Definitionen
Neubescheidung
§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO · Öffentliches RechtDie Neubescheidung ist die gerichtliche Verpflichtung der Behörde, über einen Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, wenn die Sache noch nicht spruchreif ist und ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt nicht abschließend bejaht werden kann. Sie setzt voraus, dass die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Das Gericht setzt den rechtlichen Rahmen, die Entscheidung über den Antrag bleibt der Behörde.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena beantragt bei der Stadt eine Erlaubnis für einen Verkaufsstand auf einem öffentlichen Gehweg und klagt nach der Ablehnung. Die Stadt geht dabei davon aus, dass solche Stände ausnahmslos verboten seien. 3Nach den geltenden Regeln muss sie jedoch Lenas Interesse mit den Belangen des Verkehrs abwägen, 4wobei nach den feststehenden Umständen sowohl eine Erlaubnis als auch eine Ablehnung möglich sind. 2Eine solche Abwägung hat die Stadt nicht vorgenommen.
Trifft „Neubescheidung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAblehnung oder Unterlassung des beantragten VerwaltungsaktsDie Stadt hat die beantragte Erlaubnis abgelehnt.
- 2erfülltRechtswidrigkeit der Ablehnung oder UnterlassungDie Stadt hat das gesetzlich eröffnete Ermessen wegen ihrer falschen Annahme eines Verbots nicht ausgeübt.
- 3erfülltVerletzung eigener Rechte des KlägersDie unterbliebene Abwägung verletzt Lenas Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag.
- 4erfülltFehlende Spruchreife für die beantragte AmtshandlungMehrere rechtmäßige Entscheidungen bleiben möglich; das Gericht darf die Ermessensentscheidung der Stadt nicht ersetzen.
Emil beantragt bei der Stadt eine schriftliche Bescheinigung über seinen dort gemeldeten Wohnsitz und klagt nach der Ablehnung. Die Stadt begründet die Ablehnung damit, dass er nicht im Melderegister stehe. Tatsächlich ist Emil dort eingetragen und erfüllt sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Bescheinigung; die gesetzlichen Regeln lassen der Stadt keine Wahl zwischen Erteilung und Ablehnung. Im Gerichtsverfahren sind sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen geklärt.
Trifft „Neubescheidung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAblehnung oder Unterlassung des beantragten VerwaltungsaktsDie Stadt hat die beantragte Bescheinigung abgelehnt.
- 2erfülltRechtswidrigkeit der Ablehnung oder UnterlassungDie Stadt durfte die Bescheinigung bei erfüllten Voraussetzungen nicht verweigern.
- 3erfülltVerletzung eigener Rechte des KlägersDie Ablehnung verletzt Emils eigenen Anspruch auf die beantragte Bescheinigung.
- 4fehltFehlende Spruchreife für die beantragte AmtshandlungDie Tatsachen sind geklärt und Emil hat einen Anspruch auf Erteilung, sodass das Gericht die Stadt hierzu verpflichten muss.
Typische Fehler
FehlerAus dem Urteil wird geschlossen, dass die Behörde den Antrag nun zwingend bewilligen muss.
RichtigEine erneute Ablehnung bleibt möglich, soweit sie die bindenden rechtlichen Vorgaben des Gerichts einhält.
FehlerBei jeder rechtswidrigen Ablehnung wird nur eine neue Entscheidung der Behörde verlangt, ohne die Spruchreife zu prüfen.
RichtigIst die Sache spruchreif und besteht der geltend gemachte Anspruch, verpflichtet das Gericht die Behörde zur beantragten Amtshandlung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata