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Ermessensunterschreitung

§ 40 VwVfG · Öffentliches Recht

Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen nicht oder nicht vollständig ausübt, insbesondere weil sie irrtümlich annimmt, kein Ermessen zu besitzen (sog. Ermessensnichtgebrauch), oder weil sie nur einen Teil des eröffneten Ermessensspielraums in Betracht zieht.

Merksatz

Ein rechtlich eröffneter Entscheidungsspielraum darf weder übersehen noch gedanklich verkürzt werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Ladeninhaberin beantragt bei der Stadt, einen Warenständer auf dem Gehweg aufstellen zu dürfen. 1Die maßgeblichen Vorschriften überlassen der Stadt die Entscheidung, ob und unter welchen Vorgaben sie dies erlaubt. 2Die Sachbearbeiterin hält die Ablehnung irrtümlich für gesetzlich vorgeschrieben und lehnt den Antrag deshalb ohne weitere Überlegungen ab.

Trifft „Ermessensunterschreitung“ hier zu?

„Ermessensunterschreitung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingeräumtes Ermessen
    Die Stadt besitzt einen gesetzlichen Spielraum für ihre Entscheidung.
    erfüllt
  2. 2
    Keine oder unvollständige Ermessensausübung
    Die Sachbearbeiterin verkennt ihren Entscheidungsspielraum und übt deshalb kein Ermessen aus.
    erfüllt
BFall B

Eine Ladeninhaberin beantragt bei der Stadt, einen Warenständer auf dem Gehweg aufstellen zu dürfen. 1Die maßgeblichen Vorschriften überlassen der Stadt die Entscheidung, ob und unter welchen Vorgaben sie dies erlaubt. Die Sachbearbeiterin prüft eine uneingeschränkte Erlaubnis, Vorgaben zum Standort und zur Größe des Ständers sowie eine Ablehnung und wägt dabei den Platz für Fußgänger gegen das Verkaufsinteresse ab. Weil der Gehweg breit genug ist und keine weiteren Hindernisse bestehen, erlaubt sie den Ständer ohne zusätzliche Vorgaben.

Trifft „Ermessensunterschreitung“ hier zu?

„Ermessensunterschreitung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine oder unvollständige Ermessensausübung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eingeräumtes Ermessen
    Die Stadt besitzt einen gesetzlichen Spielraum für ihre Entscheidung.
    erfüllt
  2. 2
    Keine oder unvollständige Ermessensausübung
    Die Sachbearbeiterin erkennt den Spielraum und berücksichtigt die eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Ermessensunterschreitung wird nur geprüft, wenn die Behörde ihren Entscheidungsspielraum überhaupt nicht erkannt hat.

RichtigAuch bei erkanntem Ermessen liegt der Fehler vor, wenn die Behörde den eröffneten Spielraum nur teilweise berücksichtigt.

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