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Unzuständigkeit

§ 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG · Öffentliches Recht

Unzuständigkeit liegt vor, wenn der handelnden Behörde für den Erlass eines Verwaltungsakts oder die Vornahme einer sonstigen Maßnahme die sachliche, örtliche oder instanzielle Zuständigkeit fehlt. Sie führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts; örtliche Unzuständigkeit allein begründet nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG grundsätzlich keine Nichtigkeit, außer im Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Nach § 46 VwVfG ist trotz fortbestehender Rechtswidrigkeit der Aufhebungsanspruch wegen örtlicher Unzuständigkeit ausgeschlossen, sofern keine Nichtigkeit vorliegt und der Fehler die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat.

Merksatz

Bereits ein Fehler bei einer Zuständigkeitsart genügt, auch wenn die übrigen Zuständigkeitsregeln eingehalten sind.

Wo wird Unzuständigkeit geprüft?Die Markierung zeigt die Zuständigkeitsprüfung im üblichen Aufbau der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts.
  1. 1
    Zuständigkeit
    Hat die sachlich, örtlich und instanziell zuständige Behörde gehandelt?
  2. 2
    Verfahren
    Wurden die vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten?
  3. 3
    Form
    Wurden die vorgeschriebenen Formanforderungen eingehalten?
  1. 1
    Zuständigkeit Hat die sachlich, örtlich und instanziell zuständige Behörde gehandelt?
  2. 2
    Verfahren Wurden die vorgeschriebenen Verfahrensschritte eingehalten?
  3. 3
    Form Wurden die vorgeschriebenen Formanforderungen eingehalten?
Unzuständigkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach den geltenden Regeln dürfen die Bauämter der Städte A und B Bauvorhaben jeweils nur im eigenen Stadtgebiet genehmigen. Das Bauamt der Stadt A erlaubt Anna schriftlich, auf einem vollständig in B gelegenen Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Eine Ausnahme, nach der das Bauamt A hier entscheiden dürfte, besteht nicht.

Trifft „Unzuständigkeit“ hier zu?

„Unzuständigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln einer Behörde
    Das Bauamt handelt als Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Verwaltungsakt oder sonstige Maßnahme
    Die verbindliche Erlaubnis für das konkrete Bauvorhaben ist ein Verwaltungsakt.
    erfüllt
  3. 3
    Fehlende sachliche, örtliche oder instanzielle Zuständigkeit
    Dem Bauamt A fehlt für das Grundstück in B die örtliche Zuständigkeit.
    erfüllt
BFall B

Nach den geltenden Regeln muss das Bauamt der Stadt A über Annas Bauantrag für ein Grundstück in A entscheiden. 1Das Bauamt 2erteilt Anna schriftlich die Erlaubnis, dort ein Wohnhaus zu errichten.

Trifft „Unzuständigkeit“ hier zu?

„Unzuständigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlende sachliche, örtliche oder instanzielle Zuständigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln einer Behörde
    Das Bauamt handelt als Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Verwaltungsakt oder sonstige Maßnahme
    Die verbindliche Erlaubnis für das konkrete Bauvorhaben ist ein Verwaltungsakt.
    erfüllt
  3. 3
    Fehlende sachliche, örtliche oder instanzielle Zuständigkeit
    Die geltenden Regeln weisen gerade diesem Bauamt die Entscheidung über Annas Antrag zu.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Verwaltungsakt einer örtlich unzuständigen Behörde wird stets als nichtig behandelt.

RichtigEin örtlicher Zuständigkeitsfehler bewirkt für sich genommen grundsätzlich keine Nichtigkeit; für den Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gilt jedoch eine Ausnahme.

Rechtsfolge falsch

Fehler§ 46 VwVfG wird als Heilung des örtlichen Zuständigkeitsfehlers verstanden, durch die der Verwaltungsakt rechtmäßig wird.

Richtig§ 46 VwVfG lässt den Fehler bestehen und betrifft unter seinen Voraussetzungen nur den Anspruch auf Aufhebung wegen dieses Fehlers.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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