Definitionen
Intendiertes Ermessen
§ 40 VwVfG · Öffentliches RechtIntendiertes Ermessen liegt vor, wenn eine Ermessensnorm nach ihrem Sinn und Zweck sowie der Gesetzessystematik eine bestimmte Rechtsfolge als Regelfall vorgibt, sodass die Behörde nur bei Vorliegen atypischer Umstände von dieser intendierten Entscheidung abweichen darf und eine besondere Begründung nur im Ausnahmefall erforderlich ist.
Intendiertes Ermessen ersetzt nicht die Prüfung, ob ein atypischer Fall vorliegt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Bundesbehörde bewilligt einem Sportverein einen Zuschuss ausschließlich für Trainingsgeräte für Kinder; bei der Antragstellung plant der Verein, das Geld genau dafür einzusetzen. 2Erst nach der Bewilligung entscheidet der Vorstand, das gesamte Geld für seinen privaten Urlaub auszugeben, und setzt dies nach der Auszahlung um. 1Die Behörde prüft nun, ob sie die Bewilligung rückwirkend aufhebt.
Trifft „Intendiertes Ermessen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErmessensnormÜber den rückwirkenden Widerruf wegen zweckwidriger Mittelverwendung entscheidet die Behörde nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG grundsätzlich nach Ermessen.
- 2erfülltGesetzlich vorgegebene RegelentscheidungBei dieser zweckwidrigen Verwendung öffentlicher Fördermittel ist das Widerrufsermessen regelmäßig auf die Aufhebung der Bewilligung gerichtet.
Eine Bundesbehörde hat den Förderantrag eines Vereins abgelehnt, weil sie eine damals schwierige und ungeklärte Rechtsfrage unzutreffend beantwortet hat. 1Der Verein ließ alle Rechtsbehelfsfristen verstreichen und bittet nun darum, die damalige Ablehnung nochmals zu prüfen. An den tatsächlichen Umständen und den gesetzlichen Regeln hat sich nichts geändert; neue Beweismittel gibt es nicht. Die Behörde hat eine erneute Prüfung weder zugesagt noch in vergleichbaren Fällen vorgenommen.
Trifft „Intendiertes Ermessen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErmessensnormÜber das erneute Aufgreifen und die Rücknahme kann die Behörde nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG nach Ermessen entscheiden.
- 2fehltGesetzlich vorgegebene RegelentscheidungDie bloße Rechtswidrigkeit einer unanfechtbaren Ablehnung gibt für diese Ermessensentscheidung keine Rücknahme als Regelfall vor.
Typische Fehler
FehlerIntendiertes Ermessen wird mit dem vollständigen Wegfall jedes Entscheidungsspielraums gleichgesetzt.
RichtigDie gesetzliche Lenkung betrifft den Regelfall; bei atypischen Umständen sind Abweichungen möglich.
FehlerSchon die Verwendung des Wortes „kann“ wird als ausreichender Hinweis auf intendiertes Ermessen behandelt.
RichtigZusätzlich muss sich aus Sinn, Zweck und Systematik der Norm eine bestimmte Regelentscheidung ergeben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema