Definitionen
Unzuständigkeit
§ 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG · Öffentliches RechtUnzuständigkeit liegt vor, wenn der handelnden Behörde für den Erlass eines Verwaltungsakts oder die Vornahme einer sonstigen Maßnahme die sachliche, örtliche oder instanzielle Zuständigkeit fehlt. Sie führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts; örtliche Unzuständigkeit allein begründet nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG grundsätzlich keine Nichtigkeit, außer im Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Nach § 46 VwVfG ist trotz fortbestehender Rechtswidrigkeit der Aufhebungsanspruch wegen örtlicher Unzuständigkeit ausgeschlossen, sofern keine Nichtigkeit vorliegt und der Fehler die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat.
Bereits ein Fehler bei einer Zuständigkeitsart genügt, auch wenn die übrigen Zuständigkeitsregeln eingehalten sind.
- 1ZuständigkeitHat die sachlich, örtlich und instanziell zuständige Behörde gehandelt?
- 2VerfahrenWurden die vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten?
- 3FormWurden die vorgeschriebenen Formanforderungen eingehalten?
- 1Zuständigkeit Hat die sachlich, örtlich und instanziell zuständige Behörde gehandelt?
- 2Verfahren Wurden die vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten?
- 3Form Wurden die vorgeschriebenen Formanforderungen eingehalten?
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach den geltenden Regeln dürfen die Bauämter der Städte A und B Bauvorhaben jeweils nur im eigenen Stadtgebiet genehmigen. Das Bauamt der Stadt A erlaubt Anna schriftlich, auf einem vollständig in B gelegenen Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Eine Ausnahme, nach der das Bauamt A hier entscheiden dürfte, besteht nicht.
Trifft „Unzuständigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln einer BehördeDas Bauamt handelt als Behörde.
- 2erfülltVerwaltungsakt oder sonstige MaßnahmeDie verbindliche Erlaubnis für das konkrete Bauvorhaben ist ein Verwaltungsakt.
- 3erfülltFehlende sachliche, örtliche oder instanzielle ZuständigkeitDem Bauamt A fehlt für das Grundstück in B die örtliche Zuständigkeit.
Nach den geltenden Regeln muss das Bauamt der Stadt A über Annas Bauantrag für ein Grundstück in A entscheiden. 1Das Bauamt 2erteilt Anna schriftlich die Erlaubnis, dort ein Wohnhaus zu errichten.
Trifft „Unzuständigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln einer BehördeDas Bauamt handelt als Behörde.
- 2erfülltVerwaltungsakt oder sonstige MaßnahmeDie verbindliche Erlaubnis für das konkrete Bauvorhaben ist ein Verwaltungsakt.
- 3fehltFehlende sachliche, örtliche oder instanzielle ZuständigkeitDie geltenden Regeln weisen gerade diesem Bauamt die Entscheidung über Annas Antrag zu.
Typische Fehler
FehlerEin Verwaltungsakt einer örtlich unzuständigen Behörde wird stets als nichtig behandelt.
RichtigEin örtlicher Zuständigkeitsfehler bewirkt für sich genommen grundsätzlich keine Nichtigkeit; für den Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gilt jedoch eine Ausnahme.
Fehler§ 46 VwVfG wird als Heilung des örtlichen Zuständigkeitsfehlers verstanden, durch die der Verwaltungsakt rechtmäßig wird.
Richtig§ 46 VwVfG lässt den Fehler bestehen und betrifft unter seinen Voraussetzungen nur den Anspruch auf Aufhebung wegen dieses Fehlers.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema