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Gesamtwirkung

§§ 422–424 BGB · Zivilrecht

Gesamtwirkung bezeichnet den Grundsatz, dass bestimmte Tatsachen oder Rechtshandlungen, die in der Person eines Gesamtschuldners eintreten, auch gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern wirken: Erfüllung sowie Erfüllungssurrogate (§ 422 BGB), Erlass, sofern die Parteien das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB), und der Verzug des Gläubigers (§ 424 BGB) wirken für und gegen alle Gesamtschuldner, während sonstige Tatsachen – wie insbesondere rechtskräftige Urteile – grundsätzlich nur Einzelwirkung entfalten (§ 425 BGB).

Merksatz

Nicht jeder Vorgang bei einem Gesamtschuldner verändert auch die Rechtslage der übrigen Schuldner.

Wen trifft die Wirkung?Ein Vorgang bei einem Gesamtschuldner kann auch die übrigen Schuldner betreffen oder grundsätzlich auf diesen Schuldner beschränkt bleiben.
Gesamtwirkung
Einzelwirkung
Wirkungsbereich
Auch die übrigen Gesamtschuldner sind betroffen.
Grundsätzlich nur der einzelne Gesamtschuldner ist betroffen.
Beispiel
Vollständige Zahlung durch einen Gesamtschuldner
Rechtskräftiges Urteil gegen einen Gesamtschuldner

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben kaufen gemeinsam ein Sofa für 900 Euro und vereinbaren mit dem Möbelhaus, dass jeder den gesamten Kaufpreis schuldet, das Möbelhaus ihn aber nur einmal verlangen kann. Anna zahlt dem Möbelhaus die 900 Euro in bar.

Trifft „Gesamtwirkung“ hier zu?

„Gesamtwirkung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsache oder Rechtshandlung bei einem Gesamtschuldner
    Anna ist Gesamtschuldnerin und erbringt die geschuldete Zahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Wirkung auch für die übrigen Gesamtschuldner
    Die vollständige Zahlung befreit auch Ben von der Kaufpreisforderung des Möbelhauses.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben kaufen gemeinsam ein Sofa für 900 Euro und vereinbaren mit dem Möbelhaus, dass jeder den gesamten Kaufpreis schuldet, das Möbelhaus ihn aber nur einmal verlangen kann. Das Möbelhaus verklagt nur Anna auf Zahlung des Kaufpreises. 1Das Gericht verurteilt Anna zur Zahlung; das Urteil kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Trifft „Gesamtwirkung“ hier zu?

„Gesamtwirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche Wirkung auch für die übrigen Gesamtschuldner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsache oder Rechtshandlung bei einem Gesamtschuldner
    Gegen die Gesamtschuldnerin Anna liegt ein rechtskräftiges Zahlungsurteil vor.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Wirkung auch für die übrigen Gesamtschuldner
    Das Urteil bindet Anna, entfaltet gegenüber dem unbeteiligten Ben aber keine Rechtskraft.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Wirkung einer Aufrechnung für alle wird mit einer Aufrechnungsbefugnis aller gleichgesetzt.

RichtigDie Gesamtschuld allein berechtigt einen Schuldner nicht, mit einer Forderung eines anderen Gesamtschuldners aufzurechnen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Erlass gegenüber einem Gesamtschuldner wird ohne Prüfung des Parteiwillens als vollständige Befreiung aller behandelt.

RichtigDie vollständige Befreiung aller setzt voraus, dass die Vertragsparteien die gesamte Schuld aufheben wollten.

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