Definitionen
Hirntod
§ 212 StGB · StrafrechtDer Hirntod bezeichnet den irreversiblen Totalausfall aller Hirnfunktionen einschließlich des Hirnstamms und des verlängerten Marks, der nach herrschender Meinung den Tod des Menschen im strafrechtlichen Sinne markiert und damit den Beginn des Schutzes der Leiche sowie das Ende des Lebensschutzes nach § 212 ff. StGB bestimmt.
Der Ausfall einzelner Hirnbereiche genügt für das strafrechtliche Lebensende nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Nach einer schweren Hirnblutung sind bei Mara sämtliche Funktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms einschließlich des verlängerten Marks ausgefallen. 1Die ärztlichen Untersuchungen ergeben, dass keine dieser Funktionen wiederhergestellt werden kann. Eine Maschine übernimmt ihre Atmung; Medikamente halten den Kreislauf aufrecht.
Trifft „Hirntod“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrreversibilität des FunktionsausfallsDer Funktionsausfall ist endgültig.
- 2erfülltAusfall sämtlicher Hirnfunktionen einschließlich des HirnstammsDer Ausfall erfasst alle Hirnbereiche einschließlich des Hirnstamms.
Nach einer schweren Hirnblutung sind bei Ben große Teile des Großhirns ausgefallen. 1Die ärztlichen Untersuchungen ergeben, dass die Funktionen dieser Bereiche nicht wiederhergestellt werden können. Sein Hirnstamm arbeitet weiterhin, und Ben atmet ohne Maschine.
Trifft „Hirntod“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltIrreversibilität des FunktionsausfallsDer Funktionsausfall der betroffenen Bereiche ist endgültig.
- 2fehltAusfall sämtlicher Hirnfunktionen einschließlich des HirnstammsDer Hirnstamm funktioniert weiterhin, sodass kein vollständiger Ausfall vorliegt.
Typische Fehler
FehlerEin Herz-Kreislauf-Stillstand wird ohne Weiteres mit dem strafrechtlichen Tod gleichgesetzt.
RichtigEin Herz-Kreislauf-Stillstand allein belegt den Hirntod nicht; erforderlich ist der endgültige Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen.
FehlerTrotz festgestellten Hirntods wird wegen des künstlich aufrechterhaltenen Kreislaufs weiterhin ein taugliches Tatobjekt des Totschlags angenommen.
RichtigMit Eintritt des Hirntods endet der strafrechtliche Lebensschutz; ein künstlich aufrechterhaltener Kreislauf ändert daran nichts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata