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Hirntod

§ 212 StGB · Strafrecht

Der Hirntod bezeichnet den irreversiblen Totalausfall aller Hirnfunktionen einschließlich des Hirnstamms und des verlängerten Marks, der nach herrschender Meinung den Tod des Menschen im strafrechtlichen Sinne markiert und damit den Beginn des Schutzes der Leiche sowie das Ende des Lebensschutzes nach § 212 ff. StGB bestimmt.

Merksatz

Der Ausfall einzelner Hirnbereiche genügt für das strafrechtliche Lebensende nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Nach einer schweren Hirnblutung sind bei Mara sämtliche Funktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms einschließlich des verlängerten Marks ausgefallen. 1Die ärztlichen Untersuchungen ergeben, dass keine dieser Funktionen wiederhergestellt werden kann. Eine Maschine übernimmt ihre Atmung; Medikamente halten den Kreislauf aufrecht.

Trifft „Hirntod“ hier zu?

„Hirntod“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irreversibilität des Funktionsausfalls
    Der Funktionsausfall ist endgültig.
    erfüllt
  2. 2
    Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen einschließlich des Hirnstamms
    Der Ausfall erfasst alle Hirnbereiche einschließlich des Hirnstamms.
    erfüllt
BFall B

Nach einer schweren Hirnblutung sind bei Ben große Teile des Großhirns ausgefallen. 1Die ärztlichen Untersuchungen ergeben, dass die Funktionen dieser Bereiche nicht wiederhergestellt werden können. Sein Hirnstamm arbeitet weiterhin, und Ben atmet ohne Maschine.

Trifft „Hirntod“ hier zu?

„Hirntod“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen einschließlich des Hirnstamms

An der Definition geprüft

  1. 1
    Irreversibilität des Funktionsausfalls
    Der Funktionsausfall der betroffenen Bereiche ist endgültig.
    erfüllt
  2. 2
    Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen einschließlich des Hirnstamms
    Der Hirnstamm funktioniert weiterhin, sodass kein vollständiger Ausfall vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Herz-Kreislauf-Stillstand wird ohne Weiteres mit dem strafrechtlichen Tod gleichgesetzt.

RichtigEin Herz-Kreislauf-Stillstand allein belegt den Hirntod nicht; erforderlich ist der endgültige Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen.

Rechtsfolge falsch

FehlerTrotz festgestellten Hirntods wird wegen des künstlich aufrechterhaltenen Kreislaufs weiterhin ein taugliches Tatobjekt des Totschlags angenommen.

RichtigMit Eintritt des Hirntods endet der strafrechtliche Lebensschutz; ein künstlich aufrechterhaltener Kreislauf ändert daran nichts.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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