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Selbstbindung der Verwaltung

Art. 3 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Selbstbindung der Verwaltung bezeichnet das Phänomen, dass die Verwaltung durch eine ständige, gleichmäßige Verwaltungspraxis (Verwaltungsübung) über den Gleichheitssatz verpflichtet wird, in vergleichbaren Fällen ebenso zu verfahren, sofern die bisherige Praxis rechtmäßig war. Sie begrenzt das Ermessen der Behörde und vermittelt dem Bürger einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen des Ermessens.

Merksatz

Nicht jede wiederholte Begünstigung bindet die Behörde, sondern nur eine rechtmäßige und gleichmäßige Praxis.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach einem Landesgesetz darf die Stadt Zuschüsse für öffentliche Konzerte örtlicher Vereine vergeben und die Förderhöhe selbst bestimmen; Voraussetzung ist die Anerkennung als gemeinnützig. Seit fünf Jahren zahlt sie als gemeinnützig anerkannten örtlichen Vereinen bei gleichen Veranstaltungskosten und gleichem Konzept jeweils 1.000 Euro. Der örtliche Verein Klang ist als gemeinnützig anerkannt und beantragt für ein Konzert mit denselben Kosten und demselben Konzept ebenfalls 1.000 Euro. Es gibt weiterhin genügend Geld im Fördertopf; geändert wurden weder die Förderregeln noch die Entscheidungspraxis.

Trifft „Selbstbindung der Verwaltung“ hier zu?

„Selbstbindung der Verwaltung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ständige und gleichmäßige Verwaltungspraxis
    Die Stadt entscheidet seit Jahren bei gleichen Voraussetzungen auf dieselbe Weise.
    erfüllt
  2. 2
    Vergleichbare Fälle
    Der Antrag entspricht hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, der Kosten und des Konzepts den bisherigen Fällen.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis
    Die bisherigen Empfänger erfüllen die gesetzliche Fördervoraussetzung, und die Förderhöhe liegt im Entscheidungsspielraum der Stadt.
    erfüllt
BFall B

Nach einem Landesgesetz darf die Stadt Zuschüsse für öffentliche Konzerte örtlicher Vereine vergeben und die Förderhöhe selbst bestimmen; Voraussetzung ist die Anerkennung als gemeinnützig. 1Seit fünf Jahren zahlt sie örtlichen Vereinen ohne diese Anerkennung bei gleichen Veranstaltungskosten und gleichem Konzept jeweils 1.000 Euro. 2Der örtliche Verein Klang hat ebenfalls keine solche Anerkennung und beantragt für ein Konzert mit denselben Kosten und demselben Konzept ebenfalls 1.000 Euro. Es gibt weiterhin genügend Geld im Fördertopf; geändert wurden weder die Förderregeln noch die Entscheidungspraxis.

Trifft „Selbstbindung der Verwaltung“ hier zu?

„Selbstbindung der Verwaltung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ständige und gleichmäßige Verwaltungspraxis
    Die Stadt vergibt die Zuschüsse seit Jahren nach einem gleichbleibenden Muster.
    erfüllt
  2. 2
    Vergleichbare Fälle
    Der Verein befindet sich hinsichtlich der fehlenden Anerkennung und des geplanten Konzerts in derselben Lage wie die bisherigen Empfänger.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis
    Die bisherigen Zahlungen verstoßen gegen die gesetzlich vorgeschriebene Fördervoraussetzung der Gemeinnützigkeit.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus wiederholten rechtswidrigen Begünstigungen wird ein Anspruch auf dieselbe Begünstigung hergeleitet.

RichtigNur eine rechtmäßige Verwaltungspraxis kann die Bindung begründen; frühere Rechtsverstöße vermitteln keinen Anspruch auf ihre Wiederholung.

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