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Rechtsakt mit Verordnungscharakter

Art. 263 Abs. 4 AEUV · Öffentliches Recht

Ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter ist ein Unionsrechtsakt, der kein Gesetzgebungsakt im Sinne des Art. 289 AEUV ist, aber allgemeine Geltung hat. Für die Klagebefugnis natürlicher und juristischer Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV ist keine individuelle Betroffenheit erforderlich, sofern der Rechtsakt die klagende Person unmittelbar betrifft und ihr gegenüber keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.

Merksatz

Allgemeine Geltung genügt nicht: Entscheidend ist auch, dass kein Gesetzgebungsakt vorliegt.

Welche Rolle spielt das Erlassverfahren?Die Gegenüberstellung verbindet das Erlassverfahren mit seiner Bedeutung für die besondere Klagebefugnis Einzelner.
Rechtsakt mit Verordnungscharakter
Gesetzgebungsakt
Erlassverfahren
Kein Gesetzgebungsverfahren.
Ordentliches oder besonderes Gesetzgebungsverfahren.
Klage Einzelner
Ohne individuelle Betroffenheit, wenn unmittelbar betroffen und ohne Durchführungsmaßnahmen.
Keine Erleichterung nach Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 AEUV.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Europäische Kommission erlässt aufgrund einer ihr übertragenen Befugnis eine ergänzende Verordnung, 2ohne dass ein Gesetzgebungsverfahren stattfindet. 3Danach dürfen sämtliche Unternehmen in der EU Kunststoffteller mit einem bestimmten Zusatzstoff nicht mehr verkaufen.

Trifft „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ hier zu?

„Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unionsrechtsakt
    Die Verordnung wird von einem Organ der Europäischen Union erlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Gesetzgebungsakt
    Die ergänzende Verordnung wird außerhalb eines Gesetzgebungsverfahrens erlassen.
    erfüllt
  3. 3
    Allgemeine Geltung
    Das Verbot gilt für eine nach allgemeinen Kriterien bestimmte Gruppe und nicht nur für einzelne Adressaten.
    erfüllt
BFall B

1Das Europäische Parlament und der Rat erlassen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung. 3Danach dürfen sämtliche Unternehmen in der EU Kunststoffteller mit einem bestimmten Zusatzstoff nicht mehr verkaufen.

Trifft „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ hier zu?

„Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Gesetzgebungsakt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unionsrechtsakt
    Die Verordnung wird von Organen der Europäischen Union erlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Kein Gesetzgebungsakt
    Die Verordnung wird im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen und ist deshalb ein Gesetzgebungsakt.
    fehlt
  3. 3
    Allgemeine Geltung
    Das Verbot gilt für eine nach allgemeinen Kriterien bestimmte Gruppe und nicht nur für einzelne Adressaten.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede EU-Verordnung wird als Rechtsakt mit Verordnungscharakter eingeordnet.

RichtigAuch bei einer Verordnung muss geprüft werden, ob sie ein Gesetzgebungsakt ist; solche Akte sind ausgeschlossen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der besonderen Klagebefugnis wird neben der individuellen auch auf die unmittelbare Betroffenheit verzichtet.

RichtigDie individuelle Betroffenheit ist entbehrlich, nicht aber die unmittelbare Betroffenheit; außerdem darf der Rechtsakt gegenüber der klagenden Person keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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