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Halbprivilegierte Kläger

Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV · Öffentliches Recht

Halbprivilegierte Kläger sind bei der unionsrechtlichen Nichtigkeitsklage der Europäische Rechnungshof, die Europäische Zentralbank und der Ausschuss der Regionen. Ihre Klagebefugnis ist auf die Geltendmachung einer Verletzung eigener institutioneller Rechte beschränkt. Privilegierte Kläger sind dagegen die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission; sie müssen keine Verletzung eigener Rechte geltend machen.

Merksatz

Die besondere Klagebefugnis schützt institutionelle Rechte und eröffnet keine allgemeine Kontrolle des Unionsrechts.

Wer muss eigene Rechte geltend machen?Links ist die Klagebefugnis auf institutionelle Rechte begrenzt. Rechts ist keine eigene Rechtsverletzung erforderlich.
Halbprivilegierte Kläger
Privilegierte Kläger
Klägerkreis
Rechnungshof, EZB und Ausschuss der Regionen
Mitgliedstaaten, Europäisches Parlament, Rat und Kommission
Eigene Rechtsverletzung
Verletzung eigener institutioneller Rechte muss geltend gemacht werden.
Eine eigene Rechtsverletzung muss nicht geltend gemacht werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union beschließen neue Regeln zur Abfallentsorgung. Obwohl die Anhörung des Ausschusses der Regionen dafür vorgeschrieben ist, wird er nicht angehört. Der Ausschuss der Regionen beantragt beim zuständigen Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Regeln und begründet dies mit der ausgebliebenen Anhörung.

Trifft „Halbprivilegierte Kläger“ hier zu?

„Halbprivilegierte Kläger“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unionsrechtliche Nichtigkeitsklage
    Der Antrag richtet sich auf die Aufhebung eines Rechtsakts der Union durch ein Unionsgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Rechnungshof, EZB oder Ausschuss der Regionen
    Der Ausschuss der Regionen gehört zum Kreis der halbprivilegierten Kläger.
    erfüllt
  3. 3
    Geltendmachung einer Verletzung eigener institutioneller Rechte
    Der Ausschuss macht die Verletzung seines eigenen Anhörungsrechts geltend.
    erfüllt
BFall B

Das Europäische Parlament beschließt verbindliche Regeln zur Abfallentsorgung, ohne den Rat der Europäischen Union zu beteiligen. Der Rat der Europäischen Union 1beantragt beim zuständigen Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Regeln, 3weil er an ihrem Erlass nicht mitwirken konnte.

Trifft „Halbprivilegierte Kläger“ hier zu?

„Halbprivilegierte Kläger“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechnungshof, EZB oder Ausschuss der Regionen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unionsrechtliche Nichtigkeitsklage
    Der Rat begehrt die gerichtliche Aufhebung eines Rechtsakts der Union.
    erfüllt
  2. 2
    Rechnungshof, EZB oder Ausschuss der Regionen
    Der Rat gehört zu den privilegierten und nicht zu den halbprivilegierten Klägern.
    fehlt
  3. 3
    Geltendmachung einer Verletzung eigener institutioneller Rechte
    Der Rat beruft sich auf die Missachtung seiner eigenen Mitwirkungsbefugnisse.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Europäische Parlament wird als halbprivilegierter Kläger eingeordnet.

RichtigDas Europäische Parlament ist privilegierter Kläger und muss keine Verletzung eigener Rechte geltend machen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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