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Tauglicher Klagegegenstand

§ 42 Abs. 1, § 43 VwGO; § 35 VwVfG · Öffentliches Recht

Der taugliche Klagegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren der jeweiligen Klageart und der rechtlichen Beschaffenheit des Gegenstands. Bei der Anfechtungsklage ist Gegenstand ein aufzuhebender, bei der Verpflichtungsklage ein begehrter Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG, also eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung; für die Anfechtungsklage genügt auch eine Maßnahme, die den Rechtsschein eines Verwaltungsakts setzt. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist Gegenstand ein öffentlich-rechtliches Tun, Dulden oder Unterlassen, das nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht; bei der Feststellungsklage sind es das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.

Merksatz

Auch ohne bereits erlassenen Verwaltungsakt kann ein tauglicher Klagegegenstand vorliegen.

Wo wird der Klagegegenstand geprüft?Ausschnitt aus der Zulässigkeitsprüfung einer Anfechtungsklage: Der Klagegegenstand gehört zur Statthaftigkeit, die mögliche eigene Rechtsverletzung zur Klagebefugnis.
  1. 1
    Statthaftigkeit: Klagegegenstand
    Für die Anfechtungsklage ist grundsätzlich ein aufzuhebender Verwaltungsakt erforderlich.
  2. 2
    Klagebefugnis
    Regelmäßig muss der Kläger eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen.
  1. 1
    Statthaftigkeit: Klagegegenstand Für die Anfechtungsklage ist grundsätzlich ein aufzuhebender Verwaltungsakt erforderlich.
  2. 2
    Klagebefugnis Regelmäßig muss der Kläger eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend machen.
Tauglicher Klagegegenstand

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Betreiberin eines Cafés erhält von der Stadt einen Bescheid, der ihr aufgibt, ihre Tische vom öffentlichen Gehweg vor dem Café zu entfernen. 1Sie beantragt beim Verwaltungsgericht, diesen Bescheid aufzuheben.

Trifft „Tauglicher Klagegegenstand“ hier zu?

„Tauglicher Klagegegenstand“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klageartbezogenes Rechtsschutzziel
    Der Antrag auf Aufhebung entspricht dem Rechtsschutzziel einer Anfechtungsklage.
    erfüllt
  2. 2
    Zur Klageart passende rechtliche Beschaffenheit
    Die Stadt verpflichtet eine einzelne Person verbindlich zur Entfernung ihrer Tische von einer öffentlichen Verkehrsfläche und erlässt damit einen Verwaltungsakt.
    erfüllt
BFall B

Die Betreiberin eines Cafés erhält von der Stadt auf eine Anfrage ein Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen zum Aufstellen von Tischen auf öffentlichen Gehwegen. 1Sie beantragt beim Verwaltungsgericht, dieses Merkblatt aufzuheben.

Trifft „Tauglicher Klagegegenstand“ hier zu?

„Tauglicher Klagegegenstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zur Klageart passende rechtliche Beschaffenheit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Klageartbezogenes Rechtsschutzziel
    Der Antrag ist auf Aufhebung gerichtet und entspricht damit dem Rechtsschutzziel einer Anfechtungsklage.
    erfüllt
  2. 2
    Zur Klageart passende rechtliche Beschaffenheit
    Das Merkblatt informiert lediglich und enthält weder eine verbindliche Einzelfallentscheidung noch erweckt es den Eindruck eines Verwaltungsakts.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJedes von einer Behörde verlangte Handeln wird der Verpflichtungsklage zugeordnet.

RichtigWird eine sonstige öffentlich-rechtliche Leistung und nicht der Erlass eines Verwaltungsakts verlangt, ist die allgemeine Leistungsklage einschlägig.

Verwechslung

FehlerDie Feststellungsklage wird auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beschränkt.

RichtigMit der Feststellungsklage kann auch geklärt werden, ob ein Verwaltungsakt nichtig ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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