Definitionen
Rechtsakt mit Verordnungscharakter
Art. 263 Abs. 4 AEUV · Öffentliches RechtEin Rechtsakt mit Verordnungscharakter ist ein Unionsrechtsakt, der kein Gesetzgebungsakt im Sinne des Art. 289 AEUV ist, aber allgemeine Geltung hat. Für die Klagebefugnis natürlicher und juristischer Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV ist keine individuelle Betroffenheit erforderlich, sofern der Rechtsakt die klagende Person unmittelbar betrifft und ihr gegenüber keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.
Allgemeine Geltung genügt nicht: Entscheidend ist auch, dass kein Gesetzgebungsakt vorliegt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Europäische Kommission erlässt aufgrund einer ihr übertragenen Befugnis eine ergänzende Verordnung, 2ohne dass ein Gesetzgebungsverfahren stattfindet. 3Danach dürfen sämtliche Unternehmen in der EU Kunststoffteller mit einem bestimmten Zusatzstoff nicht mehr verkaufen.
Trifft „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnionsrechtsaktDie Verordnung wird von einem Organ der Europäischen Union erlassen.
- 2erfülltKein GesetzgebungsaktDie ergänzende Verordnung wird außerhalb eines Gesetzgebungsverfahrens erlassen.
- 3erfülltAllgemeine GeltungDas Verbot gilt für eine nach allgemeinen Kriterien bestimmte Gruppe und nicht nur für einzelne Adressaten.
1Das Europäische Parlament und der Rat erlassen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung. 3Danach dürfen sämtliche Unternehmen in der EU Kunststoffteller mit einem bestimmten Zusatzstoff nicht mehr verkaufen.
Trifft „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnionsrechtsaktDie Verordnung wird von Organen der Europäischen Union erlassen.
- 2fehltKein GesetzgebungsaktDie Verordnung wird im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen und ist deshalb ein Gesetzgebungsakt.
- 3erfülltAllgemeine GeltungDas Verbot gilt für eine nach allgemeinen Kriterien bestimmte Gruppe und nicht nur für einzelne Adressaten.
Typische Fehler
FehlerJede EU-Verordnung wird als Rechtsakt mit Verordnungscharakter eingeordnet.
RichtigAuch bei einer Verordnung muss geprüft werden, ob sie ein Gesetzgebungsakt ist; solche Akte sind ausgeschlossen.
FehlerBei der besonderen Klagebefugnis wird neben der individuellen auch auf die unmittelbare Betroffenheit verzichtet.
RichtigDie individuelle Betroffenheit ist entbehrlich, nicht aber die unmittelbare Betroffenheit; außerdem darf der Rechtsakt gegenüber der klagenden Person keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema