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Condictio ob rem

§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB · Zivilrecht

Die condictio ob rem ist ein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe einer Leistung, die aufgrund einer Zweckabrede mit dem Empfänger für einen bestimmten Erfolg erbracht wurde, der jedoch nicht eingetreten ist. Der Erfolg muss über die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit hinausgehen und darf dem Leistenden nicht vertraglich geschuldet sein.

Merksatz

Maßgeblich ist ein vereinbarter Leistungszweck, nicht die bloße Erwartung des Leistenden.

Erfolg ausgeblieben oder Rechtsgrund entfallen?Links bleibt der vereinbarte Erfolg aus. Rechts bestand zunächst ein Rechtsgrund, der erst später entfällt.
Condictio ob rem
Condictio ob causam finitam
Bezugspunkt
Vereinbarter Erfolg der Leistung
Ursprünglich bestehender Rechtsgrund
Anspruchsauslöser
Der vereinbarte Erfolg tritt nicht ein.
Der Rechtsgrund fällt nachträglich weg.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea überweist Ben 2.000 Euro, damit er eine öffentliche Fotoausstellung veranstaltet. 2Beide vereinbaren, dass das Geld für diesen Zweck bestimmt ist, 4Ben die Ausstellung aber nicht durchführen muss. 3Lea hat keine bestehende Zahlungspflicht gegenüber Ben. 5Ben gibt das Vorhaben endgültig auf und veranstaltet keine Ausstellung.

Trifft „Condictio ob rem“ hier zu?

„Condictio ob rem“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung an den Empfänger
    Lea vermehrt Bens Vermögen bewusst zur Förderung eines bestimmten Zwecks.
    erfüllt
  2. 2
    Zweckabrede mit dem Empfänger
    Lea und Ben verständigen sich auf die Ausstellung als Zweck der Zahlung.
    erfüllt
  3. 3
    Zweck jenseits bloßer Schuldtilgung
    Die Zahlung soll die Ausstellung ermöglichen und keine bestehende Schuld erfüllen.
    erfüllt
  4. 4
    Kein vertraglicher Anspruch auf den Erfolg
    Lea kann von Ben die Durchführung der Ausstellung nicht verlangen.
    erfüllt
  5. 5
    Nichteintritt des bezweckten Erfolgs
    Die mit der Zahlung bezweckte Ausstellung findet endgültig nicht statt.
    erfüllt
BFall B

1Lea überweist Ben 2.000 Euro und hofft dabei auf seine geplante öffentliche Fotoausstellung. Sie teilt Ben diese Hoffnung nicht mit, und er weiß auch sonst nichts davon. 3Lea hat keine bestehende Zahlungspflicht gegenüber Ben, und 4Ben hat sich ihr gegenüber nicht zur Durchführung der Ausstellung verpflichtet. 5Ben gibt das Vorhaben endgültig auf und veranstaltet keine Ausstellung.

Trifft „Condictio ob rem“ hier zu?

„Condictio ob rem“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zweckabrede mit dem Empfänger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung an den Empfänger
    Lea vermehrt Bens Vermögen bewusst im Hinblick auf die geplante Ausstellung.
    erfüllt
  2. 2
    Zweckabrede mit dem Empfänger
    Bens Unkenntnis schließt eine gemeinsame Vereinbarung über Leas Zweck aus.
    fehlt
  3. 3
    Zweck jenseits bloßer Schuldtilgung
    Lea verfolgt mit der Zahlung einen Ausstellungszweck statt der Erfüllung einer Schuld.
    erfüllt
  4. 4
    Kein vertraglicher Anspruch auf den Erfolg
    Lea hat keinen vertraglichen Anspruch auf Durchführung der Ausstellung.
    erfüllt
  5. 5
    Nichteintritt des bezweckten Erfolgs
    Der von Lea mit der Zahlung erhoffte Erfolg bleibt endgültig aus.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer bloße spätere Wegfall des Rechtsgrundes wird als Fall der condictio ob rem behandelt.

RichtigDer spätere Wegfall des Rechtsgrundes gehört zu § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB; die condictio ob rem betrifft den Nichteintritt des vereinbarten Erfolgs.

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