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Intendiertes Ermessen

§ 40 VwVfG · Öffentliches Recht

Intendiertes Ermessen liegt vor, wenn eine Ermessensnorm nach ihrem Sinn und Zweck sowie der Gesetzessystematik eine bestimmte Rechtsfolge als Regelfall vorgibt, sodass die Behörde nur bei Vorliegen atypischer Umstände von dieser intendierten Entscheidung abweichen darf und eine besondere Begründung nur im Ausnahmefall erforderlich ist.

Merksatz

Intendiertes Ermessen ersetzt nicht die Prüfung, ob ein atypischer Fall vorliegt.

Regelfall oder einzig zulässige Entscheidung?Intendiertes Ermessen lenkt die Regelentscheidung. Eine Ermessensreduzierung auf Null lässt im konkreten Fall nur eine rechtmäßige Entscheidung zu.
Intendiertes Ermessen
Ermessensreduzierung auf Null
Bindungsgrund
Sinn, Zweck und Systematik der Ermessensnorm.
Die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls.
Entscheidungsspielraum
Bei atypischen Umständen sind Abweichungen möglich.
Nur eine Entscheidung ist rechtmäßig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bundesbehörde bewilligt einem Sportverein einen Zuschuss ausschließlich für Trainingsgeräte für Kinder; bei der Antragstellung plant der Verein, das Geld genau dafür einzusetzen. 2Erst nach der Bewilligung entscheidet der Vorstand, das gesamte Geld für seinen privaten Urlaub auszugeben, und setzt dies nach der Auszahlung um. 1Die Behörde prüft nun, ob sie die Bewilligung rückwirkend aufhebt.

Trifft „Intendiertes Ermessen“ hier zu?

„Intendiertes Ermessen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ermessensnorm
    Über den rückwirkenden Widerruf wegen zweckwidriger Mittelverwendung entscheidet die Behörde nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG grundsätzlich nach Ermessen.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich vorgegebene Regelentscheidung
    Bei dieser zweckwidrigen Verwendung öffentlicher Fördermittel ist das Widerrufsermessen regelmäßig auf die Aufhebung der Bewilligung gerichtet.
    erfüllt
BFall B

Eine Bundesbehörde hat den Förderantrag eines Vereins abgelehnt, weil sie eine damals schwierige und ungeklärte Rechtsfrage unzutreffend beantwortet hat. 1Der Verein ließ alle Rechtsbehelfsfristen verstreichen und bittet nun darum, die damalige Ablehnung nochmals zu prüfen. An den tatsächlichen Umständen und den gesetzlichen Regeln hat sich nichts geändert; neue Beweismittel gibt es nicht. Die Behörde hat eine erneute Prüfung weder zugesagt noch in vergleichbaren Fällen vorgenommen.

Trifft „Intendiertes Ermessen“ hier zu?

„Intendiertes Ermessen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlich vorgegebene Regelentscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ermessensnorm
    Über das erneute Aufgreifen und die Rücknahme kann die Behörde nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG nach Ermessen entscheiden.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich vorgegebene Regelentscheidung
    Die bloße Rechtswidrigkeit einer unanfechtbaren Ablehnung gibt für diese Ermessensentscheidung keine Rücknahme als Regelfall vor.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerIntendiertes Ermessen wird mit dem vollständigen Wegfall jedes Entscheidungsspielraums gleichgesetzt.

RichtigDie gesetzliche Lenkung betrifft den Regelfall; bei atypischen Umständen sind Abweichungen möglich.

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon die Verwendung des Wortes „kann“ wird als ausreichender Hinweis auf intendiertes Ermessen behandelt.

RichtigZusätzlich muss sich aus Sinn, Zweck und Systematik der Norm eine bestimmte Regelentscheidung ergeben.

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