Definitionen
Identität des Schadens
§ 249 BGB · ZivilrechtDie Identität des Schadens bezeichnet die Voraussetzung, dass der im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnende Vorteil und der geltend gemachte Schaden auf demselben Ereignis beruhen und zwischen beiden ein innerer Zusammenhang besteht, sodass Vor- und Nachteil bei wertender Betrachtung als Einheit anzusehen sind.
Die gemeinsame Ursache allein rechtfertigt noch keine Anrechnung des Vorteils auf den geltend gemachten Schaden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben zerstört beim unvorsichtigen Rangieren Annas alten Gartenzaun. Anna lässt einen gleichartigen neuen Zaun errichten und verlangt von Ben die Kosten. Dadurch spart sie die eigenen Ausgaben für die Erneuerung des Zauns, die wegen seines Alters ohnehin für den nächsten Monat geplant war.
Trifft „Identität des Schadens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorteil und Schaden aus demselben EreignisDie Beschädigung und die durch den Ersatz ersparten Erneuerungskosten gehen auf Bens Zusammenstoß mit dem Zaun zurück.
- 2erfülltInnerer Zusammenhang und wertende EinheitDie verlangten Wiederherstellungskosten ersetzen zugleich die ohnehin anstehende eigene Ausgabe für denselben Zaun.
1Ben verursacht aus Unachtsamkeit einen Autounfall, bei dem Anna verletzt wird und ihr Onkel stirbt. Anna verlangt von Ben die Kosten ihrer ärztlichen Behandlung. Als einzige Erbin erhält sie durch den Tod des Onkels dessen Vermögen.
Trifft „Identität des Schadens“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorteil und Schaden aus demselben EreignisSowohl Annas Behandlungskosten als auch ihr Vermögenserwerb durch den Tod des Onkels beruhen auf demselben Unfall.
- 2fehltInnerer Zusammenhang und wertende EinheitDie Erbschaft bildet mit Annas Behandlungskosten keine wirtschaftliche Einheit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema