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Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 II BGB

§ 426 II BGB · Zivilrecht

Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und im Innenverhältnis Ausgleich von den übrigen Gesamtschuldnern verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen diese kraft Gesetzes auf ihn über, sodass er den auf den Ausgleich gerichteten Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB durch die übergegangene Gläubigerforderung mit ihren akzessorischen Sicherheiten und Nebenrechten verstärken kann. Der Rückgriff aus der übergegangenen Forderung darf den Gläubiger nicht benachteiligen.

Merksatz

Die Gläubigerforderung geht nur insoweit über, wie dem zahlenden Gesamtschuldner intern Ausgleich zusteht.

Was unterscheidet die beiden Ausgleichswege?Links steht die übergehende Gläubigerforderung, rechts der eigenständige Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis.
Forderungsübergang (§ 426 Abs. 2 BGB)
Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 BGB)
Herkunft des Anspruchs
Bestehende Forderung des Gläubigers
Eigenständiger Anspruch im Innenverhältnis
Gläubigerbefriedigung
Für den Forderungsübergang erforderlich
Für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nicht erforderlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben kaufen gemeinsam ein Sofa für 1.000 Euro; die Verkäuferin darf von jedem den vollen Kaufpreis verlangen. 3Beide vereinbaren untereinander, den Kaufpreis je zur Hälfte zu tragen. 2Anna zahlt die gesamten 1.000 Euro an die Verkäuferin.

Trifft „Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 II BGB“ hier zu?

„Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 II BGB“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Gesamtschuld
    Anna und Ben schulden denselben Kaufpreis jeweils in voller Höhe.
    erfüllt
  2. 2
    Befriedigung des Gläubigers
    Die Verkäuferin erhält den vollständigen Kaufpreis von Anna.
    erfüllt
  3. 3
    Ausgleichsberechtigung im Innenverhältnis
    Anna kann nach ihrer vollständigen Zahlung von Ben dessen Anteil von 500 Euro verlangen.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben kaufen gemeinsam ein Sofa für 1.000 Euro; die Verkäuferin darf von jedem den vollen Kaufpreis verlangen. Beide vereinbaren untereinander, dass Anna den Kaufpreis allein trägt. 2Anna zahlt die gesamten 1.000 Euro an die Verkäuferin.

Trifft „Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 II BGB“ hier zu?

„Gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 II BGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausgleichsberechtigung im Innenverhältnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Gesamtschuld
    Die interne Kostenverteilung ändert nichts daran, dass beide der Verkäuferin den vollen Kaufpreis schulden.
    erfüllt
  2. 2
    Befriedigung des Gläubigers
    Die Verkäuferin erhält den vollständigen Kaufpreis von Anna.
    erfüllt
  3. 3
    Ausgleichsberechtigung im Innenverhältnis
    Anna muss nach der internen Vereinbarung den gesamten Kaufpreis selbst tragen und kann von Ben keinen Ausgleich verlangen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

Fehler§ 426 Abs. 2 BGB wird als Grundlage eines neuen, von der bisherigen Gläubigerforderung unabhängigen Ausgleichsanspruchs behandelt.

Richtig§ 426 Abs. 2 BGB überträgt die bestehende Gläubigerforderung; daneben besteht der eigenständige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach einer Teilzahlung wird der Rückgriff ohne Rücksicht auf die noch offene Forderung des ursprünglichen Gläubigers durchgesetzt.

RichtigDie Durchsetzung der übergegangenen Forderung darf den noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger nicht benachteiligen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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