Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen

Feststellungsinteresse

§ 256 ZPO · Zivilrecht

Das Feststellungsinteresse ist das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen gerichtlichen Klärung, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder eine Urkunde echt ist. Es setzt eine gegenwärtige Unsicherheit oder Gefährdung seiner Rechtsposition voraus, die durch die beantragte Feststellung beseitigt werden kann, und fehlt grundsätzlich, wenn eine Leistungsklage dasselbe Rechtsschutzziel ebenso wirksam erreicht. Es ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, wird aber bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO nicht gesondert verlangt.

Merksatz

Entscheidend ist, ob eine gerichtliche Klärung eine aktuelle Unsicherheit der Rechtsposition beseitigen kann.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein früherer Vermieter fordert von seiner ehemaligen Mieterin 900 Euro für eine Reparatur und droht mit einer Zahlungsklage. Die Mieterin widerspricht der Forderung und beantragt beim Gericht die Klärung, dass sie diese Summe nicht schuldet. Sie hat auf die Forderung nichts gezahlt und verlangt vom Vermieter weder Geld noch eine andere Leistung.

Trifft „Feststellungsinteresse“ hier zu?

„Feststellungsinteresse“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klärung eines Rechtsverhältnisses oder der Urkundenechtheit
    Die behauptete Zahlungspflicht ist ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieterin.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenwärtige Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsposition
    Der Vermieter beansprucht ernsthaft eine Zahlung und stellt damit die Rechtsposition der Mieterin infrage.
    erfüllt
  3. 3
    Beseitigung der Unsicherheit durch die beantragte Feststellung möglich
    Eine bindende gerichtliche Entscheidung kann klären, ob die behauptete Zahlungspflicht besteht.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Vorrang einer ebenso wirksamen Leistungsklage
    Die Mieterin will lediglich ihre Zahlungspflicht klären und kann dieses Ziel nicht mit einer eigenen Leistungsklage erreichen.
    erfüllt
BFall B

Ein Privatmann hat einem anderen Privatmann 900 Euro geliehen; die vereinbarte Rückzahlung war vor einem Monat fällig. Der Darlehensnehmer erklärt, er schulde nichts, und weigert sich endgültig zu zahlen. Der Darlehensgeber möchte gerichtlich klären lassen, ob ihm die 900 Euro zustehen, und danach das Geld erhalten.

Trifft „Feststellungsinteresse“ hier zu?

„Feststellungsinteresse“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Vorrang einer ebenso wirksamen Leistungsklage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klärung eines Rechtsverhältnisses oder der Urkundenechtheit
    Der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen ist ein konkretes Rechtsverhältnis.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenwärtige Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsposition
    Der Darlehensnehmer bestreitet den Anspruch und gefährdet dadurch die Rechtsposition des Darlehensgebers.
    erfüllt
  3. 3
    Beseitigung der Unsicherheit durch die beantragte Feststellung möglich
    Eine bindende gerichtliche Entscheidung kann das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs klären.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Vorrang einer ebenso wirksamen Leistungsklage
    Eine Zahlungsklage klärt den fälligen Anspruch und verschafft zugleich einen vollstreckbaren Titel; eine Ausnahme vom Vorrang besteht hier nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerSobald eine Leistungsklage möglich ist, wird die Feststellungsklage ausnahmslos für unzulässig gehalten.

RichtigDer Vorrang einer ebenso wirksamen Leistungsklage gilt grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos.

Verwechslung

FehlerAuch bei der Zwischenfeststellungsklage wird ein gesondertes Feststellungsinteresse wie bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO verlangt.

RichtigBei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist kein gesondertes Feststellungsinteresse erforderlich.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.