Definitionen
Ermessensmissbrauch
§ 114 VwGO · Öffentliches RechtErmessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar innerhalb des ihr eingeräumten Ermessens handelt, dabei jedoch sachfremde Erwägungen anstellt oder von dem gesetzlichen Zweck der Ermessensermächtigung abweicht, sodass die Entscheidung nicht von dem Zweck gedeckt ist, zu dem das Ermessen eingeräumt wurde.
Auch eine grundsätzlich zulässige Rechtsfolge kann wegen sachfremder Entscheidungsgründe rechtswidrig sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Caféinhaber beantragt beim städtischen Straßenamt, Tische auf dem Gehweg aufstellen zu dürfen. 1Die geltenden Regeln sollen eine sichere und unbehinderte Gehwegnutzung gewährleisten und eröffnen dem Amt einen Entscheidungsspielraum zwischen Erlaubnis und Ablehnung. 2Das Amt lehnt den Antrag ausschließlich deshalb ab, weil der Caféinhaber die Bürgermeisterin öffentlich kritisiert hat.
Trifft „Ermessensmissbrauch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln innerhalb des eingeräumten ErmessensrahmensDie Ablehnung gehört zu den gesetzlich eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten.
- 2erfülltSachfremde Erwägungen oder Abweichung vom ErmächtigungszweckDie öffentliche Kritik hat mit der sicheren und unbehinderten Gehwegnutzung nichts zu tun.
Ein Caféinhaber beantragt beim städtischen Straßenamt, Tische auf dem Gehweg aufstellen zu dürfen. 1Die geltenden Regeln sollen eine sichere und unbehinderte Gehwegnutzung gewährleisten und eröffnen dem Amt einen Entscheidungsspielraum zwischen Erlaubnis und Ablehnung. Die Tische würden den stark genutzten Gehweg so verengen, dass Fußgänger immer wieder auf die Fahrbahn ausweichen müssten. Das Amt berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des Caféinhabers, lehnt den Antrag aber allein zum Schutz der Fußgänger ab.
Trifft „Ermessensmissbrauch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln innerhalb des eingeräumten ErmessensrahmensDie Ablehnung gehört zu den gesetzlich eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten.
- 2fehltSachfremde Erwägungen oder Abweichung vom ErmächtigungszweckDer Schutz der Fußgänger entspricht dem Zweck der Regeln; sachfremde Gründe tragen die Entscheidung nicht.
Typische Fehler
FehlerErmessensmissbrauch wird mit der Wahl einer gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsfolge gleichgesetzt.
RichtigEine Rechtsfolge außerhalb des gesetzlichen Entscheidungsrahmens betrifft die Ermessensüberschreitung; beim Ermessensmissbrauch sind die Entscheidungsgründe oder die Zweckausrichtung fehlerhaft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema