Definitionen
Nicht-privilegierte Kläger
Art. 263 Abs. 4 AEUV · Öffentliches RechtNicht-privilegierte Kläger sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die weder zu den privilegierten noch zu den teilprivilegierten Klägern gehören. Im Rahmen der Nichtigkeitsklage vor dem EuGH oder dem EuG sind sie klagebefugt, wenn der angefochtene Unionsrechtsakt an sie gerichtet ist, sie unmittelbar und individuell betrifft oder es sich um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Bei der Untätigkeitsklage können sie das Unterlassen eines an sie zu richtenden verbindlichen Unionsakts sowie nach der Rechtsprechung auch eines sie unmittelbar und individuell betreffenden verbindlichen Unionsakts rügen.
Nicht-privilegierte Kläger benötigen für ihre Klagebefugnis einen besonderen Bezug zum angegriffenen oder begehrten Unionsakt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die M-GmbH erhebt bei einem Unionsgericht Klage gegen eine an sie gerichtete Entscheidung der Europäischen Kommission, die ihr wegen Preisabsprachen eine Geldbuße auferlegt.
Trifft „Nicht-privilegierte Kläger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche oder juristische PersonEine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
- 2erfülltKeine Zugehörigkeit zu privilegierten oder teilprivilegierten KlägernEine GmbH gehört weder zu den privilegierten noch zu den teilprivilegierten Klägern.
1Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union erhebt bei einem Unionsgericht Klage gegen eine an ihn gerichtete Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der er zur Rückforderung einer Unternehmensförderung verpflichtet wird.
Trifft „Nicht-privilegierte Kläger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche oder juristische PersonEin Mitgliedstaat ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
- 2fehltKeine Zugehörigkeit zu privilegierten oder teilprivilegierten KlägernMitgliedstaaten gehören bei der Nichtigkeitsklage zu den privilegierten Klägern.
Typische Fehler
FehlerJuristische Personen des öffentlichen Rechts werden grundsätzlich aus dieser Klägergruppe ausgeschlossen.
RichtigAuch juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören dazu, sofern sie weder privilegierte noch teilprivilegierte Kläger sind.
FehlerBei einer Nichtigkeitsklage gegen einen an den Kläger gerichteten Rechtsakt wird zusätzlich ein gesonderter Nachweis unmittelbarer und individueller Betroffenheit verlangt.
RichtigDie Adressatenstellung begründet bereits die Klagebefugnis; unmittelbare und individuelle Betroffenheit müssen nicht gesondert nachgewiesen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata