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Mordmerkmale

§ 211 StGB · Strafrecht

Die Mordmerkmale des § 211 StGB kennzeichnen den gegenüber dem Totschlag erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen und werden in drei Gruppen eingeteilt: Die erste Gruppe umfasst täterbezogene Motive (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe), die zweite Gruppe tatbezogene Ausführungsmerkmale (Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel) und die dritte Gruppe zweckbezogene Absichten (Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat). Nur die Merkmale der ersten und dritten Gruppe sind besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 StGB. Für Mord genügt neben der vorsätzlichen Tötung eines Menschen mindestens eines dieser Merkmale.

Merksatz

Die Einteilung in drei Gruppen verlangt nicht, dass Merkmale aus mehreren Gruppen zusammentreffen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea ist als Alleinerbin ihres reichen Onkels eingesetzt und will dessen Vermögen möglichst bald erhalten. Deshalb beschließt sie, ihn zu töten, und schießt ihm gezielt in den Kopf. Ihr Onkel stirbt sofort.

Trifft „Mordmerkmale“ hier zu?

„Mordmerkmale“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliche Tötung eines Menschen
    Lea verursacht den Tod ihres Onkels und handelt dabei mit Tötungsabsicht.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens eines der gesetzlichen Mordmerkmale
    Lea tötet ihren Onkel aus Habgier, weil sie dessen Tod zur vorzeitigen Erlangung seines Vermögens herbeiführt.
    erfüllt
BFall B

Paul hat Anna minutenlang geschlagen und ihr dabei mehrere Rippen gebrochen; inzwischen hat er aufgehört und sich von ihr entfernt. Allein aus Verzweiflung über diese Misshandlung beschließt Anna, Paul zu töten, und kündigt ihm dies an. Paul sieht, wie Anna ein Messer zieht, und versucht, ihr das Messer aus der Hand zu schlagen. 1Anna sticht ihm gezielt ins Herz; Paul stirbt sofort, und außer ihm befindet sich niemand in Reichweite des Messers.

Trifft „Mordmerkmale“ hier zu?

„Mordmerkmale“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens eines der gesetzlichen Mordmerkmale

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliche Tötung eines Menschen
    Anna verursacht Pauls Tod durch einen gezielten Stich in ein lebenswichtiges Organ und will ihn töten.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens eines der gesetzlichen Mordmerkmale
    Die nachvollziehbare Verzweiflung über die schwere Misshandlung ist hier kein niedriger Beweggrund; Paul ist auf den Angriff vorbereitet, und auch die übrigen Mordmerkmale fehlen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAlle Mordmerkmale werden als besondere persönliche Merkmale behandelt und unterschiedslos § 28 StGB zugeordnet.

RichtigNur die Merkmale der ersten und dritten Gruppe sind besondere persönliche Merkmale; die tatbezogenen Merkmale der zweiten Gruppe fallen nicht unter § 28 StGB.

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