Definitionen
Verbindliche Rechtswirkung
§ 35 VwVfG · Öffentliches RechtEine verbindliche Rechtswirkung liegt vor, wenn eine hoheitliche Maßnahme darauf gerichtet ist, die Rechtsstellung des Betroffenen einseitig und mit Außenwirkung zu gestalten, also Rechte oder Pflichten zu begründen, zu verändern, aufzuheben oder verbindlich festzustellen. Die Rechtsfolge wird dabei von der Behörde gesetzt und nicht mit dem Betroffenen vertraglich vereinbart.
Entscheidend ist eine rechtliche Festlegung, nicht die bloße Mitteilung von Informationen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die städtische Ordnungsbehörde schreibt der Grundstückseigentümerin Lea: „Sie müssen die auf den Gehweg ragende Hecke binnen zwei Wochen zurückschneiden.“ Die Behörde entscheidet dies ohne vertragliche Vereinbarung mit Lea.
Trifft „Verbindliche Rechtswirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie Ordnungsbehörde handelt gegenüber Lea mit behördlicher Befehlsgewalt.
- 2erfülltAusrichtung auf eine verbindliche RechtsfolgeDas Schreiben soll für Lea eine Pflicht zum Rückschnitt begründen.
- 3erfülltEinseitige behördliche FestlegungDie Behörde legt die Pflicht selbst fest, statt sie mit Lea zu vereinbaren.
- 4erfülltAußenwirkungLea wird als private Grundstückseigentümerin außerhalb der Verwaltung angesprochen.
Die Leiterin des städtischen Ordnungsamts weist den dort beschäftigten Beamten Paul schriftlich an, ab sofort die eingehenden Beschwerden nach Eingangsdatum zu bearbeiten. Sie legt dies ohne vertragliche Vereinbarung mit Paul fest. Die Anweisung betrifft nur seine interne Arbeitsorganisation und ändert weder sein Amt noch seine Besoldung.
Trifft „Verbindliche Rechtswirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitliche MaßnahmeDie Amtsleiterin handelt gegenüber dem Beamten aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Weisungsbefugnis.
- 2erfülltAusrichtung auf eine verbindliche RechtsfolgeDie Anweisung legt verbindlich fest, wie Paul seine Dienstpflichten erfüllen muss.
- 3erfülltEinseitige behördliche FestlegungDie Amtsleiterin bestimmt die Arbeitsweise selbst und vereinbart sie nicht vertraglich.
- 4fehltAußenwirkungDie Anweisung betrifft Paul ausschließlich innerhalb des behördlichen Dienstbetriebs.
Typische Fehler
FehlerEine verbindliche Feststellung wird ausgeschlossen, weil sie die bestehende Rechtslage nicht verändert.
RichtigAuch die verbindliche Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten kann eine Regelung sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema