Definitionen
Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 II BGB
§ 426 II BGB · ZivilrechtSoweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und im Innenverhältnis Ausgleich von den übrigen Gesamtschuldnern verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen diese kraft Gesetzes auf ihn über, sodass er den auf den Ausgleich gerichteten Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB durch die übergegangene Gläubigerforderung mit ihren akzessorischen Sicherheiten und Nebenrechten verstärken kann. Der Rückgriff aus der übergegangenen Forderung darf den Gläubiger nicht benachteiligen.
Die Gläubigerforderung geht nur insoweit über, wie dem zahlenden Gesamtschuldner intern Ausgleich zusteht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben kaufen gemeinsam ein Sofa für 1.000 Euro; die Verkäuferin darf von jedem den vollen Kaufpreis verlangen. 3Beide vereinbaren untereinander, den Kaufpreis je zur Hälfte zu tragen. 2Anna zahlt die gesamten 1.000 Euro an die Verkäuferin.
Trifft „Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 II BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende GesamtschuldAnna und Ben schulden denselben Kaufpreis jeweils in voller Höhe.
- 2erfülltBefriedigung des GläubigersDie Verkäuferin erhält den vollständigen Kaufpreis von Anna.
- 3erfülltAusgleichsberechtigung im InnenverhältnisAnna kann nach ihrer vollständigen Zahlung von Ben dessen Anteil von 500 Euro verlangen.
1Anna und Ben kaufen gemeinsam ein Sofa für 1.000 Euro; die Verkäuferin darf von jedem den vollen Kaufpreis verlangen. Beide vereinbaren untereinander, dass Anna den Kaufpreis allein trägt. 2Anna zahlt die gesamten 1.000 Euro an die Verkäuferin.
Trifft „Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 II BGB“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende GesamtschuldDie interne Kostenverteilung ändert nichts daran, dass beide der Verkäuferin den vollen Kaufpreis schulden.
- 2erfülltBefriedigung des GläubigersDie Verkäuferin erhält den vollständigen Kaufpreis von Anna.
- 3fehltAusgleichsberechtigung im InnenverhältnisAnna muss nach der internen Vereinbarung den gesamten Kaufpreis selbst tragen und kann von Ben keinen Ausgleich verlangen.
Typische Fehler
Fehler§ 426 Abs. 2 BGB wird als Grundlage eines neuen, von der bisherigen Gläubigerforderung unabhängigen Ausgleichsanspruchs behandelt.
Richtig§ 426 Abs. 2 BGB überträgt die bestehende Gläubigerforderung; daneben besteht der eigenständige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB.
FehlerNach einer Teilzahlung wird der Rückgriff ohne Rücksicht auf die noch offene Forderung des ursprünglichen Gläubigers durchgesetzt.
RichtigDie Durchsetzung der übergegangenen Forderung darf den noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger nicht benachteiligen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema