Definitionen
Privilegierte Kläger
§ 76 BVerfGG; Art. 263 Abs. 2 AEUV · Öffentliches RechtPrivilegierte Kläger sind Antragsteller, die im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle oder anderer objektiver Beanstandungsverfahren ohne Nachweis einer eigenen Rechtsverletzung oder eines besonderen Rechtsschutzinteresses klagebefugt sind, weil ihnen das Prozessrecht allein aufgrund ihrer institutionellen Stellung (z.B. Bundesregierung, Landesregierungen, ein Viertel der Mitglieder des Bundestages) die Antragsberechtigung einräumt. Im Unionsrecht bezeichnet der Begriff die in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, die eine Nichtigkeitsklage erheben können, ohne eine eigene Betroffenheit oder ein Rechtsschutzinteresse darlegen zu müssen.
Entscheidend ist die institutionelle Stellung, nicht eine Verletzung eigener Rechte.
- 1AntragsberechtigungZugelassen sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Bundestagsmitglieder.
- 2AntragsgegenstandGeprüft wird eine Vorschrift des Bundes oder eines Landes.
- 3AntragsgrundDer Antragsteller muss die Norm für nichtig oder nach ihrer Nichtanwendung für gültig halten.
- 1Antragsberechtigung Zugelassen sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Bundestagsmitglieder.
- 2Antragsgegenstand Geprüft wird eine Vorschrift des Bundes oder eines Landes.
- 3Antragsgrund Der Antragsteller muss die Norm für nichtig oder nach ihrer Nichtanwendung für gültig halten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Bundesregierung beschließt, 1beim Bundesverfassungsgericht die Überprüfung eines Bundesgesetzes zu beantragen, und reicht den Antrag ein. Sie ist überzeugt, dass das Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt. 3Eine Verletzung eigener Rechte macht sie nicht geltend; 4ein besonderes eigenes Interesse an der Überprüfung legt sie ebenfalls nicht dar.
Trifft „Privilegierte Kläger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektives BeanstandungsverfahrenBeantragt wird eine abstrakte Normenkontrolle zur Prüfung der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz.
- 2erfülltAntragsberechtigung kraft institutioneller StellungDie Bundesregierung gehört zum gesetzlich bestimmten Kreis der Antragsberechtigten.
- 3erfülltKein Nachweis einer eigenen RechtsverletzungEine eigene Rechtsverletzung muss die Bundesregierung für diesen Antrag nicht darlegen.
- 4erfülltKein Nachweis eines besonderen RechtsschutzinteressesEin besonderes eigenes Interesse ist für diesen objektiven Antrag nicht nachzuweisen.
Ein einzelnes Mitglied des Bundestages 1beantragt beim Bundesverfassungsgericht die Überprüfung eines Bundesgesetzes. Es ist überzeugt, dass das Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt, und stellt den Antrag ausschließlich im eigenen Namen. 3Eine Verletzung eigener Rechte macht es nicht geltend; 4ein besonderes eigenes Interesse an der Überprüfung legt es ebenfalls nicht dar.
Trifft „Privilegierte Kläger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektives BeanstandungsverfahrenDer Antrag zielt auf eine abstrakte Normenkontrolle, nicht auf den Schutz individueller Rechte.
- 2fehltAntragsberechtigung kraft institutioneller StellungEin einzelnes Bundestagsmitglied erreicht das erforderliche Quorum von einem Viertel der Mitglieder nicht.
- 3erfülltKein Nachweis einer eigenen RechtsverletzungIm angestrebten Verfahren ist keine eigene Rechtsverletzung nachzuweisen; daran scheitert der Antrag nicht.
- 4erfülltKein Nachweis eines besonderen RechtsschutzinteressesDas fehlende besondere eigene Interesse ist in diesem objektiven Verfahren kein Hindernis.
Typische Fehler
FehlerJedem einzelnen Bundestagsmitglied wird die Antragsberechtigung zur abstrakten Normenkontrolle zugesprochen.
RichtigFür einen Antrag aus dem Bundestag muss mindestens ein Viertel seiner Mitglieder zusammenkommen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata