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Ermessensmissbrauch

§ 114 VwGO · Öffentliches Recht

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar innerhalb des ihr eingeräumten Ermessens handelt, dabei jedoch sachfremde Erwägungen anstellt oder von dem gesetzlichen Zweck der Ermessensermächtigung abweicht, sodass die Entscheidung nicht von dem Zweck gedeckt ist, zu dem das Ermessen eingeräumt wurde.

Merksatz

Auch eine grundsätzlich zulässige Rechtsfolge kann wegen sachfremder Entscheidungsgründe rechtswidrig sein.

Missbrauch oder Überschreitung?Links liegt der Fehler in den Entscheidungsgründen oder der Zweckausrichtung, rechts im Überschreiten des gesetzlichen Entscheidungsrahmens.
Ermessensmissbrauch
Ermessensüberschreitung
Gewählte Rechtsfolge
Sie bleibt im gesetzlich eröffneten äußeren Rahmen.
Sie liegt außerhalb des gesetzlich eröffneten Rahmens.
Prüffrage
Passen die tragenden Gründe zum Zweck der Ermächtigung?
Ist die gewählte Rechtsfolge gesetzlich überhaupt zugelassen?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Caféinhaber beantragt beim städtischen Straßenamt, Tische auf dem Gehweg aufstellen zu dürfen. 1Die geltenden Regeln sollen eine sichere und unbehinderte Gehwegnutzung gewährleisten und eröffnen dem Amt einen Entscheidungsspielraum zwischen Erlaubnis und Ablehnung. 2Das Amt lehnt den Antrag ausschließlich deshalb ab, weil der Caféinhaber die Bürgermeisterin öffentlich kritisiert hat.

Trifft „Ermessensmissbrauch“ hier zu?

„Ermessensmissbrauch“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln innerhalb des eingeräumten Ermessensrahmens
    Die Ablehnung gehört zu den gesetzlich eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten.
    erfüllt
  2. 2
    Sachfremde Erwägungen oder Abweichung vom Ermächtigungszweck
    Die öffentliche Kritik hat mit der sicheren und unbehinderten Gehwegnutzung nichts zu tun.
    erfüllt
BFall B

Ein Caféinhaber beantragt beim städtischen Straßenamt, Tische auf dem Gehweg aufstellen zu dürfen. 1Die geltenden Regeln sollen eine sichere und unbehinderte Gehwegnutzung gewährleisten und eröffnen dem Amt einen Entscheidungsspielraum zwischen Erlaubnis und Ablehnung. Die Tische würden den stark genutzten Gehweg so verengen, dass Fußgänger immer wieder auf die Fahrbahn ausweichen müssten. Das Amt berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des Caféinhabers, lehnt den Antrag aber allein zum Schutz der Fußgänger ab.

Trifft „Ermessensmissbrauch“ hier zu?

„Ermessensmissbrauch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sachfremde Erwägungen oder Abweichung vom Ermächtigungszweck

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln innerhalb des eingeräumten Ermessensrahmens
    Die Ablehnung gehört zu den gesetzlich eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten.
    erfüllt
  2. 2
    Sachfremde Erwägungen oder Abweichung vom Ermächtigungszweck
    Der Schutz der Fußgänger entspricht dem Zweck der Regeln; sachfremde Gründe tragen die Entscheidung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerErmessensmissbrauch wird mit der Wahl einer gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsfolge gleichgesetzt.

RichtigEine Rechtsfolge außerhalb des gesetzlichen Entscheidungsrahmens betrifft die Ermessensüberschreitung; beim Ermessensmissbrauch sind die Entscheidungsgründe oder die Zweckausrichtung fehlerhaft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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