Definitionen
Präklusionswirkung
§§ 296, 531 ZPO · ZivilrechtDie Präklusionswirkung bezeichnet den prozessualen Ausschluss von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln wegen verspäteten oder in der Berufung neuen Vorbringens, wenn die jeweiligen gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen erfüllt sind. Bei verspätetem Vorbringen verlangt § 296 Abs. 1 ZPO eine Verzögerung und eine nicht genügend entschuldigte Verspätung, während Abs. 2 bei Verzögerung und grober Nachlässigkeit eine Zurückweisung nach Ermessen ermöglicht und Abs. 3 für verspätete verzichtbare Zulässigkeitsrügen keine Verzögerung, aber eine nicht genügend entschuldigte Verspätung voraussetzt. In der Berufung bleiben erstinstanzlich zu Recht zurückgewiesene Angriffs- und Verteidigungsmittel ausgeschlossen; neues streitiges Vorbringen ist nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Nicht jede Verspätung führt zum Ausschluss des Vorbringens.
- FristsetzungGericht setzt eine FristDas Gericht setzt eine der in § 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen für das Vorbringen.
- FristablaufDie gesetzte Frist endetDie für das Vorbringen bestimmte Zeit läuft ab.
- Späteres VorbringenAusschluss bei VerspätungVerzögert die Zulassung den Rechtsstreit und fehlt eine genügende Entschuldigung, wird das Vorbringen ausgeschlossen.
- Gericht setzt eine Frist Das Gericht setzt eine der in § 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen für das Vorbringen.
- Die gesetzte Frist endet Die für das Vorbringen bestimmte Zeit läuft ab.
- Ausschluss bei Verspätung Verzögert die Zulassung den Rechtsstreit und fehlt eine genügende Entschuldigung, wird das Vorbringen ausgeschlossen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Verkäufer verlangt vor Gericht vom Käufer den Kaufpreis. Das Gericht stellt dem Käufer eine Aufforderung zu, binnen drei Wochen auf die Klage zu antworten, und belehrt ihn über den möglichen Ausschluss späterer Angaben und Beweisanträge. Der Käufer könnte ohne Hindernis fristgerecht antworten, behauptet aber erst im Termin nach Fristablauf, bereits bar bezahlt zu haben, und benennt seine Nachbarin als Zeugin; der Verkäufer bestreitet die Zahlung. Ohne diese Angaben könnte das Gericht im Termin entscheiden, für die Vernehmung der abwesenden Nachbarin müsste es dagegen einen weiteren Termin ansetzen.
Trifft „Präklusionswirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngriffs- oder VerteidigungsmittelDie behauptete Zahlung und der Beweisantrag dienen der Verteidigung gegen die Kaufpreisforderung.
- 2erfülltVerspätetes oder in der Berufung neues VorbringenDer Käufer bringt seine Verteidigung erst nach Ende der gerichtlichen Antwortfrist vor.
- 3erfülltGesetzliche Ausschlussvoraussetzungen erfülltDie Berücksichtigung würde einen weiteren Termin erfordern, und die Verspätung ist nicht genügend entschuldigt, sodass § 296 Abs. 1 ZPO eingreift.
Ein Verkäufer verlangt vor Gericht vom Käufer den Kaufpreis. Das Gericht stellt dem Käufer eine Aufforderung zu, binnen drei Wochen auf die Klage zu antworten, und belehrt ihn über den möglichen Ausschluss späterer Angaben und Beweisanträge. Der Käufer könnte ohne Hindernis fristgerecht antworten, behauptet aber 2erst im Termin nach Fristablauf, 1bereits bar bezahlt zu haben, und benennt seine Nachbarin als Zeugin; der Verkäufer bestreitet die Zahlung. Die Nachbarin ist im Termin anwesend und kann sofort vernommen werden; beide Parteien können sich unmittelbar dazu äußern, sodass das Gericht noch im selben Termin entscheiden kann.
Trifft „Präklusionswirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngriffs- oder VerteidigungsmittelDie behauptete Zahlung und der Beweisantrag dienen der Verteidigung gegen die Kaufpreisforderung.
- 2erfülltVerspätetes oder in der Berufung neues VorbringenDer Käufer trägt seine Verteidigung nach Ablauf der gerichtlichen Antwortfrist vor.
- 3fehltGesetzliche Ausschlussvoraussetzungen erfülltDie sofort mögliche Beweisaufnahme verzögert die Erledigung nicht, weshalb das Vorbringen trotz unentschuldigter Verspätung nicht nach § 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen werden darf.
Typische Fehler
FehlerFür eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO wird einfache Nachlässigkeit als ausreichend angesehen.
RichtigNeben einer Verzögerung verlangt § 296 Abs. 2 ZPO grobe Nachlässigkeit; die Zurückweisung steht im Ermessen des Gerichts.
FehlerErstinstanzlich zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen wird in der Berufung allein deshalb wieder für zulässig gehalten, weil es dort keine Verzögerung verursacht.
RichtigZu Recht in erster Instanz zurückgewiesene Angriffs- und Verteidigungsmittel bleiben auch in der Berufung ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema