Definitionen
Condictio ob rem
§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB · ZivilrechtDie condictio ob rem ist ein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe einer Leistung, die aufgrund einer Zweckabrede mit dem Empfänger für einen bestimmten Erfolg erbracht wurde, der jedoch nicht eingetreten ist. Der Erfolg muss über die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit hinausgehen und darf dem Leistenden nicht vertraglich geschuldet sein.
Maßgeblich ist ein vereinbarter Leistungszweck, nicht die bloße Erwartung des Leistenden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea überweist Ben 2.000 Euro, damit er eine öffentliche Fotoausstellung veranstaltet. 2Beide vereinbaren, dass das Geld für diesen Zweck bestimmt ist, 4Ben die Ausstellung aber nicht durchführen muss. 3Lea hat keine bestehende Zahlungspflicht gegenüber Ben. 5Ben gibt das Vorhaben endgültig auf und veranstaltet keine Ausstellung.
Trifft „Condictio ob rem“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung an den EmpfängerLea vermehrt Bens Vermögen bewusst zur Förderung eines bestimmten Zwecks.
- 2erfülltZweckabrede mit dem EmpfängerLea und Ben verständigen sich auf die Ausstellung als Zweck der Zahlung.
- 3erfülltZweck jenseits bloßer SchuldtilgungDie Zahlung soll die Ausstellung ermöglichen und keine bestehende Schuld erfüllen.
- 4erfülltKein vertraglicher Anspruch auf den ErfolgLea kann von Ben die Durchführung der Ausstellung nicht verlangen.
- 5erfülltNichteintritt des bezweckten ErfolgsDie mit der Zahlung bezweckte Ausstellung findet endgültig nicht statt.
1Lea überweist Ben 2.000 Euro und hofft dabei auf seine geplante öffentliche Fotoausstellung. Sie teilt Ben diese Hoffnung nicht mit, und er weiß auch sonst nichts davon. 3Lea hat keine bestehende Zahlungspflicht gegenüber Ben, und 4Ben hat sich ihr gegenüber nicht zur Durchführung der Ausstellung verpflichtet. 5Ben gibt das Vorhaben endgültig auf und veranstaltet keine Ausstellung.
Trifft „Condictio ob rem“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung an den EmpfängerLea vermehrt Bens Vermögen bewusst im Hinblick auf die geplante Ausstellung.
- 2fehltZweckabrede mit dem EmpfängerBens Unkenntnis schließt eine gemeinsame Vereinbarung über Leas Zweck aus.
- 3erfülltZweck jenseits bloßer SchuldtilgungLea verfolgt mit der Zahlung einen Ausstellungszweck statt der Erfüllung einer Schuld.
- 4erfülltKein vertraglicher Anspruch auf den ErfolgLea hat keinen vertraglichen Anspruch auf Durchführung der Ausstellung.
- 5erfülltNichteintritt des bezweckten ErfolgsDer von Lea mit der Zahlung erhoffte Erfolg bleibt endgültig aus.
Typische Fehler
FehlerDer bloße spätere Wegfall des Rechtsgrundes wird als Fall der condictio ob rem behandelt.
RichtigDer spätere Wegfall des Rechtsgrundes gehört zu § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB; die condictio ob rem betrifft den Nichteintritt des vereinbarten Erfolgs.
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