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Neubescheidung

§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO · Öffentliches Recht

Die Neubescheidung ist die gerichtliche Verpflichtung der Behörde, über einen Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, wenn die Sache noch nicht spruchreif ist und ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt nicht abschließend bejaht werden kann. Sie setzt voraus, dass die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Merksatz

Das Gericht setzt den rechtlichen Rahmen, die Entscheidung über den Antrag bleibt der Behörde.

Neubescheidung oder Vornahmeurteil?Bei rechtswidriger Ablehnung oder Unterlassung und eigener Rechtsverletzung entscheidet die Spruchreife über den gerichtlichen Ausspruch.
Neubescheidung
Vornahmeurteil
Spruchreife
Fehlt hinsichtlich der beantragten Amtshandlung.
Liegt hinsichtlich der beantragten Amtshandlung vor.
Gerichtlicher Ausspruch
Entscheidung über den Antrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts.
Vornahme der beantragten Amtshandlung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena beantragt bei der Stadt eine Erlaubnis für einen Verkaufsstand auf einem öffentlichen Gehweg und klagt nach der Ablehnung. Die Stadt geht dabei davon aus, dass solche Stände ausnahmslos verboten seien. 3Nach den geltenden Regeln muss sie jedoch Lenas Interesse mit den Belangen des Verkehrs abwägen, 4wobei nach den feststehenden Umständen sowohl eine Erlaubnis als auch eine Ablehnung möglich sind. 2Eine solche Abwägung hat die Stadt nicht vorgenommen.

Trifft „Neubescheidung“ hier zu?

„Neubescheidung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts
    Die Stadt hat die beantragte Erlaubnis abgelehnt.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung
    Die Stadt hat das gesetzlich eröffnete Ermessen wegen ihrer falschen Annahme eines Verbots nicht ausgeübt.
    erfüllt
  3. 3
    Verletzung eigener Rechte des Klägers
    Die unterbliebene Abwägung verletzt Lenas Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag.
    erfüllt
  4. 4
    Fehlende Spruchreife für die beantragte Amtshandlung
    Mehrere rechtmäßige Entscheidungen bleiben möglich; das Gericht darf die Ermessensentscheidung der Stadt nicht ersetzen.
    erfüllt
BFall B

Emil beantragt bei der Stadt eine schriftliche Bescheinigung über seinen dort gemeldeten Wohnsitz und klagt nach der Ablehnung. Die Stadt begründet die Ablehnung damit, dass er nicht im Melderegister stehe. Tatsächlich ist Emil dort eingetragen und erfüllt sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Bescheinigung; die gesetzlichen Regeln lassen der Stadt keine Wahl zwischen Erteilung und Ablehnung. Im Gerichtsverfahren sind sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen geklärt.

Trifft „Neubescheidung“ hier zu?

„Neubescheidung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlende Spruchreife für die beantragte Amtshandlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts
    Die Stadt hat die beantragte Bescheinigung abgelehnt.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung
    Die Stadt durfte die Bescheinigung bei erfüllten Voraussetzungen nicht verweigern.
    erfüllt
  3. 3
    Verletzung eigener Rechte des Klägers
    Die Ablehnung verletzt Emils eigenen Anspruch auf die beantragte Bescheinigung.
    erfüllt
  4. 4
    Fehlende Spruchreife für die beantragte Amtshandlung
    Die Tatsachen sind geklärt und Emil hat einen Anspruch auf Erteilung, sodass das Gericht die Stadt hierzu verpflichten muss.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Urteil wird geschlossen, dass die Behörde den Antrag nun zwingend bewilligen muss.

RichtigEine erneute Ablehnung bleibt möglich, soweit sie die bindenden rechtlichen Vorgaben des Gerichts einhält.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei jeder rechtswidrigen Ablehnung wird nur eine neue Entscheidung der Behörde verlangt, ohne die Spruchreife zu prüfen.

RichtigIst die Sache spruchreif und besteht der geltend gemachte Anspruch, verpflichtet das Gericht die Behörde zur beantragten Amtshandlung.

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