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Notwehrexzess

§ 33 StGB · Strafrecht

Der Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet; in diesem Fall wird ihm die Tat gemäß § 33 StGB nicht zum Vorwurf gemacht, sodass die Schuld entfällt, obwohl die Handlung rechtswidrig bleibt.

Merksatz

Der Notwehrexzess entschuldigt die übermäßige Abwehr, macht sie aber nicht rechtmäßig.

Notwehrexzess oder Notwehr?Die Abwehrgrenzen entscheiden über die Rechtfertigung. Werden sie aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung überschritten, kommt stattdessen eine Entschuldigung in Betracht.
Notwehrexzess
Notwehr
Verteidigungsgrenzen
Überschritten aufgrund von Furcht, Schrecken oder Verwirrung
Eingehalten
Rechtliche Wirkung
Abwehr rechtswidrig, Täter entschuldigt
Abwehr gerechtfertigt

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mann schlägt Leo ohne Anlass wiederholt mit den Fäusten und holt zum nächsten Schlag aus. Leo weiß, dass er den Mann mit seinem griffbereiten Pfefferspray sofort und sicher stoppen könnte. Aus panischer Angst vor weiteren Schlägen sticht Leo dem Mann zur Abwehr mit einem Messer in den Bauch.

Trifft „Notwehrexzess“ hier zu?

„Notwehrexzess“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Notwehrlage
    Der Mann greift Leo gegenwärtig und rechtswidrig an, sodass eine Notwehrlage besteht.
    erfüllt
  2. 2
    Überschreitung der Notwehrgrenzen
    Der Messerstich überschreitet das erforderliche Maß, weil das mildere Pfefferspray den Angriff ebenso sicher beenden würde.
    erfüllt
  3. 3
    Verwirrung, Furcht oder Schrecken als Ursache
    Die panische Furcht veranlasst Leo zu der übermäßigen Abwehr.
    erfüllt
BFall B

1Ein Mann schlägt Leo ohne Anlass wiederholt mit den Fäusten und holt zum nächsten Schlag aus. 2Leo weiß, dass er den Mann mit seinem griffbereiten Pfefferspray sofort und sicher stoppen könnte. Leo will weitere Schläge verhindern, greift aber aus Wut zum Messer und sticht dem Mann in den Bauch. Dabei empfindet er weder Furcht noch Schrecken oder Verwirrung.

Trifft „Notwehrexzess“ hier zu?

„Notwehrexzess“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verwirrung, Furcht oder Schrecken als Ursache

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Notwehrlage
    Der Mann greift Leo gegenwärtig und rechtswidrig an, sodass eine Notwehrlage besteht.
    erfüllt
  2. 2
    Überschreitung der Notwehrgrenzen
    Der Messerstich überschreitet das erforderliche Maß, weil das mildere Pfefferspray den Angriff ebenso sicher beenden würde.
    erfüllt
  3. 3
    Verwirrung, Furcht oder Schrecken als Ursache
    Die Überschreitung beruht ausschließlich auf Wut und nicht auf einem der gesetzlich genannten Gefühle.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine allein durch Wut verursachte Überschreitung ebenfalls nach § 33 StGB entschuldigen.

RichtigFurcht, Schrecken oder Verwirrung müssen für die Überschreitung ursächlich sein; Wut allein genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

Fehler§ 33 StGB als Rechtfertigungsgrund behandeln und die Abwehrhandlung für rechtmäßig halten.

Richtig§ 33 StGB entschuldigt den Täter, während seine Abwehrhandlung rechtswidrig bleibt.

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