Definitionen
Ermessensunterschreitung
§ 40 VwVfG · Öffentliches RechtErmessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde ihr eingeräumtes Ermessen nicht oder nicht vollständig ausübt, insbesondere weil sie irrtümlich annimmt, kein Ermessen zu besitzen (sog. Ermessensnichtgebrauch), oder weil sie nur einen Teil des eröffneten Ermessensspielraums in Betracht zieht.
Ein rechtlich eröffneter Entscheidungsspielraum darf weder übersehen noch gedanklich verkürzt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Ladeninhaberin beantragt bei der Stadt, einen Warenständer auf dem Gehweg aufstellen zu dürfen. 1Die maßgeblichen Vorschriften überlassen der Stadt die Entscheidung, ob und unter welchen Vorgaben sie dies erlaubt. 2Die Sachbearbeiterin hält die Ablehnung irrtümlich für gesetzlich vorgeschrieben und lehnt den Antrag deshalb ohne weitere Überlegungen ab.
Trifft „Ermessensunterschreitung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEingeräumtes ErmessenDie Stadt besitzt einen gesetzlichen Spielraum für ihre Entscheidung.
- 2erfülltKeine oder unvollständige ErmessensausübungDie Sachbearbeiterin verkennt ihren Entscheidungsspielraum und übt deshalb kein Ermessen aus.
Eine Ladeninhaberin beantragt bei der Stadt, einen Warenständer auf dem Gehweg aufstellen zu dürfen. 1Die maßgeblichen Vorschriften überlassen der Stadt die Entscheidung, ob und unter welchen Vorgaben sie dies erlaubt. Die Sachbearbeiterin prüft eine uneingeschränkte Erlaubnis, Vorgaben zum Standort und zur Größe des Ständers sowie eine Ablehnung und wägt dabei den Platz für Fußgänger gegen das Verkaufsinteresse ab. Weil der Gehweg breit genug ist und keine weiteren Hindernisse bestehen, erlaubt sie den Ständer ohne zusätzliche Vorgaben.
Trifft „Ermessensunterschreitung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEingeräumtes ErmessenDie Stadt besitzt einen gesetzlichen Spielraum für ihre Entscheidung.
- 2fehltKeine oder unvollständige ErmessensausübungDie Sachbearbeiterin erkennt den Spielraum und berücksichtigt die eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten.
Typische Fehler
FehlerEine Ermessensunterschreitung wird nur geprüft, wenn die Behörde ihren Entscheidungsspielraum überhaupt nicht erkannt hat.
RichtigAuch bei erkanntem Ermessen liegt der Fehler vor, wenn die Behörde den eröffneten Spielraum nur teilweise berücksichtigt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema