Definitionen
Lebenssachverhalt
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO · ZivilrechtEin Lebenssachverhalt ist ein tatsächliches Geschehen oder ein konkreter Lebensvorgang, der rechtlich erheblich sein kann und dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet wird; er umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Als Klagegrund bestimmt er zusammen mit dem Klageantrag den Streitgegenstand.
Für die Einheit des Lebenssachverhalts zählt der natürliche Zusammenhang, nicht die Anzahl der Einzelereignisse.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben stößt beim Ausparken gegen Leas geparktes Auto. Lea lässt die beschädigte Tür für 1.000 Euro reparieren. Sie verlangt von Ben vor Gericht Ersatz dieser Reparaturkosten.
Trifft „Lebenssachverhalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliches GeschehenDer Zusammenstoß ist ein konkreter tatsächlicher Vorgang.
- 2erfülltMögliche rechtliche ErheblichkeitDie Beschädigung und die Reparaturkosten können einen Ersatzanspruch begründen.
- 3erfülltUnterbreitung zur gerichtlichen BeurteilungLea macht das Geschehen zur Grundlage ihres gerichtlichen Ersatzverlangens.
- 4erfülltEinheitlicher Tatsachenkomplex bei natürlicher BetrachtungZusammenstoß, Beschädigung und Reparatur gehören zu demselben Schadensfall.
Im Januar fährt Ben in Hamburg gegen Leas geparktes Auto und verursacht einen Schaden von 1.000 Euro. Im Oktober stößt Ben in München erneut gegen Leas inzwischen repariertes Auto und verursacht einen neuen Schaden von 800 Euro. Lea verlangt vor Gericht mit einer Klage Ersatz für beide Schäden.
Trifft „Lebenssachverhalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliches GeschehenBeide Zusammenstöße sind konkrete tatsächliche Vorgänge.
- 2erfülltMögliche rechtliche ErheblichkeitAus beiden Beschädigungen können Ersatzansprüche entstehen.
- 3erfülltUnterbreitung zur gerichtlichen BeurteilungLea unterbreitet beide Schadensfälle dem Gericht.
- 4fehltEinheitlicher Tatsachenkomplex bei natürlicher BetrachtungDie beiden selbstständigen Unfälle sind zwei getrennte Lebenssachverhalte und bilden trotz gleicher Beteiligter keinen einheitlichen Tatsachenkomplex.
Typische Fehler
FehlerDer Lebenssachverhalt wird mit dem Streitgegenstand gleichgesetzt, sodass der Klageantrag unberücksichtigt bleibt.
RichtigDer Streitgegenstand wird durch den Lebenssachverhalt als Klagegrund und den Klageantrag gemeinsam bestimmt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema