Definitionen
Leistung
§ 812 I 1 Alt. 1 BGB · ZivilrechtLeistung im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, wobei der Leistende mit dem Willen handelt, eine bestimmte Verbindlichkeit zu erfüllen oder einen sonstigen Zweck zu verfolgen (sog. Zweckbestimmung).
Nicht jeder Vermögensvorteil ist eine Leistung; entscheidend ist die bewusste Zuwendung zu einem bestimmten Zweck.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna glaubt, Ben noch 80 Euro für eine bereits vollständig bezahlte Fahrradreparatur zu schulden. 2Sie überweist ihm deshalb weitere 80 Euro und trägt als Verwendungszweck „Bezahlung der Fahrradreparatur“ ein. 1Ben erhält die Gutschrift auf seinem Konto.
Trifft „Leistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrung fremden VermögensBens Vermögen erhöht sich durch die Kontogutschrift.
- 2erfülltBewusste Zuwendung zu einem bestimmten ZweckAnna wendet Ben das Geld bewusst zur Erfüllung der vermeintlich noch offenen Schuld zu.
1Ben nimmt ohne Annas Wissen deren Fahrrad aus dem unverschlossenen Hof und fährt damit zur Arbeit. Dadurch spart er die sonst anfallenden acht Euro für ein Mietfahrrad.
Trifft „Leistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrung fremden VermögensBen erlangt durch die Fahrt einen wirtschaftlich nutzbaren Gebrauchsvorteil.
- 2fehltBewusste Zuwendung zu einem bestimmten ZweckAnna wendet Ben die Nutzung weder bewusst noch zu einem von ihr bestimmten Zweck zu.
Typische Fehler
FehlerJeder wirtschaftliche Vorteil wird als Leistung desjenigen behandelt, dessen Vermögen betroffen ist.
RichtigDer Vermögensvorteil muss auf einer bewussten und zweckgerichteten Zuwendung beruhen.
FehlerEine Leistung wird schon deshalb verneint, weil die damit bezahlte Schuld nicht bestand.
RichtigAuch eine Zahlung auf eine nur vermeintlich bestehende Schuld kann eine Leistung sein; der fehlende Rechtsgrund wird gesondert geprüft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata