Definitionen
Unmittelbare Betroffenheit
§ 90 Abs. 1 BVerfGG · Öffentliches RechtUnmittelbar betroffen ist der Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn die angegriffene Maßnahme seine Rechtsstellung ohne weiteren Vollzugsakt, d.h. ohne das Dazwischentreten eines weiteren staatlichen oder privaten Handelns, unmittelbar verändert oder gefährdet.
Maßgeblich ist grundsätzlich die rechtliche Wirkung der Maßnahme selbst, nicht die eines späteren Vollzugsakts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora arbeitet als selbstständige Übersetzerin. 2Ein neues Gesetz verlangt von allen selbstständigen Übersetzern ab seinem Inkrafttreten, ihre Auftragslisten monatlich bei einer Behörde einzureichen. 3Die Pflicht entsteht, ohne dass die Behörde noch jemanden dazu auffordern muss. Nora wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz.
Trifft „Unmittelbare Betroffenheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene RechtsstellungNora gehört selbst zu dem Personenkreis, dem das Gesetz die Berichtspflicht auferlegt.
- 2erfülltVeränderung oder GefährdungDie neue Pflicht zur Offenlegung ihrer Aufträge verändert Noras rechtliche Position.
- 3erfülltGrundsätzlich kein weiterer VollzugsaktDie Berichtspflicht entsteht durch das Gesetz selbst und benötigt keine zusätzliche Umsetzung.
Nora arbeitet als selbstständige Übersetzerin. Ein neues Gesetz erlaubt einer Behörde, selbstständige Übersetzer nach einer Prüfung des Einzelfalls zur monatlichen Übersendung ihrer Auftragslisten zu verpflichten. Auf dieser Grundlage fordert die Behörde Nora in einem verbindlichen Schreiben auf, ihre Auftragslisten jeden Monat einzureichen. Nora wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz.
Trifft „Unmittelbare Betroffenheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene RechtsstellungDie auf dem Gesetz beruhende Pflicht trifft Nora selbst.
- 2erfülltVeränderung oder GefährdungDie auf das Gesetz gestützte Verpflichtung verändert Noras rechtliche Position.
- 3fehltGrundsätzlich kein weiterer VollzugsaktDie Pflicht entsteht erst durch die gesonderte Entscheidung der Behörde und nicht bereits durch das angegriffene Gesetz.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata