Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen

Leistung

§ 812 I 1 Alt. 1 BGB · Zivilrecht

Leistung im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, wobei der Leistende mit dem Willen handelt, eine bestimmte Verbindlichkeit zu erfüllen oder einen sonstigen Zweck zu verfolgen (sog. Zweckbestimmung).

Merksatz

Nicht jeder Vermögensvorteil ist eine Leistung; entscheidend ist die bewusste Zuwendung zu einem bestimmten Zweck.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna glaubt, Ben noch 80 Euro für eine bereits vollständig bezahlte Fahrradreparatur zu schulden. 2Sie überweist ihm deshalb weitere 80 Euro und trägt als Verwendungszweck „Bezahlung der Fahrradreparatur“ ein. 1Ben erhält die Gutschrift auf seinem Konto.

Trifft „Leistung“ hier zu?

„Leistung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrung fremden Vermögens
    Bens Vermögen erhöht sich durch die Kontogutschrift.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusste Zuwendung zu einem bestimmten Zweck
    Anna wendet Ben das Geld bewusst zur Erfüllung der vermeintlich noch offenen Schuld zu.
    erfüllt
BFall B

1Ben nimmt ohne Annas Wissen deren Fahrrad aus dem unverschlossenen Hof und fährt damit zur Arbeit. Dadurch spart er die sonst anfallenden acht Euro für ein Mietfahrrad.

Trifft „Leistung“ hier zu?

„Leistung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bewusste Zuwendung zu einem bestimmten Zweck

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrung fremden Vermögens
    Ben erlangt durch die Fahrt einen wirtschaftlich nutzbaren Gebrauchsvorteil.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusste Zuwendung zu einem bestimmten Zweck
    Anna wendet Ben die Nutzung weder bewusst noch zu einem von ihr bestimmten Zweck zu.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder wirtschaftliche Vorteil wird als Leistung desjenigen behandelt, dessen Vermögen betroffen ist.

RichtigDer Vermögensvorteil muss auf einer bewussten und zweckgerichteten Zuwendung beruhen.

Prüfungsort

FehlerEine Leistung wird schon deshalb verneint, weil die damit bezahlte Schuld nicht bestand.

RichtigAuch eine Zahlung auf eine nur vermeintlich bestehende Schuld kann eine Leistung sein; der fehlende Rechtsgrund wird gesondert geprüft.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.