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Nicht-privilegierte Kläger

Art. 263 Abs. 4 AEUV · Öffentliches Recht

Nicht-privilegierte Kläger sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die weder zu den privilegierten noch zu den teilprivilegierten Klägern gehören. Im Rahmen der Nichtigkeitsklage vor dem EuGH oder dem EuG sind sie klagebefugt, wenn der angefochtene Unionsrechtsakt an sie gerichtet ist, sie unmittelbar und individuell betrifft oder es sich um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Bei der Untätigkeitsklage können sie das Unterlassen eines an sie zu richtenden verbindlichen Unionsakts sowie nach der Rechtsprechung auch eines sie unmittelbar und individuell betreffenden verbindlichen Unionsakts rügen.

Merksatz

Nicht-privilegierte Kläger benötigen für ihre Klagebefugnis einen besonderen Bezug zum angegriffenen oder begehrten Unionsakt.

Wer benötigt eine besondere Klagebefugnis?Die Gegenüberstellung betrifft nur die Nichtigkeitsklage und zeigt keine teilprivilegierten Kläger.
Nicht-privilegierte Kläger
Privilegierte Kläger
Klägerkreis
Natürliche und juristische Personen, soweit sie weder privilegiert noch teilprivilegiert sind.
Mitgliedstaaten, Europäisches Parlament, Rat und Kommission.
Klagebefugnis
Ein besonderer Bezug zum angegriffenen Rechtsakt ist erforderlich.
Eine eigene Betroffenheit ist nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die M-GmbH erhebt bei einem Unionsgericht Klage gegen eine an sie gerichtete Entscheidung der Europäischen Kommission, die ihr wegen Preisabsprachen eine Geldbuße auferlegt.

Trifft „Nicht-privilegierte Kläger“ hier zu?

„Nicht-privilegierte Kläger“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche oder juristische Person
    Eine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Zugehörigkeit zu privilegierten oder teilprivilegierten Klägern
    Eine GmbH gehört weder zu den privilegierten noch zu den teilprivilegierten Klägern.
    erfüllt
BFall B

1Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union erhebt bei einem Unionsgericht Klage gegen eine an ihn gerichtete Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der er zur Rückforderung einer Unternehmensförderung verpflichtet wird.

Trifft „Nicht-privilegierte Kläger“ hier zu?

„Nicht-privilegierte Kläger“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Zugehörigkeit zu privilegierten oder teilprivilegierten Klägern

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche oder juristische Person
    Ein Mitgliedstaat ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Zugehörigkeit zu privilegierten oder teilprivilegierten Klägern
    Mitgliedstaaten gehören bei der Nichtigkeitsklage zu den privilegierten Klägern.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJuristische Personen des öffentlichen Rechts werden grundsätzlich aus dieser Klägergruppe ausgeschlossen.

RichtigAuch juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören dazu, sofern sie weder privilegierte noch teilprivilegierte Kläger sind.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer Nichtigkeitsklage gegen einen an den Kläger gerichteten Rechtsakt wird zusätzlich ein gesonderter Nachweis unmittelbarer und individueller Betroffenheit verlangt.

RichtigDie Adressatenstellung begründet bereits die Klagebefugnis; unmittelbare und individuelle Betroffenheit müssen nicht gesondert nachgewiesen werden.

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