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Unmittelbare Betroffenheit

§ 90 Abs. 1 BVerfGG · Öffentliches Recht

Unmittelbar betroffen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn die angegriffene Maßnahme seine Rechtsstellung ohne weiteren Vollzugsakt, d.h. ohne das Dazwischentreten eines weiteren staatlichen oder privaten Handelns, unmittelbar verändert oder gefährdet.

Merksatz

Maßgeblich ist grundsätzlich die rechtliche Wirkung der Maßnahme selbst, nicht die eines späteren Vollzugsakts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora arbeitet als selbstständige Übersetzerin. 2Ein neues Gesetz verlangt von allen selbstständigen Übersetzern ab seinem Inkrafttreten, ihre Auftragslisten monatlich bei einer Behörde einzureichen. 3Die Pflicht entsteht, ohne dass die Behörde noch jemanden dazu auffordern muss. Nora wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz.

Trifft „Unmittelbare Betroffenheit“ hier zu?

„Unmittelbare Betroffenheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Rechtsstellung
    Nora gehört selbst zu dem Personenkreis, dem das Gesetz die Berichtspflicht auferlegt.
    erfüllt
  2. 2
    Veränderung oder Gefährdung
    Die neue Pflicht zur Offenlegung ihrer Aufträge verändert Noras rechtliche Position.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich kein weiterer Vollzugsakt
    Die Berichtspflicht entsteht durch das Gesetz selbst und benötigt keine zusätzliche Umsetzung.
    erfüllt
BFall B

Nora arbeitet als selbstständige Übersetzerin. Ein neues Gesetz erlaubt einer Behörde, selbstständige Übersetzer nach einer Prüfung des Einzelfalls zur monatlichen Übersendung ihrer Auftragslisten zu verpflichten. Auf dieser Grundlage fordert die Behörde Nora in einem verbindlichen Schreiben auf, ihre Auftragslisten jeden Monat einzureichen. Nora wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz.

Trifft „Unmittelbare Betroffenheit“ hier zu?

„Unmittelbare Betroffenheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich kein weiterer Vollzugsakt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Rechtsstellung
    Die auf dem Gesetz beruhende Pflicht trifft Nora selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Veränderung oder Gefährdung
    Die auf das Gesetz gestützte Verpflichtung verändert Noras rechtliche Position.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich kein weiterer Vollzugsakt
    Die Pflicht entsteht erst durch die gesonderte Entscheidung der Behörde und nicht bereits durch das angegriffene Gesetz.
    fehlt
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