Definitionen
Subsidiaritätsprinzip
ZivilrechtDas Subsidiaritätsprinzip bezeichnet im Bereicherungsrecht den grundsätzlichen Vorrang der Leistungskondiktion vor der Nichtleistungskondiktion. Hat der Empfänger einen Vermögensvorteil durch die Leistung eines anderen erhalten, ist eine Nichtleistungskondiktion eines Dritten grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn der Leistung der rechtliche Grund fehlt.
Auch eine rechtsgrundlose Leistung eröffnet Dritten grundsätzlich keinen unmittelbaren Bereicherungszugriff auf ihren Empfänger.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Anna beauftragt ihre Bank, 500 Euro an Ben zu überweisen, weil sie irrtümlich meint, ihm diesen Betrag zu schulden. Die Bank führt den Auftrag aus, und 1der Betrag wird Bens Konto gutgeschrieben. 3Annas Bank verlangt das Geld unmittelbar von Ben zurück.
Trifft „Subsidiaritätsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensvorteil beim EmpfängerBen erhält durch die Gutschrift einen Vermögensvorteil.
- 2erfülltErwerb durch Leistung eines anderenDie auftragsgemäße Überweisung ist eine Leistung Annas an Ben zur Erfüllung der vermeintlichen Schuld.
- 3erfülltNichtleistungskondiktion eines DrittenDie Bank steht außerhalb der Leistungsbeziehung zwischen Anna und Ben und will unmittelbar auf Ben zugreifen.
Annas Bank überweist Ben aufgrund eines internen Fehlers 500 Euro, obwohl Anna keine Überweisung beauftragt hat. Anna kennt Ben nicht und hat von dem Vorgang nichts gewusst. 1Der Betrag wird Bens Konto gutgeschrieben. 3Annas Bank verlangt das Geld unmittelbar von Ben zurück.
Trifft „Subsidiaritätsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermögensvorteil beim EmpfängerBen erhält durch die Gutschrift einen Vermögensvorteil.
- 2fehltErwerb durch Leistung eines anderenMangels eines Anna zurechenbaren Überweisungsauftrags liegt keine Leistung Annas an Ben vor.
- 3erfülltNichtleistungskondiktion eines DrittenDie Bank fordert den Betrag unmittelbar von Ben außerhalb einer Leistungsbeziehung zurück.
Typische Fehler
FehlerFehlt der Rechtsgrund zwischen Leistendem und Empfänger, wird einem Dritten ohne Weiteres ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger eingeräumt.
RichtigAuch eine rechtsgrundlose Leistung eines anderen schließt die Nichtleistungskondiktion des Dritten grundsätzlich aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema