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Verbindliche Rechtswirkung

§ 35 VwVfG · Öffentliches Recht

Eine verbindliche Rechtswirkung liegt vor, wenn eine hoheitliche Maßnahme darauf gerichtet ist, die Rechtsstellung des Betroffenen einseitig und mit Außenwirkung zu gestalten, also Rechte oder Pflichten zu begründen, zu verändern, aufzuheben oder verbindlich festzustellen. Die Rechtsfolge wird dabei von der Behörde gesetzt und nicht mit dem Betroffenen vertraglich vereinbart.

Merksatz

Entscheidend ist eine rechtliche Festlegung, nicht die bloße Mitteilung von Informationen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die städtische Ordnungsbehörde schreibt der Grundstückseigentümerin Lea: „Sie müssen die auf den Gehweg ragende Hecke binnen zwei Wochen zurückschneiden.“ Die Behörde entscheidet dies ohne vertragliche Vereinbarung mit Lea.

Trifft „Verbindliche Rechtswirkung“ hier zu?

„Verbindliche Rechtswirkung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliche Maßnahme
    Die Ordnungsbehörde handelt gegenüber Lea mit behördlicher Befehlsgewalt.
    erfüllt
  2. 2
    Ausrichtung auf eine verbindliche Rechtsfolge
    Das Schreiben soll für Lea eine Pflicht zum Rückschnitt begründen.
    erfüllt
  3. 3
    Einseitige behördliche Festlegung
    Die Behörde legt die Pflicht selbst fest, statt sie mit Lea zu vereinbaren.
    erfüllt
  4. 4
    Außenwirkung
    Lea wird als private Grundstückseigentümerin außerhalb der Verwaltung angesprochen.
    erfüllt
BFall B

Die Leiterin des städtischen Ordnungsamts weist den dort beschäftigten Beamten Paul schriftlich an, ab sofort die eingehenden Beschwerden nach Eingangsdatum zu bearbeiten. Sie legt dies ohne vertragliche Vereinbarung mit Paul fest. Die Anweisung betrifft nur seine interne Arbeitsorganisation und ändert weder sein Amt noch seine Besoldung.

Trifft „Verbindliche Rechtswirkung“ hier zu?

„Verbindliche Rechtswirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Außenwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Hoheitliche Maßnahme
    Die Amtsleiterin handelt gegenüber dem Beamten aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Weisungsbefugnis.
    erfüllt
  2. 2
    Ausrichtung auf eine verbindliche Rechtsfolge
    Die Anweisung legt verbindlich fest, wie Paul seine Dienstpflichten erfüllen muss.
    erfüllt
  3. 3
    Einseitige behördliche Festlegung
    Die Amtsleiterin bestimmt die Arbeitsweise selbst und vereinbart sie nicht vertraglich.
    erfüllt
  4. 4
    Außenwirkung
    Die Anweisung betrifft Paul ausschließlich innerhalb des behördlichen Dienstbetriebs.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine verbindliche Feststellung wird ausgeschlossen, weil sie die bestehende Rechtslage nicht verändert.

RichtigAuch die verbindliche Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten kann eine Regelung sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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