Definitionen
Rechtfertigender Notstand
§ 34 StGB · StrafrechtEin rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn jemand in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, sofern bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel zur Gefahrabwendung darstellt.
Rettung rechtfertigt Eingriffe nur ohne mildere Alternative, bei deutlich überwiegendem Schutzinteresse und angemessenem Vorgehen.
- 1NotstandslageEin Rechtsgut ist gegenwärtig gefährdet.
- 2NotstandshandlungDer Eingriff ist erforderlich, das Schutzinteresse überwiegt wesentlich und das Vorgehen ist angemessen.
- 3Subjektives RechtfertigungselementDie handelnde Person kennt die Gefahr und will sie für sich oder einen anderen abwenden.
- 1Notstandslage Ein Rechtsgut ist gegenwärtig gefährdet.
- 2Notstandshandlung Der Eingriff ist erforderlich, das Schutzinteresse überwiegt wesentlich und das Vorgehen ist angemessen.
- 3Subjektives Rechtfertigungselement Die handelnde Person kennt die Gefahr und will sie für sich oder einen anderen abwenden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei starker Sonneneinstrahlung sitzt ein Kleinkind in einem verriegelten Auto und droht an Überhitzung zu sterben. Der Schlüssel ist nicht erreichbar und Hilfe käme zu spät; nur durch das Einschlagen einer Scheibe lässt sich rechtzeitig genügend kühle Luft ins Auto bringen. Mira erkennt die Lebensgefahr und schlägt die vom Kind entfernte hintere Seitenscheibe ein, um das Kind zu retten. Durch die Öffnung endet die Lebensgefahr; der Glasschaden beträgt 200 Euro, weitere Schäden oder Verletzungen entstehen nicht.
Trifft „Rechtfertigender Notstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenwärtige Gefahr für ein RechtsgutDas Leben des Kindes ist bereits unmittelbar bedroht.
- 2erfülltKeine andere Möglichkeit der GefahrabwendungEine gleich wirksame, weniger einschneidende Rettungsmöglichkeit besteht nicht.
- 3erfülltHandeln zur Gefahrabwendung für sich oder einen anderenMira kennt die Gefahr und handelt mit dem Ziel, das Kind zu retten.
- 4erfülltWesentliches Überwiegen des geschützten InteressesDer Schutz des kindlichen Lebens wiegt wesentlich schwerer als der begrenzte Sachschaden.
- 5erfülltAngemessenes Mittel zur GefahrabwendungDie Rettung durch einen begrenzten Sachschaden überschreitet keine besondere rechtliche Grenze.
Bei starker Sonneneinstrahlung sitzt ein Kleinkind in einem verriegelten Auto und droht an Überhitzung zu sterben. Der Schlüssel ist nicht erreichbar und Hilfe käme zu spät; nur durch das Einschlagen einer Scheibe lässt sich rechtzeitig genügend kühle Luft ins Auto bringen. Mira weiß nichts von dem Kind und schlägt die vom Kind entfernte hintere Seitenscheibe ausschließlich aus Wut auf den Autobesitzer ein. Durch die Öffnung endet die Lebensgefahr; der Glasschaden beträgt 200 Euro, weitere Schäden oder Verletzungen entstehen nicht.
Trifft „Rechtfertigender Notstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenwärtige Gefahr für ein RechtsgutDas Leben des Kindes ist bereits unmittelbar bedroht.
- 2erfülltKeine andere Möglichkeit der GefahrabwendungObjektiv besteht keine gleich wirksame, weniger einschneidende Rettungsmöglichkeit.
- 3fehltHandeln zur Gefahrabwendung für sich oder einen anderenMira kennt die Gefahr nicht und handelt ausschließlich aus Wut, nicht zur Rettung des Kindes.
- 4erfülltWesentliches Überwiegen des geschützten InteressesAuch hier wiegt der objektiv bewirkte Schutz des Lebens wesentlich schwerer als der Sachschaden.
- 5erfülltAngemessenes Mittel zur GefahrabwendungDer objektiv lebensrettende Eingriff überschreitet keine besondere rechtliche Grenze.
Typische Fehler
FehlerEin geringfügiges Überwiegen des geretteten Interesses wird für ausreichend gehalten.
RichtigDas gerettete Interesse muss unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände deutlich schwerer wiegen.
FehlerDer rechtfertigende Notstand wird erst bei der Schuld geprüft.
RichtigEr wird als Rechtfertigungsgrund bei der Rechtswidrigkeit geprüft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
7 Schemata