro an sie zahlt. 2Zur Begründung schildert sie, dass sie ihm ihr Fahrrad für 800 Euro verkauft und übergeben hat und der Preis noch offen ist.

Trifft „Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff“ hier zu?

„Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klageantrag als Rechtsschutzbegehren
    Das begehrte gerichtliche Handeln ist durch die verlangte Verurteilung zur Zahlung von 800 Euro bestimmt.
    erfüllt
  2. 2
    Lebenssachverhalt als Klagegrund
    Der geschilderte Fahrradverkauf bezeichnet das tatsächliche Geschehen, aus dem Lea die Zahlung verlangt.
    erfüllt
BFall B

1Lea verlangt in ihrer Klage, dass Tom 800 Euro an sie zahlt. Als Begründung nennt sie nur das Bürgerliche Gesetzbuch. Weder die Klage noch beigefügte Unterlagen enthalten Angaben dazu, aus welchem Geschehen sie die Zahlung verlangt.

Trifft „Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff“ hier zu?

„Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Lebenssachverhalt als Klagegrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klageantrag als Rechtsschutzbegehren
    Das Zahlungsbegehren ist nach Beteiligten und Betrag bestimmt.
    erfüllt
  2. 2
    Lebenssachverhalt als Klagegrund
    Der bloße Gesetzesverweis beschreibt kein tatsächliches Geschehen, sodass der Streitgegenstand nicht vollständig individualisiert ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede zusätzlich angeführte materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage wird als eigener Streitgegenstand behandelt.

RichtigBei unverändertem Klageantrag und Lebenssachverhalt begründet eine zusätzliche rechtliche Begründung allein keinen weiteren Streitgegenstand.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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