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Töten

§§ 211, 212 StGB · Strafrecht

Töten ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die den Tod eines anderen Menschen kausal und objektiv zurechenbar herbeiführt, d.h. das Leben eines Menschen als geschütztes Rechtsgut vernichtet.

Merksatz

Töten setzt keine bestimmte Vorgehensweise voraus, sondern die zurechenbare Herbeiführung des Todes.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna stößt Ben ein Messer tief in die Brust. Die Stichverletzung verursacht eine schwere innere Blutung, an der Ben wenige Minuten später stirbt.

Trifft „Töten“ hier zu?

„Töten“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handlung, Duldung oder Unterlassung
    Der Messerstich ist eine aktive Handlung Annas.
    erfüllt
  2. 2
    Tod eines anderen Menschen
    Mit Ben stirbt ein anderer Mensch als Anna.
    erfüllt
  3. 3
    Kausalität für den Tod
    Ohne den Messerstich wäre Ben nicht an dieser Blutung gestorben.
    erfüllt
  4. 4
    Objektive Zurechnung des Todes
    Im Verbluten verwirklicht sich die durch den Messerstich geschaffene rechtlich missbilligte Lebensgefahr.
    erfüllt
BFall B

1Anna lädt Ben zu sich zum Abendessen ein. 3Nur wegen dieser Einladung kommt Ben in Annas Haus. 2Beim Essen wird Ben von einem völlig unerwartet einschlagenden Meteoriten getroffen und stirbt sofort.

Trifft „Töten“ hier zu?

„Töten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektive Zurechnung des Todes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handlung, Duldung oder Unterlassung
    Die Einladung ist eine aktive Handlung Annas.
    erfüllt
  2. 2
    Tod eines anderen Menschen
    Mit Ben stirbt ein anderer Mensch als Anna.
    erfüllt
  3. 3
    Kausalität für den Tod
    Ohne die Einladung wäre Ben nicht am Einschlagsort gewesen und nicht auf diese Weise gestorben.
    erfüllt
  4. 4
    Objektive Zurechnung des Todes
    Die gewöhnliche Einladung schafft keine rechtlich missbilligte Gefahr eines tödlichen Meteoriteneinschlags.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der bloßen Ursächlichkeit eines Verhaltens für den Tod wird bereits auf ein Töten geschlossen.

RichtigZusätzlich ist die objektive Zurechnung zu prüfen, insbesondere die Verwirklichung einer durch das Verhalten geschaffenen oder erhöhten rechtlich missbilligten Gefahr.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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