Definitionen
Gesamtwirkung
§§ 422–424 BGB · ZivilrechtGesamtwirkung bezeichnet den Grundsatz, dass bestimmte Tatsachen oder Rechtshandlungen, die in der Person eines Gesamtschuldners eintreten, auch gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern wirken: Erfüllung sowie Erfüllungssurrogate (§ 422 BGB), Erlass, sofern die Parteien das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB), und der Verzug des Gläubigers (§ 424 BGB) wirken für und gegen alle Gesamtschuldner, während sonstige Tatsachen – wie insbesondere rechtskräftige Urteile – grundsätzlich nur Einzelwirkung entfalten (§ 425 BGB).
Nicht jeder Vorgang bei einem Gesamtschuldner verändert auch die Rechtslage der übrigen Schuldner.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben kaufen gemeinsam ein Sofa für 900 Euro und vereinbaren mit dem Möbelhaus, dass jeder den gesamten Kaufpreis schuldet, das Möbelhaus ihn aber nur einmal verlangen kann. Anna zahlt dem Möbelhaus die 900 Euro in bar.
Trifft „Gesamtwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsache oder Rechtshandlung bei einem GesamtschuldnerAnna ist Gesamtschuldnerin und erbringt die geschuldete Zahlung.
- 2erfülltRechtliche Wirkung auch für die übrigen GesamtschuldnerDie vollständige Zahlung befreit auch Ben von der Kaufpreisforderung des Möbelhauses.
Anna und Ben kaufen gemeinsam ein Sofa für 900 Euro und vereinbaren mit dem Möbelhaus, dass jeder den gesamten Kaufpreis schuldet, das Möbelhaus ihn aber nur einmal verlangen kann. Das Möbelhaus verklagt nur Anna auf Zahlung des Kaufpreises. 1Das Gericht verurteilt Anna zur Zahlung; das Urteil kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Trifft „Gesamtwirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsache oder Rechtshandlung bei einem GesamtschuldnerGegen die Gesamtschuldnerin Anna liegt ein rechtskräftiges Zahlungsurteil vor.
- 2fehltRechtliche Wirkung auch für die übrigen GesamtschuldnerDas Urteil bindet Anna, entfaltet gegenüber dem unbeteiligten Ben aber keine Rechtskraft.
Typische Fehler
FehlerDie Wirkung einer Aufrechnung für alle wird mit einer Aufrechnungsbefugnis aller gleichgesetzt.
RichtigDie Gesamtschuld allein berechtigt einen Schuldner nicht, mit einer Forderung eines anderen Gesamtschuldners aufzurechnen.
FehlerEin Erlass gegenüber einem Gesamtschuldner wird ohne Prüfung des Parteiwillens als vollständige Befreiung aller behandelt.
RichtigDie vollständige Befreiung aller setzt voraus, dass die Vertragsparteien die gesamte Schuld aufheben wollten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata