Definitionen
Notwehrexzess
§ 33 StGB · StrafrechtDer Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet; in diesem Fall wird ihm die Tat gemäß § 33 StGB nicht zum Vorwurf gemacht, sodass die Schuld entfällt, obwohl die Handlung rechtswidrig bleibt.
Der Notwehrexzess entschuldigt die übermäßige Abwehr, macht sie aber nicht rechtmäßig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mann schlägt Leo ohne Anlass wiederholt mit den Fäusten und holt zum nächsten Schlag aus. Leo weiß, dass er den Mann mit seinem griffbereiten Pfefferspray sofort und sicher stoppen könnte. Aus panischer Angst vor weiteren Schlägen sticht Leo dem Mann zur Abwehr mit einem Messer in den Bauch.
Trifft „Notwehrexzess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende NotwehrlageDer Mann greift Leo gegenwärtig und rechtswidrig an, sodass eine Notwehrlage besteht.
- 2erfülltÜberschreitung der NotwehrgrenzenDer Messerstich überschreitet das erforderliche Maß, weil das mildere Pfefferspray den Angriff ebenso sicher beenden würde.
- 3erfülltVerwirrung, Furcht oder Schrecken als UrsacheDie panische Furcht veranlasst Leo zu der übermäßigen Abwehr.
1Ein Mann schlägt Leo ohne Anlass wiederholt mit den Fäusten und holt zum nächsten Schlag aus. 2Leo weiß, dass er den Mann mit seinem griffbereiten Pfefferspray sofort und sicher stoppen könnte. Leo will weitere Schläge verhindern, greift aber aus Wut zum Messer und sticht dem Mann in den Bauch. Dabei empfindet er weder Furcht noch Schrecken oder Verwirrung.
Trifft „Notwehrexzess“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende NotwehrlageDer Mann greift Leo gegenwärtig und rechtswidrig an, sodass eine Notwehrlage besteht.
- 2erfülltÜberschreitung der NotwehrgrenzenDer Messerstich überschreitet das erforderliche Maß, weil das mildere Pfefferspray den Angriff ebenso sicher beenden würde.
- 3fehltVerwirrung, Furcht oder Schrecken als UrsacheDie Überschreitung beruht ausschließlich auf Wut und nicht auf einem der gesetzlich genannten Gefühle.
Typische Fehler
FehlerEine allein durch Wut verursachte Überschreitung ebenfalls nach § 33 StGB entschuldigen.
RichtigFurcht, Schrecken oder Verwirrung müssen für die Überschreitung ursächlich sein; Wut allein genügt nicht.
Fehler§ 33 StGB als Rechtfertigungsgrund behandeln und die Abwehrhandlung für rechtmäßig halten.
Richtig§ 33 StGB entschuldigt den Täter, während seine Abwehrhandlung rechtswidrig bleibt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata