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Zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitswirkung

Art. 264 Abs. 2 AEUV · Öffentliches Recht

Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn er einen Unionsrechtsakt für nichtig erklärt, bestimmte Wirkungen des Rechtsakts aufrechterhalten, soweit er dies für notwendig hält, insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Die Nichtigkeitswirkung wird dadurch nur hinsichtlich dieser Wirkungen begrenzt: Bereits eingetretene Wirkungen können endgültig erhalten bleiben; Wirkungen können auch für einen begrenzten Zeitraum nach dem Urteil fortbestehen.

Merksatz

Trotz Nichtigerklärung können bestimmte Wirkungen eines Unionsrechtsakts aufgrund gerichtlicher Anordnung erhalten bleiben.

Wie lange können Wirkungen fortbestehen?Die Grafik zeigt die befristete Aufrechterhaltung nach dem Urteil. Bereits eingetretene Wirkungen können auch endgültig erhalten bleiben.
  1. Vor dem Urteil
    Eingetretene Wirkungen
    Der Rechtsakt hat bereits Wirkungen ausgelöst.
  2. Urteil
    Nichtigerklärung und Anordnung
    Der Rechtsakt wird für nichtig erklärt; das Gericht erhält bestimmte Wirkungen aufrecht.
  3. Festgelegtes Ende
    Ende der Fortgeltung
    Die gerichtlich befristete Aufrechterhaltung endet.
  1. Eingetretene Wirkungen Der Rechtsakt hat bereits Wirkungen ausgelöst.
  2. Nichtigerklärung und Anordnung Der Rechtsakt wird für nichtig erklärt; das Gericht erhält bestimmte Wirkungen aufrecht.
  3. Ende der Fortgeltung Die gerichtlich befristete Aufrechterhaltung endet.
Befristete Aufrechterhaltung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der Gerichtshof der Europäischen Union erklärt eine Verordnung über Sicherheitsprüfungen von Industrieanlagen wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig. 2Er hält die weitere Anwendung der Sicherheitsregeln für sechs Monate nach dem Urteil zur Vermeidung einer Schutzlücke für notwendig und ordnet sie ausdrücklich an.

Trifft „Zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitswirkung“ hier zu?

„Zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitswirkung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts
    Der Gerichtshof erklärt einen Unionsrechtsakt für nichtig.
    erfüllt
  2. 2
    Für notwendig gehaltene Aufrechterhaltung bestimmter Wirkungen
    Das Gericht ordnet die befristete weitere Anwendung an, weil es diese für notwendig hält.
    erfüllt
BFall B

1Der Gerichtshof der Europäischen Union erklärt eine Verordnung über Berichtspflichten von Unternehmen wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig. Das Urteil enthält keine Anordnung, nach der Wirkungen der Verordnung bestehen bleiben.

Trifft „Zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitswirkung“ hier zu?

„Zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitswirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Für notwendig gehaltene Aufrechterhaltung bestimmter Wirkungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts
    Der Gerichtshof erklärt einen Unionsrechtsakt für nichtig.
    erfüllt
  2. 2
    Für notwendig gehaltene Aufrechterhaltung bestimmter Wirkungen
    Das Gericht ordnet keine Aufrechterhaltung von Wirkungen an.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Anordnung wird so verstanden, dass der Rechtsakt bis zum festgelegten Zeitpunkt insgesamt gültig bleibt.

RichtigDie Nichtigerklärung bleibt bestehen; aufrechterhalten werden die vom Gericht bestimmten Wirkungen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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