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Rechtfertigender Notstand

§ 34 StGB · Strafrecht

Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn jemand in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, sofern bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel zur Gefahrabwendung darstellt.

Merksatz

Rettung rechtfertigt Eingriffe nur ohne mildere Alternative, bei deutlich überwiegendem Schutzinteresse und angemessenem Vorgehen.

Wie wird der rechtfertigende Notstand geprüft?Alle markierten Stufen gehören zur Prüfung; auf die objektiven Voraussetzungen folgt das subjektive Rechtfertigungselement.
  1. 1
    Notstandslage
    Ein Rechtsgut ist gegenwärtig gefährdet.
  2. 2
    Notstandshandlung
    Der Eingriff ist erforderlich, das Schutzinteresse überwiegt wesentlich und das Vorgehen ist angemessen.
  3. 3
    Subjektives Rechtfertigungselement
    Die handelnde Person kennt die Gefahr und will sie für sich oder einen anderen abwenden.
  1. 1
    Notstandslage Ein Rechtsgut ist gegenwärtig gefährdet.
  2. 2
    Notstandshandlung Der Eingriff ist erforderlich, das Schutzinteresse überwiegt wesentlich und das Vorgehen ist angemessen.
  3. 3
    Subjektives Rechtfertigungselement Die handelnde Person kennt die Gefahr und will sie für sich oder einen anderen abwenden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei starker Sonneneinstrahlung sitzt ein Kleinkind in einem verriegelten Auto und droht an Überhitzung zu sterben. Der Schlüssel ist nicht erreichbar und Hilfe käme zu spät; nur durch das Einschlagen einer Scheibe lässt sich rechtzeitig genügend kühle Luft ins Auto bringen. Mira erkennt die Lebensgefahr und schlägt die vom Kind entfernte hintere Seitenscheibe ein, um das Kind zu retten. Durch die Öffnung endet die Lebensgefahr; der Glasschaden beträgt 200 Euro, weitere Schäden oder Verletzungen entstehen nicht.

Trifft „Rechtfertigender Notstand“ hier zu?

„Rechtfertigender Notstand“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut
    Das Leben des Kindes ist bereits unmittelbar bedroht.
    erfüllt
  2. 2
    Keine andere Möglichkeit der Gefahrabwendung
    Eine gleich wirksame, weniger einschneidende Rettungsmöglichkeit besteht nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln zur Gefahrabwendung für sich oder einen anderen
    Mira kennt die Gefahr und handelt mit dem Ziel, das Kind zu retten.
    erfüllt
  4. 4
    Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses
    Der Schutz des kindlichen Lebens wiegt wesentlich schwerer als der begrenzte Sachschaden.
    erfüllt
  5. 5
    Angemessenes Mittel zur Gefahrabwendung
    Die Rettung durch einen begrenzten Sachschaden überschreitet keine besondere rechtliche Grenze.
    erfüllt
BFall B

Bei starker Sonneneinstrahlung sitzt ein Kleinkind in einem verriegelten Auto und droht an Überhitzung zu sterben. Der Schlüssel ist nicht erreichbar und Hilfe käme zu spät; nur durch das Einschlagen einer Scheibe lässt sich rechtzeitig genügend kühle Luft ins Auto bringen. Mira weiß nichts von dem Kind und schlägt die vom Kind entfernte hintere Seitenscheibe ausschließlich aus Wut auf den Autobesitzer ein. Durch die Öffnung endet die Lebensgefahr; der Glasschaden beträgt 200 Euro, weitere Schäden oder Verletzungen entstehen nicht.

Trifft „Rechtfertigender Notstand“ hier zu?

„Rechtfertigender Notstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Handeln zur Gefahrabwendung für sich oder einen anderen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut
    Das Leben des Kindes ist bereits unmittelbar bedroht.
    erfüllt
  2. 2
    Keine andere Möglichkeit der Gefahrabwendung
    Objektiv besteht keine gleich wirksame, weniger einschneidende Rettungsmöglichkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln zur Gefahrabwendung für sich oder einen anderen
    Mira kennt die Gefahr nicht und handelt ausschließlich aus Wut, nicht zur Rettung des Kindes.
    fehlt
  4. 4
    Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses
    Auch hier wiegt der objektiv bewirkte Schutz des Lebens wesentlich schwerer als der Sachschaden.
    erfüllt
  5. 5
    Angemessenes Mittel zur Gefahrabwendung
    Der objektiv lebensrettende Eingriff überschreitet keine besondere rechtliche Grenze.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin geringfügiges Überwiegen des geretteten Interesses wird für ausreichend gehalten.

RichtigDas gerettete Interesse muss unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände deutlich schwerer wiegen.

Prüfungsort

FehlerDer rechtfertigende Notstand wird erst bei der Schuld geprüft.

RichtigEr wird als Rechtfertigungsgrund bei der Rechtswidrigkeit geprüft.

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