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Lebenssachverhalt

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO · Zivilrecht

Ein Lebenssachverhalt ist ein tatsächliches Geschehen oder ein konkreter Lebensvorgang, der rechtlich erheblich sein kann und dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet wird; er umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Als Klagegrund bestimmt er zusammen mit dem Klageantrag den Streitgegenstand.

Merksatz

Für die Einheit des Lebenssachverhalts zählt der natürliche Zusammenhang, nicht die Anzahl der Einzelereignisse.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben stößt beim Ausparken gegen Leas geparktes Auto. Lea lässt die beschädigte Tür für 1.000 Euro reparieren. Sie verlangt von Ben vor Gericht Ersatz dieser Reparaturkosten.

Trifft „Lebenssachverhalt“ hier zu?

„Lebenssachverhalt“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliches Geschehen
    Der Zusammenstoß ist ein konkreter tatsächlicher Vorgang.
    erfüllt
  2. 2
    Mögliche rechtliche Erheblichkeit
    Die Beschädigung und die Reparaturkosten können einen Ersatzanspruch begründen.
    erfüllt
  3. 3
    Unterbreitung zur gerichtlichen Beurteilung
    Lea macht das Geschehen zur Grundlage ihres gerichtlichen Ersatzverlangens.
    erfüllt
  4. 4
    Einheitlicher Tatsachenkomplex bei natürlicher Betrachtung
    Zusammenstoß, Beschädigung und Reparatur gehören zu demselben Schadensfall.
    erfüllt
BFall B

Im Januar fährt Ben in Hamburg gegen Leas geparktes Auto und verursacht einen Schaden von 1.000 Euro. Im Oktober stößt Ben in München erneut gegen Leas inzwischen repariertes Auto und verursacht einen neuen Schaden von 800 Euro. Lea verlangt vor Gericht mit einer Klage Ersatz für beide Schäden.

Trifft „Lebenssachverhalt“ hier zu?

„Lebenssachverhalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einheitlicher Tatsachenkomplex bei natürlicher Betrachtung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliches Geschehen
    Beide Zusammenstöße sind konkrete tatsächliche Vorgänge.
    erfüllt
  2. 2
    Mögliche rechtliche Erheblichkeit
    Aus beiden Beschädigungen können Ersatzansprüche entstehen.
    erfüllt
  3. 3
    Unterbreitung zur gerichtlichen Beurteilung
    Lea unterbreitet beide Schadensfälle dem Gericht.
    erfüllt
  4. 4
    Einheitlicher Tatsachenkomplex bei natürlicher Betrachtung
    Die beiden selbstständigen Unfälle sind zwei getrennte Lebenssachverhalte und bilden trotz gleicher Beteiligter keinen einheitlichen Tatsachenkomplex.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Lebenssachverhalt wird mit dem Streitgegenstand gleichgesetzt, sodass der Klageantrag unberücksichtigt bleibt.

RichtigDer Streitgegenstand wird durch den Lebenssachverhalt als Klagegrund und den Klageantrag gemeinsam bestimmt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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